Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
terroristische Anschläge irgendwelcher Extremisten genutzt, wie es sich zum Beispiel in der Bezeichnung der neuen Antiterrorgesetz wi-derspiegelt, weitere Einschränkungen wichtiger Rechte enthalten.
Aber demokratische Kräfte haben längst erkannt, daß es so Maßnahmen gegen Grundrechte aller Bürger gibt.
Das Ansehen der Rechtsanwälte in der BRD immer mehr diskreditiert wird. Inzwischen können sie bei Gerichts- und Haftanstaltsbesuchen schon im Intimbereich untersucht werden.
In der sozialistischen DDR dagegen wurde das Recht auf Verteidigung stets ausgebaut. Ein Vergleich aus der StPO aus dem Jahre 1952 und der aus dem Jahre 1968 beweist es deutlich. Auch die praktische Handhabung zeugt davon, daß das Recht auf Verteidigung von allen Beteili-gten mit wachsender Sorgfalt und aufmerksam beachtet wird.
Dieses Recht wurde in der DDR von Anfang an gewährleistet. Seine Qualität und Effektivität sowie einzelne Rechte sind erhöht bzw. ausgebaut worden. Der Rechtsanwalt geniest Achtung und Anerkennung. Die Entwicklung im Kapitalismus und Sozialismus verläuft also entgegengesetzt. Sie ist im Sozialismus noch nicht abgeschlossen und kann im Kapitalismus nur durch einen harten Kampf demokratischer Kräfte aufgehalten werden. Eine weitere Feststellung bezieht sich auf die unterschiedlichen Wirkungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte, die in der kapitalistischen und sozialistischen Gesellschaft als Verteidiger auftreten.
Im Kapitalismus ist die Wirkung des Verteidigers stets auf das einzelne Verfahren beschränkt.
Er kann gesellschaftliche Verhältnisse nicht ändern. In der sozialistischen Gesellschaft ist der Verteidiger dagegen aufgerufen, über die Vertretung im einzelnen Verfahren hinaus Ursachen und Bedingungen der Kriminalität zu bekämpfen und vorbeugend und erzieherisch tätig zu werden. Hier kann der Rechtsanwalt das Rechtsbewußtsein seines Mandanten festigen und entwickeln, gegen mangelnde Disziplin und Ordnung in staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen vorgehen, an Auswertungen von Strafverfahren teilnehmen und damit seine Kenntnisse und Erfahrungen in einem größeren Rahmen stellen. Er ist berechtigt und verpflichtet, gegen alle Gesetzesverstöße und ihre Ursachen
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
und Bedingungen vorzugehen.
Er hat mit seinen spezifischen Mitteln zur Erforschung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren beizutragen.
Durch diese Bemerkungen wird besonders deutlich, wie anmaßend es eigentlich ist, wenn auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren gerade in der BRD der DDR vorgeworfen wird, das Recht auf Verteidigung zu verletzen.
So versteigt sich zum Beispiel die Morgenpost vom 27. 11. 1977 zu der Behauptung, daß Herr BAHRO kein Wahlverteidiger genehmigt worden sei und er von einem Unbekannten im Sinne von namenlosen Pflichtverteidiger vertreten wird.
Als Wahlverteidiger des Angeklagten möchte ich diese Verleumdungen entschieden zurückweisen und eideutig feststellen, daß auch in diesem Verfahren das Recht auf Verteidigung in vollem Umfange, einschließlich der Wahl eines Verteidigers, durch den Angeklagten, gewährleistet worden ist.
Ich möchte auch die Gelegenheit nutzen, festzustellen, daß das Gericht unvoreingenommen, allseitig und gründlich die Beweisaufnahme durchgeführt hat, bei der stets der Angeklagte seine Rechte wahrnehmen konnte.
Hoher Senat, wenn ich nun mehr in meinen Ausführungen mich einseitig den entlastenden Umständen widmen werde, so deshalb, weil dies mein Verfassungsauftrag ist und den Anforderungen des § 16 Strafprozeßordnung entspricht.
Selbstverständlich erkennt auch die Verteidigung vollständig an, daß sich die Handlungen des Angeklagten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR richten.
Sein Kampf war ja ausschließlich dem real existierenden Sozialismus gewidmet, speziell dem Überbau der Gesellschaft.
Anstatt wie viele Tausende Bürger unseres Landes an der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft zum Kommunismus in der Überwindung von Problemen, Schwierigkeiten und Widersprüchen mitzuwirken, hat er den konkret existierenden realen Verhältnissen der DDR zumindest in wesentlichen Teilen den Kampf angesagt und Einrichtungen in der BRD eine Hetzkampange gegen die DDR objektiv ermöglicht. Die politisch-moralische Verurteilung ist aber nicht unbedingt eine jouristische.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
Darin liegt eine Spezifik des juristischen Berufs. Wir müssen bestimmte Seiten eines Verhaltens betonen, während andere unbeachtet bleiben müssen. Deshalb ist es erforderlich, mit aller Genauigkeit den strafrechtlich-relevanten Sachverhalt auf der Grundlage von Anklage- und Eröffnungsbeschluß im Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen.
Dabei haben wir uns zunächst von Umständen zu lösen, die durch Anklage- und Eröffnungsbeschluß nicht erfa-ßt sind. Im Komplex I sind Gegenstand der Anklage zwei Schriften, die gesammelte Nachrichten enthalten sollen. Sowohl bei der rechtlichen Subskription als auch bei der Strafzumessung sind daher weitere Schritte z.B. der Briefwechsel zur Dissertation,mündliche Äußerungen in Interviews und dem Selbstinterview, Vorträge und Ähnliches ohne wesentliche Bedeutung.
Am Rande sei bemerkt, daß diese Dinge auch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren und schon deshalb nicht bewiesen ist, daß die Korrespondenz und Dissertation Nachrichtencharakter trägt, wie der Staatsanwalt hier ausführt.
Wenn hier mehrfach betont wurde, daß die theoretischen Auffassungen des Angeklagten nicht Gegenstand des Verfahrens sind, eben weil es sich hier überhaupt nicht um einen Gesinnesprozeß handelt, der der sozialistischen Gesellschaft fremd ist, dann können auch weitere Ziele des Angeklagten, wie sie obenanerkannt wurden, jouristisch nicht interessieren, soweit sie mit gesammelten und übermittelten Nachrichten nicht in Verbindung stehen. Dieser Umstand muß erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben.
Soweit die wichtige politische Einordnung des Angeklagten um seines Verhaltens wichtig ist, müssen wir stets seine Individualschuld beachten. Deshalb kann ihm zum Beispiel das Pamphlet des Spiegels vom Januar 1978 nicht angemessen werden.
Nun zu einzelnen Gesichtspunkten der Nachrichtensammlung in tatsächlicher- und rechtlicher Hinsicht. Ich möchte dies gleich im Zusammenhang vortragen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Urteil wegen öffentlicher Herabwürdigung Dokument, 4 Seiten
"Greif" - Propagandafilm über die Verurteilung eines Spions Video, 31 Minuten, 32 Sekunden
Urteil des Berliner Stadtgerichts Dokument, 21 Seiten
Plädoyer des Staatsanwalts im Geheimprozess gegen Elli Barczatis und Karl Laurenz wegen Spionage Audio, 5 Minuten, 58 Sekunden