Signatur: BStU, MfS, BV Dresden, Abt. VI, Nr. 5656, Bl. 2-5
Zum Hinspiel des UEFA-Cup-Halbfinals zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989 durften nur "sicherheitsüberprüfte" DDR-Bürger in die schwäbische Metropole reisen. Trotzdem gelang sieben Personen die Flucht.
Fußballduelle zwischen Mannschaften aus den beiden deutschen Staaten waren auch für die Stasi eine Herausforderung. Bei Heimspielen organisierte sie umfangreiche Sicherungs-, Kontroll-, und Überwachungsmaßnahmen. Vor allem "Störversuche" und mögliche "provokatorische Handlungen" von DDR-Bürgern sollten verhindert werden. Bei Spielen im Westen beschäftigte sich die Stasi vor allem mit der Auswahl der "richtigen" Fans, die mitfahren durften, so beim UEFA-Cup-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989.
In der "Information über den Aufenthalt einer Jugendtourist-Reisegruppe zum UEFA-Cup Halbfinalspiel in Stuttgart, BRD" wird beschrieben, wie die 600 Dynamo-Fans ausgewählt wurden. Alle waren von staatlich organisierten Vereinen und Verbänden wie z.B. der Freien Deutschen Jugend (FDJ), von Dynamo Dresden oder dem Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) vorgeschlagen und von den einzelnen Dienststellen der Stasi "sicherheitsüberprüft" worden. Es sollten linientreue DDR-Bürger sein ohne West-Verwandtschaft, weil man vermutete, dass die Fluchtgefahr geringer wäre. Dennoch setzten sich nach dem Spiel sieben Fans ab und blieben im Westen. Sie nutzten das Spiel - in der Sichtweise der Stasi - "für den Verrat der DDR".
Dresden, 6. April 1989
Information
über den Aufenthalt einer "Jugendtourist"-Reisegruppe zum UEFA-CUP-Halbfina-lspiel in Stuttgart, BRD, am 5. und 6. April 1989
I.
Dem Beschluß des Politbüros des ZK der SED entsprechend entsandte das Reisebüro der FDJ "Jugendtourist" eine Reisegruppe mit 600 Teilnehmern aus dem gesamten Bezirk Dresden zum UEFA-CUP-Spiel VfB Stuttgart gegen SG Dynamo Dresden am 5. April 1989 nach Stuttgart, BRD.
Die Auswahl und Vorbereitung der Teilnehmer erfolgte durch die Bezirksstelle von "Jugendtourist" Dresden in enger Gemeinsamkeit der Bezirksleitung der FDJ mit dem Bezirksvorstand des DTSB und der SG Dynamo Dresden unter Führung der Bezirksleitung der SED.
Die soziale Zusammensetzung der Teilnehmer entsprach den gemeinsamen Abstimmungen. Mehr als die Hälfte waren Jugendliche bis 30 Jahre.
Die Teilnehmer der Reisegruppe vertraten ihre sozialistische Heimat würdig während des Aufenthaltes in der BRD. Sie traten geschlossen und politisch wirksam als Anhänger der. SG Dynamo Dresden im Stadion des VfB Stuttgart sowie während des ganzen Programms in der BRD auf. Dabei erwiesen sie sich als begeisterungsfähige und faire Sportanhänger, was auch die Achtung der anderen Besucher des Fußballspieles fand. Allgemein löste der Aufenthalt so vieler "DDR-Fans" positive Überraschung bei den BRD-Bürgern aus. Nicht in allen Teilgruppen wurde mit der notwendigen Konsequenz die Einhaltung der Prinzipien von Ordnung, Disziplin und Wachsamkeit gesichert. Das erschwerte die Führung der Reisegruppe und die Möglichkeiten der Einschätzung der aktuellen Lage für die Hauptleitung. Hier gilt es insbesondere
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
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Signatur: BStU, MfS, BV Dresden, Abt. VI, Nr. 5656, Bl. 2-5
Zum Hinspiel des UEFA-Cup-Halbfinals zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989 durften nur "sicherheitsüberprüfte" DDR-Bürger in die schwäbische Metropole reisen. Trotzdem gelang sieben Personen die Flucht.
Fußballduelle zwischen Mannschaften aus den beiden deutschen Staaten waren auch für die Stasi eine Herausforderung. Bei Heimspielen organisierte sie umfangreiche Sicherungs-, Kontroll-, und Überwachungsmaßnahmen. Vor allem "Störversuche" und mögliche "provokatorische Handlungen" von DDR-Bürgern sollten verhindert werden. Bei Spielen im Westen beschäftigte sich die Stasi vor allem mit der Auswahl der "richtigen" Fans, die mitfahren durften, so beim UEFA-Cup-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989.
In der "Information über den Aufenthalt einer Jugendtourist-Reisegruppe zum UEFA-Cup Halbfinalspiel in Stuttgart, BRD" wird beschrieben, wie die 600 Dynamo-Fans ausgewählt wurden. Alle waren von staatlich organisierten Vereinen und Verbänden wie z.B. der Freien Deutschen Jugend (FDJ), von Dynamo Dresden oder dem Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) vorgeschlagen und von den einzelnen Dienststellen der Stasi "sicherheitsüberprüft" worden. Es sollten linientreue DDR-Bürger sein ohne West-Verwandtschaft, weil man vermutete, dass die Fluchtgefahr geringer wäre. Dennoch setzten sich nach dem Spiel sieben Fans ab und blieben im Westen. Sie nutzten das Spiel - in der Sichtweise der Stasi - "für den Verrat der DDR".
bei Auswahl und Vorbereitung die Anforderungen bei Reisen in das NSW noch prinzipieller durchzusetzen.
Es kam zu keinerlei organisierten provokativen Aktionen gegen die Teilnehmer der Reisegruppe aus der DDR.
II.
Die Entsendung war Uber das BRD-Partnerbüro "Hansa-Tourist" gut organisiert. Absoluter Schwerpunkt der Programmgestaltung bildete die Teilnahme am UEFA-CUP-Spiel.
Dabei ist einzuschätzen, daß aufgrund der durch den gastgebenden VfB Stuttgart geschaffenen Bedingungen die massenpolitische Ausstrahlung, insbesondere die Medienwirksamkeit, stark eingeschränkt wurde. Entgegen der von "Jugendtourist" über "Hansa-Tourist" vorgenommenen Kartenbestellung beim VfB Stuttgart wurden die Eintrittskarten nicht für einen geschlossenen Block zur Verfügung gestellt, sondern die Gruppe auf verschiedene Blöcke aufgeteilt. Da die Eintrittskarten erst am Vormittag des Spieltages übergeben wurden, war keine Veränderung der Situation mehr möglich. Zudem wurden Plätze in Sektoren des Stadions reserviert, die außerhalb der üblichen Fernsehkamera-Sektoren lagen. Es muß überdies von einem gesteuerten "Nichtsehenwollen" der Dresdner Fans durch die Kameras des ARD der BRD gesprochen werden.
Obwohl der VfB Stuttgart die offizielle Zuschauerzahl mit 50.000 angab, waren real mindestens 65.000 Besucher im Stadion. Unter diesen Bedingungen war natürlich auch die Chance der akustischen Wahrnehmung recht gering, hing sie doch vor allem von der Verteilung der Mikrofone ab. Im Stadion selbst war die Anwesenheit der Gruppe durchaus deutlich bemerkbar.
Schlußfolgerungen für künftige derartige Projekte müssen insbesondere hinsichtlich der Beschaffung von Eintrittskarten gezogen werden. Das betrifft sowohl die Modalitäten des Kaufes (nach Kenntnis vor Ort!) und dem Einsatz finanzieller Mittel (keine "Billigplätze").
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
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Signatur: BStU, MfS, BV Dresden, Abt. VI, Nr. 5656, Bl. 2-5
Zum Hinspiel des UEFA-Cup-Halbfinals zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989 durften nur "sicherheitsüberprüfte" DDR-Bürger in die schwäbische Metropole reisen. Trotzdem gelang sieben Personen die Flucht.
Fußballduelle zwischen Mannschaften aus den beiden deutschen Staaten waren auch für die Stasi eine Herausforderung. Bei Heimspielen organisierte sie umfangreiche Sicherungs-, Kontroll-, und Überwachungsmaßnahmen. Vor allem "Störversuche" und mögliche "provokatorische Handlungen" von DDR-Bürgern sollten verhindert werden. Bei Spielen im Westen beschäftigte sich die Stasi vor allem mit der Auswahl der "richtigen" Fans, die mitfahren durften, so beim UEFA-Cup-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989.
In der "Information über den Aufenthalt einer Jugendtourist-Reisegruppe zum UEFA-Cup Halbfinalspiel in Stuttgart, BRD" wird beschrieben, wie die 600 Dynamo-Fans ausgewählt wurden. Alle waren von staatlich organisierten Vereinen und Verbänden wie z.B. der Freien Deutschen Jugend (FDJ), von Dynamo Dresden oder dem Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) vorgeschlagen und von den einzelnen Dienststellen der Stasi "sicherheitsüberprüft" worden. Es sollten linientreue DDR-Bürger sein ohne West-Verwandtschaft, weil man vermutete, dass die Fluchtgefahr geringer wäre. Dennoch setzten sich nach dem Spiel sieben Fans ab und blieben im Westen. Sie nutzten das Spiel - in der Sichtweise der Stasi - "für den Verrat der DDR".
Im Rahmenprogramm besuchten die Teilnehmer das Automobil-Museum der Daimler-Benz-AG in Stuttgart.
Aufgrund der vom Partnerbüro eingeleiteten Maßnahmen gelang es, die Sicherheit der Teilnehmer und der zur Beförderung eingesetzten 15 Reisebusse des VE Verkehrskombinates Dresden ständig zu gewährleisten. Dabei wurde auch im Herangehen der zuständigen Polizeidienststellen der Stadt Stuttgart das Bemühen um die Gewährleistung der Sicherheit der DDR-Teilnehmer deutlich sichtbar. So erfolgte zum Beispiel dasAbstellen der Reisebusse direkt im Betriebsgelände der Daimler-Benz-AG und die Einsatzleitung der Polizei war ständig imKontakt mit der Reiseleitung von "Jugendtourist".
III.
Die Reise in die BRD wurde von 7 Teilnehmern für den Verrat der DDR ausgenutzt. Dabei handelte es sich um:
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
Im Falle von [anonymisiert] war die Duldung und aktive Unterstützung einer gezielten Abwerbung durch die Stuttgarter Polizei feststellbar. Dagegen wurde durch die Reiseleitung und die Repräsentanten der Ständigen Vertretung der DDR in der BRD entschiedener Protest eingelegt (siehe Anlage).
IV.
Die Vorbereitung und Realisierung der Entsendung wurde durch die zuständigen staatlichen Organe der DDR, die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Dresden und die Ständige
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
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Bericht über Vorbereitung auf das Europapokal-Halbfinalspiel Dresden gegen Stuttgart am 19. April 1989 Dokument, 1 Seite
Information über das Europapokal-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart in Dresden Dokument, 3 Seiten
Übersichtsplan zum Einsatz von Sicherheitskräften im Dynamo-Stadion Dokument, 1 Seite
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