Signatur: BStU, MfS, BV Magdeburg, AU, Nr. 141/53, Bd. 2, Bl. 134-140
Ernst Jennrich geriet dort eher zufällig in die Menschenmenge am Gefängniskomplex und kam an einen Karabiner, mit dem er zwei Schüsse abfeuerte. Das Oberste Gericht der DDR forderte später die Todesstrafe für die ihm vorgeworfene Ermordung eines Wachmanns.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Die Industriemetropole Magdeburg gehörte mit einer Zahl von etwa 50.000 Demonstranten zu den Städten, in denen sich die Volkserhebung am 17. Juni am intensivsten entwickelte. Die Elbestadt war ein Zentrum des Schwermaschinenbaus. Hier gab es mehrere große Werke mit zehntausenden Beschäftigten. Viele hatten von den Streiks und Demonstrationen in Ost-Berlin aus westlichen Radiosendern erfahren. Unter dem Ruf "Magdeburg folgt den Berlinern" zogen schließlich etwa 10.000 Arbeiterinnen und Arbeiter zum Stadtzentrum. Dort vereinigten sich mehrere große Demonstrationszüge.
Die Aufständischen besetzten eine Anzahl staatlicher Einrichtungen, darunter das Rathaus, die Bezirksleitungen der SED und der Freien Deutschen Jugend (FDJ) sowie den Bezirksvorstand der DDR-Einheitsgewerkschaft FDGB. Je länger die Demonstrationen andauerten, desto gewalttätiger wurden die Proteste. Immer wieder kam es bei diesen Besetzungen und Erstürmungen zu Zusammenstößen mit den Ordnungskräften.
Insgesamt wurden drei Zivilisten, zwei Polizisten und ein Stasi-Offizier getötet. Daneben gab es etliche Verletzte. Gegen Mittag trafen zwei sowjetische Panzer ein und sowjetische Soldaten begannen, den Aufstand zu unterbinden. Sowjetische Militärtribunale übernahmen die Bestrafung tatsächlicher oder vermeintlicher Rädelsführer des Aufstands.
Der Fall des 42-jährigen Gärtners Ernst Jennrich zeigt, wie willkürlich solche Todesurteile zustande kamen. Jennrich war am 17. Juni 1953 mit einem seiner vier Söhne im Stadtgebiet Magdeburgs unterwegs. Gegen Mittag trafen beide im Stadtzentrum auf die Demonstranten am Hasselbachplatz. Aus Neugier ging Ernst Jennrich dann zur Menschenmenge am nur unweit entfernten Gefängniskomplex in Magdeburg-Sudenburg. Wie er in späteren Verhören beim MfS zugab, kam er dort in den Besitz eines Karabiners der Polizei und feuerte zwei Schüsse ab. Die ihm vorgeworfene Erschießung eines Wachmanns bestritt er aber stets vehement. Schließlich habe er nach den Schüssen die Waffe zerschlagen, um sie unbrauchbar zu machen.
Ohne schlüssige Beweise, jedoch belastet durch Zeugenaussagen einiger VP-Angehöriger, wurde Ernst Jennrich am 25. August 1953 vom Bezirksgericht Magdeburg wegen Boykotthetze und Terror zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Der Magdeburger Bezirksstaatsanwalt legte dagegen Protest ein, dem sich das Oberste Gericht der DDR anschloss. Das Oberste Gericht hob das Urteil auf, weil angeblich die Aussagen der Zeugen für den Mordvorwurf an einem der Wachmänner ausreichend gewesen seien. Der Fall wurde neu verhandelt und das Bezirksgericht Magdeburg verurteilte Ernst Jennrich am 6. Oktober 1953 zum Tode. Am 20. März 1954 wurde Ernst Jennrich im Zuchthaus Dresden durch Enthauptung hingerichtet.
Oberstes Gericht
der
Deutschen Demokratischen Republik
1b Strafsenat
1b Ust 476/53
Im Namen des Volkes !
In der Strafsache
gegen
Ernst Jennrich,
geb. am 15. November 1911 in Wedringen,
wohnhaft: Magdeburg, [anonymisiert],
wegen
Verbrechens gegen Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Kontrollratsdirektive Nr. 38 Abschn. II Art. III A III und § 211 StGB;
hat der 1b Strafsenat des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik
in der Sitzung vom 8. September 1953, an der teilgenommen haben:
Oberrichter [anonymisiert]
als Vorsitzender,
Richter [anonymisiert]
Richter [anonymisiert]
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [anonymisiert]
als Vertreter des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik,
Sachbearbeiter [anonymisiert]
als Schriftführer,
für Recht erkannt:
Auf den Protest wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 26.August 1953
aufgehoben.
Die Sache wird an das Bezirksgericht Magdeburg
zurückverwiesen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe:
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, BV Magdeburg, AU, Nr. 141/53, Bd. 2, Bl. 134-140
Ernst Jennrich geriet dort eher zufällig in die Menschenmenge am Gefängniskomplex und kam an einen Karabiner, mit dem er zwei Schüsse abfeuerte. Das Oberste Gericht der DDR forderte später die Todesstrafe für die ihm vorgeworfene Ermordung eines Wachmanns.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Die Industriemetropole Magdeburg gehörte mit einer Zahl von etwa 50.000 Demonstranten zu den Städten, in denen sich die Volkserhebung am 17. Juni am intensivsten entwickelte. Die Elbestadt war ein Zentrum des Schwermaschinenbaus. Hier gab es mehrere große Werke mit zehntausenden Beschäftigten. Viele hatten von den Streiks und Demonstrationen in Ost-Berlin aus westlichen Radiosendern erfahren. Unter dem Ruf "Magdeburg folgt den Berlinern" zogen schließlich etwa 10.000 Arbeiterinnen und Arbeiter zum Stadtzentrum. Dort vereinigten sich mehrere große Demonstrationszüge.
Die Aufständischen besetzten eine Anzahl staatlicher Einrichtungen, darunter das Rathaus, die Bezirksleitungen der SED und der Freien Deutschen Jugend (FDJ) sowie den Bezirksvorstand der DDR-Einheitsgewerkschaft FDGB. Je länger die Demonstrationen andauerten, desto gewalttätiger wurden die Proteste. Immer wieder kam es bei diesen Besetzungen und Erstürmungen zu Zusammenstößen mit den Ordnungskräften.
Insgesamt wurden drei Zivilisten, zwei Polizisten und ein Stasi-Offizier getötet. Daneben gab es etliche Verletzte. Gegen Mittag trafen zwei sowjetische Panzer ein und sowjetische Soldaten begannen, den Aufstand zu unterbinden. Sowjetische Militärtribunale übernahmen die Bestrafung tatsächlicher oder vermeintlicher Rädelsführer des Aufstands.
Der Fall des 42-jährigen Gärtners Ernst Jennrich zeigt, wie willkürlich solche Todesurteile zustande kamen. Jennrich war am 17. Juni 1953 mit einem seiner vier Söhne im Stadtgebiet Magdeburgs unterwegs. Gegen Mittag trafen beide im Stadtzentrum auf die Demonstranten am Hasselbachplatz. Aus Neugier ging Ernst Jennrich dann zur Menschenmenge am nur unweit entfernten Gefängniskomplex in Magdeburg-Sudenburg. Wie er in späteren Verhören beim MfS zugab, kam er dort in den Besitz eines Karabiners der Polizei und feuerte zwei Schüsse ab. Die ihm vorgeworfene Erschießung eines Wachmanns bestritt er aber stets vehement. Schließlich habe er nach den Schüssen die Waffe zerschlagen, um sie unbrauchbar zu machen.
Ohne schlüssige Beweise, jedoch belastet durch Zeugenaussagen einiger VP-Angehöriger, wurde Ernst Jennrich am 25. August 1953 vom Bezirksgericht Magdeburg wegen Boykotthetze und Terror zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Der Magdeburger Bezirksstaatsanwalt legte dagegen Protest ein, dem sich das Oberste Gericht der DDR anschloss. Das Oberste Gericht hob das Urteil auf, weil angeblich die Aussagen der Zeugen für den Mordvorwurf an einem der Wachmänner ausreichend gewesen seien. Der Fall wurde neu verhandelt und das Bezirksgericht Magdeburg verurteilte Ernst Jennrich am 6. Oktober 1953 zum Tode. Am 20. März 1954 wurde Ernst Jennrich im Zuchthaus Dresden durch Enthauptung hingerichtet.
Gründe:
Das Bezirksgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 26. August 1953 den Angeklagten wegen Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Kontrollratsdirektive Nr. 38 Abschn. II Art. III A III zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Folgender Sachverhalt wurde im Urteil festgestellt:
Der im Jahre 1911 geborene Angeklagte entstammt einer Arbeiterfamilie. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte zunächst das Bäckerhandwerk, arbeitete aber später als Gärtner. Nachdem er in verschiedenen Betrieben tätig war, wurde er 1942 zur faschistischen Wehrmacht einberufen. Nach einigen Wochen amerikanischer Internierung wurde er 1945 entlassen und eröffnete in Magdeburg eine Gemüsehandlung, die er 1949 wieder aufgab. Anschließend arbeitete er in der Zuckerrafinerie Magdeburg-Sudenburg, im Karl-Marx-Werk und zuletzt als Gärtner bei der LPG "Einheit" in Magdeburg-Neustadt.
Von 1928 bis 1933 gehörte derAngeklagte der SAJ und der SPD an. Nach 1945 schloss er sich wieder der SPD an und wurde nach der Vereinigung der beiden Arbeiterparteien Mitglied der SED, aus der er im Jahre 1947 austrat.
Am 17. Juni 1953 verließ der Angeklagte gegen 8.00 Uhr seine Arbeitsstelle, um beim Rat des Bezirks einen Auftrag zu erledigen. Unterwegs schloss er sich einer Menschenmenge an, die von einem Provokateur aufgeputscht wurde, sich am Streik mit dem Ziel des Sturzes der Regierung zu beteiligen und Terrorhandlungen zu begehen. Der Angeklagte hörte diese Hetzreden geraume Zeit an und folgte dann dem Zug der Demonstranten in Richtung Stadtmitte. In der Nähe des VEB - Möbelfabrik in Neustadt angelangt, begab er sich in diesen Betrieb und hetzte die Arbeiter zur Teilnahme an den Ausschreitungen auf. Ein Teil der Belegschaft legte daraufhin die Arbeit nieder und schloss sich dem radalierenden Zug an. Nach dem Verlassen des Betriebes - kurz nach 10.00 Uhr - traf der Angeklagte seinen [anonymisiert] Sohn, der sich ihm anschloss. Vor dem Parteihaus der SED, aus dem bereits Akten aus dem Fenster geworfen und angezündet wurden, hielt sich der Angeklagte längere Zeit auf. Dann ging er am Bahnhof vorbei zum Damaschke-Platz, wo er die Ausschreitungen der Provokateure im Hause des Rates
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Zerschlagener Karabinerschaft als Beweismittel gegen den Beschuldigten Ernst Jennrich Dokument, 4 Seiten
Erklärung eines Schöffen zum verordneten Todesurteil gegen Ernst Jennrich Dokument, 1 Seite
Ablehnung des Gnadengesuchs für Ernst Jennrich Dokument, 1 Seite
Dokumentation der Urteilsvollstreckung gegen Ernst Jennrich Dokument, 1 Seite