Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
Darin liegt eine Spezifik des juristischen Berufs. Wir müssen bestimmte Seiten eines Verhaltens betonen, während andere unbeachtet bleiben müssen. Deshalb ist es erforderlich, mit aller Genauigkeit den strafrechtlich-relevanten Sachverhalt auf der Grundlage von Anklage- und Eröffnungsbeschluß im Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen.
Dabei haben wir uns zunächst von Umständen zu lösen, die durch Anklage- und Eröffnungsbeschluß nicht erfa-ßt sind. Im Komplex I sind Gegenstand der Anklage zwei Schriften, die gesammelte Nachrichten enthalten sollen. Sowohl bei der rechtlichen Subskription als auch bei der Strafzumessung sind daher weitere Schritte z.B. der Briefwechsel zur Dissertation,mündliche Äußerungen in Interviews und dem Selbstinterview, Vorträge und Ähnliches ohne wesentliche Bedeutung.
Am Rande sei bemerkt, daß diese Dinge auch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren und schon deshalb nicht bewiesen ist, daß die Korrespondenz und Dissertation Nachrichtencharakter trägt, wie der Staatsanwalt hier ausführt.
Wenn hier mehrfach betont wurde, daß die theoretischen Auffassungen des Angeklagten nicht Gegenstand des Verfahrens sind, eben weil es sich hier überhaupt nicht um einen Gesinnesprozeß handelt, der der sozialistischen Gesellschaft fremd ist, dann können auch weitere Ziele des Angeklagten, wie sie obenanerkannt wurden, jouristisch nicht interessieren, soweit sie mit gesammelten und übermittelten Nachrichten nicht in Verbindung stehen. Dieser Umstand muß erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben.
Soweit die wichtige politische Einordnung des Angeklagten um seines Verhaltens wichtig ist, müssen wir stets seine Individualschuld beachten. Deshalb kann ihm zum Beispiel das Pamphlet des Spiegels vom Januar 1978 nicht angemessen werden.
Nun zu einzelnen Gesichtspunkten der Nachrichtensammlung in tatsächlicher- und rechtlicher Hinsicht. Ich möchte dies gleich im Zusammenhang vortragen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
Auf der subjektiven Seite kennt der § 98 StGB nur den Vorsatz, der gemäß § 6 StGB bedingt oder unbedingt sein kann.
Er hat sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erstrekken. Auf der objektiven Seite gibt es zwei Möglichkeiten der Realisierung der Straftat. Entweder werden Nachrichten für Einrichtungen, Gruppen, Organisationen oder Personen gesammelt, die geeignet sind, deren Tätigkeit gegen die DDR oder andere friedliebenden Völker zu unterrichten, oder die Nachrichten werden diesen Einrichtungen, Personen usw. übermittelt.
Meines Erachtens kann der Vorsatz generell zeitlich erst dann eintreten, wenn er sich vollständig auf die eine oder andere Variante bezieht. Der Angeklagte beschloß 1968 mit den gesellschaftlichen Machtverhältnissen in den sozialistischen Ländern theoretisch abzurechnen, also eine entsprechende Schrift zu fertigen.
Viele Informationen, d.h. juristische Nachrichten, die er seit dieser Zeit aufnahm, hatten dafür Bedeutung. Aber zu diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, daß er mit oder ohne Auftrag für die obengenannten Personen oder Einrichtungen subjektiv bewußt tätig wurde. Selbst wenn er mal mit dem Gedanken spielte, in der BRD seine Schrift zu veröffentlichen, ist dies unrelevant, weil ein Tatentschluß noch nicht vorlag, das heißt auch eine Übermittlungsabsicht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben.
Der bloße Gedanke ist jouristisch aber ohne Bedeutung.
Wie immer so gilt auch hier, daß die Beweiswürdigung stets im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten vorzunehmen ist(§ 6 StPO).
Die Überlegung des Angeklagten ging in erster Linie dahin, seine Schrift ohne Druckgenehmigung in der DDR zu verbreiten, also die im Tatbestand genannten Einrichtungen nicht einzuschalten.
Hätte er dies realisiert, wäre strafrechtlich zumindest an § 98 StGB nicht zu denken gewesen.
Mithin gab es 1968 für § 98 noch keinen Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale in der einen oder anderen objektiven Variante.
Deshalb ging auch der Staatsanwalt hinsichtlich des Tatbeginns
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
vom Jahre 1975 aus, wobei sich mithin ein wesentlicher Zeitraum der Anklage nicht bestätigte, da die Anklage hinsichtlich der Nachrichtensammlung weitere 7 Jahre umfaßt.
Nun gilt es jedoch erst einmal zu klären, oh der Angeklagte im Sinne des Gesetzes überhaupt Nachrichten sammelte. Sammeln im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn aktiv Nachrichten aufgenommen werden, um sie letztlich im Sinne der Tatbestandsmerkmale des Gesetzes zu verwenden, wobei eben von Bedeutung ist, wann der Entschluß für diese Art der Verwendung vorliegt.
Sammeln heißt nicht unbedingt erbittertes Suchen, sondern kann auch im Mitnehmen gegebener Informationsmöglichkeiten liegen. Sicherlich ist es aber für die Tatschwere von Bedeutung wie gesammelt wird. Es ist mit Ausnahme der späteren Interviews mit Wirtschaftskadern nicht festzustellen gewesen, daß der Angeklagte seit 1968 mit anderer Intensität als früher Informationen suchte, bzw. aufnahm, wobei dies wie gesagt,am Sammeln selbst nichts ändert.
Daß die in beiden Schriften, das heißt in der Schrift mit der Bezeichnung die Alternative und der Dissertationsschrift enthaltenen Informationen, auch Nachrichtencharakter tragen, kann von der Verteidigung nicht bestritten werden.
Nachrichten müssen laut Kommentar zum StGB nicht Wahrheiten sein, schon gar nicht brauchen sie Geheimnischarakter zu tragen. Im letzten Falle wäre anderenfalls an Spionage nicht aber an Nachrichtensammlung zu denken. Daß die einzelnen in der Beweisaufnahme erörterten Nachrichten objektiv geeignet sind, die Tätigkeit bestimmter Personen oder Einrichtungen gegen die DDR zu unterstützen, ist zweifellos gegeben und durch das Gutachten bewiesen. Allerdings, und dies ist wieder für die objektive Tatschwere und damit für die Strafzumessung von Bedeutung, werden bislang nach dem Gutachten nicht vorwiegend diese Nachrichten im Zusammenhang mit der Schrift die Alternative für die Hetze gegen die DDR verwand, sondern solche Umstände und Äußerungen, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sind.
Hinsichtlich der Nachrichten gibt es eim weiteres Problem, nämlich den objektiven und
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Das MfS hat als ein Instrument der DDR, insbesondere der SED-Führung, die politischen Interessen des Staates inoffiziell in der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. Die Westarbeit des MfS bestand aus Spionageaktivitäten, also der nachrichtendienstlichen Beschaffung von Informationen, Patenten, Verfahren und Mustern durch das MfS.
Die Bezeichnungen Westarbeit und Spionage meinen in diesem Kontext das, was beim MfS mit "operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet" bezeichnet wird. Im engeren Sinne also die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im "Operationsgebiet", bei dem es sich überwiegend um die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin handelte, aber auch die in der NATO und der Europäischen Gemeinschaft verbundenen Staaten einschloss.
Im weiteren Sinne fallen darunter auch die Funkaufklärung und der Einsatz von Offizieren im besonderen Einsatz in Botschaften, Konsulaten usw. Erfolgte diese operative Arbeit bis Anfang der 70er Jahre wesentlich "illegal", ergaben sich mit der zunehmenden Anerkennung der DDR auch verstärkt "legale" Zugänge über die Einrichtung von Botschaften, von denen aus das MfS mit "legal abgedeckten Residenturen" arbeiten konnte.
Für die Beschaffung von wissenschaftlich-technischen, politischen und militärischen Informationen war vor allem die Hauptverwaltung A zuständig, aber nahezu gleichrangig zahlreiche Abwehrdiensteinheiten des MfS. Die Hauptabteilung I, in der DDR für die Absicherung des Militärkomplexes verantwortlich, erkundete auch die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst, die Bayerische Grenzpolizei und diverse Einrichtungen der NATO.
Die Hauptabteilung II, mit der "offensiven Abwehr" ausländischer Nachrichtendienste in der DDR befasst, arbeitete zeitweise auch gegen den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz sowie den Militärischen Abschirmdienst. Die Hauptabteilung VI überwachte neben dem Ein-, Ausreise- und Transitverkehr in der DDR auch den über innerdeutsche Grenzen hinaus von und nach Westberlin.
Die Hauptabteilung VII unterhielt im "Operationsgebiet" ebenfalls ein Netz, das im klassischen Sinne kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel aufzuklären hatte. Die Hauptabteilung VIII war für Ermittlungen und Beobachtungen zuständig. Zugleich war sie Servicediensteinheit für alle Diensteinheiten des MfS, indem sie den Informationsbedarf über Bundesbürger bediente.
Neben der Sicherungsarbeit in den Bereichen Staatsapparat, Blockparteien und "politischer Untergrundtätigkeit" war die Hauptabteilung XX im "Operationsgebiet" für alle Einrichtungen zuständig, die sich mit der DDR befassten. Im Visier der Hauptabteilung XXII standen links- und rechtsextremistische, überwiegend terroristische Gruppen.
Schließlich wäre auf Hauptabteilungsebene noch die Zentrale Kontrollgruppe anzuführen, die sich mit besonders DDR-kritischen Gruppen befasste, wie z. B. der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte oder den Fluchthilfeorganisationen. Mit der Westarbeit waren nicht allein die zentralen Abwehrdiensteinheiten befasst, sondern ihre Linien (Linienprinzip) erstreckten sich meist auch auf Bezirks- und im Einzelfall auf Kreisverwaltungsebene des MfS.
In den Kontext der Westarbeit sind auch die etwa 400 Entführungen von Bürgern aus der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin zu zählen sowie vereinzelte Versuche und Erwägungen, Bürger zu töten, wobei bislang ein Mord nicht nachgewiesen ist. Das MfS selbst verstand unter der "Arbeit im und nach dem Operationsgebiet" die "Gesamtheit der politisch-operativen Kräfte des MfS im Operationsgebiet und die Nutzung solcher Personen aus dem Operationsgebiet, die zur Erfüllung operativer Aufgaben geeignet sind".
Die HV A und ihre Abteilungen XV in den Bezirksverwaltungen arbeiteten nach Schwerpunkten im "Operationsgebiet", ihre innere Struktur drückte die entsprechende Interessenlage aus.
Demnach konzentrierte sich die Abt. I auf Politik und strategische Absichten der Bundesregierung, die Abt. II auf die Parteien, Gewerkschaften, Landsmannschaften im "Operationsgebiet", die Abt. III steuerte die operative Arbeit der "legal abgedeckten Residenturen" in DDR-Botschaften, Konsulaten und Handelseinrichtungen, und die Abt. IV beschäftigte sich mit den militärischen Zentren" in der Bundesrepublik Deutschland, wozu das Bundesministerium der Verteidigung, Wehrbezirkskommandos der Bundeswehr und diverse US-amerikanische Einrichtungen gehörten. Die Abt. IX befasste sich mit westlichen Nachrichtendiensten, die Abt. XI mit den USA und die Abt. XII mit der NATO.
Die Abteilungen XIII bis XV gehörten zum Sektor Wissenschaft und Technik, der systematisch Patente, Verfahren und Muster für die DDR- und osteuropäische Forschung und Wirtschaft beschaffte. Schwerpunkte waren die Fachgebiete Energie, Biologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik und Maschinenbau sowie das Bemühen, die Embargopolitik zu unterlaufen. Für offizielle, mithin dienstliche Kontakte zwischen beispielsweise DDR- und bundesdeutschen Wissenschaftlern oder Politikern war eigens die Abt. XVI der HV A zuständig, die auf diesem Weg an relevante Informationen gelangen sollte.
Während all diese Abteilungen der HV A überwiegend informationsbeschaffend tätig waren, verfügte sie mit der Abt. X eigens über eine Struktureinheit, die systematisch aktive Maßnahmen in der Bundesrepublik zu entfalten suchte.
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