Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 113, Bild 1-13
Fotodokumentation über die Aufdeckung einer Flucht im Kofferraum eines PKW über die Transitstrecke zwischen West-Berlin und der Bundesrepublik.
In der Zoll-Garage einer Transitkontrollstelle wurde der Kofferraum eines West-Berliner PKWs geöffnet, in dem eine Frau aus der DDR geschmuggelt werden sollte. In der Regel kamen der Flüchtling und die ertappten Fluchthelfer umgehend in Haft und wurden mit mehrjährigen Freiheitsstrafen belangt. Die Stasi fertigte solche Fotoserien als Beweismaterial an.
In der Zollkontrollgarage an einem DDR-Grenzübergang. Durch die Tür sieht man die Vorderfront eines West-Berliner PKWs.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
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Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 113, Bild 1-13
Fotodokumentation über die Aufdeckung einer Flucht im Kofferraum eines PKW über die Transitstrecke zwischen West-Berlin und der Bundesrepublik.
In der Zoll-Garage einer Transitkontrollstelle wurde der Kofferraum eines West-Berliner PKWs geöffnet, in dem eine Frau aus der DDR geschmuggelt werden sollte. In der Regel kamen der Flüchtling und die ertappten Fluchthelfer umgehend in Haft und wurden mit mehrjährigen Freiheitsstrafen belangt. Die Stasi fertigte solche Fotoserien als Beweismaterial an.
Aufnahme von oben in einer Zollgarage: Der Kofferraum ist geöffnet, eine Frau steigt heraus. Drum herum stehen drei Zollkontrolleure, die für solche Aufgaben in der Regel vom MfS kamen, und die beiden Fahrer des PKW. Die Gesichter wurden unkenntlich gemacht.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
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