Baustellenordnung für das Vorhaben "Treffpunkt Rotebühlplatz" in Stuttgart
Signatur: BStU, MfS, BV Halle, KD Bitterfeld, Nr. 585, Bl. 26-35
Gastarbeiter aus der DDR realisierten das Bauprojekt "Treffpunkt Rotebühlplatz" in Stuttgart. Auf der Baustelle mussten sie strenge Regeln beachten.
Auf der Stuttgarter Großbaustelle "Treffpunkt Rotebühlplatz" waren ab November 1988 über 80 Mitarbeiter des VEB Bau- und Montagekombinates Chemie Halle sowie des VEB Industriebau Bernburg beschäftigt. Die Limex Bau-Export-Import, ein Betrieb des Außenhandelsministeriums der DDR, und die bundesdeutsche Firma Müller-Altvatter hatten am 31. August 1988 einen Vertrag zu diesem Bauprojekt abgeschlossen.
Die "Gastarbeiter" aus der DDR waren mit ihrem Eintreffen in Stuttgart unter Beobachtung der Stasi. Diese sammelte nicht nur eifrig Informationen über über die eigenen Montagearbeiter, sondern auch über das Umfeld der Baustelle sowie über die westdeutschen Auftraggeber und Beschäftigten.
Wie sich die "Gastarbeiter" auf der Baustelle in Stuttgart zu verhalten hatten, regelte die vorliegende umfangreiche Baustellenordnung. Den vom Betriebsdirektor ausgearbeitete Regelkatalog hat die Stasi im Vorgang abgelegt. Das "Baustellenkollektiv" durfte keine "ausländischen Staatsbürger" im Wohnheim empfangen, Pressekontakte war strikt untersagt.
Metadaten
- Diensteinheit:
- Betriebsdirektor des VEB Bau- und Montagekombinats Chemie
- Datum:
- 30.9.1988
- Zustand:
- Leichte mechanische Schäden, verschwommene Schrift
5.2. Auf der Baustelle besteht striktes Verbot für den Genuß alkoholischer Getränke. Die Angehörigen des Montagekollektivs dürfen bei Antritt ihres Dienstes und während der Arbeitszeit sowie während der An- und Abreise von der DDR in dieBRD und zurück nicht unter Einfluß von Alkohol stehen.
5.3. Die politisch-moralische Verantwortung der Werktätigen für die Wahrung und Durchsetzung der Prinzipien des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes entsprechend sind die DDR-Monteure verpflichtet, arbeitsschutztechnische Mängel oder Gefährdungen für Leben und Gesundheit oder auch Gefährdungen materieller Werte und Einrichtungen auf der Baustelle und auch in den Wohnunterkünften unverzüglich dem Baustellenleiter oder dem für die entsprechende Einrichtung zuständigen Leiter (z.B. Wirtschaftsleiter) zur Kenntnis zu geben, wenn solche von ihnen erkannt werden.
5.4. Zur Gewährleistung der "Ersten Hilfe" müssen die erforderlichen Materialien entsprechend den gesetzlichen Normen vorhanden sein.
5.5. Alle Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmittel sind während der Arbeitspausen und nach Arbeitsende gegen unbefugte Zugriffe zu sichern (abschließen, einschließen, verriegeln o.ä.). Elektrische Geräte sind stromlos zu machen.
5.6. Das Rauchen in bzw. an feuergefährlichen Anlagen und Orten sowie in Räumen, die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist verboten.
5.7. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind der "Betrieblichen Regelung Nr. 1/1965“ des VEB BMK Chemie Halle sowie den Forderungen der Auftraggeber zu entnehmen. Sie bilden in dieser Hinsicht die Ergänzungen zur Baustellenordnung.
5.8. Die Verantwortung für die Sicherheit im Brandschutz obliegt dem Baustellenleiter. Er bezieht die Belange des Brandschutzes in seine Kontrolltätigkeit ein und legt weitere Verantwortlichkeiten fest.
5.9. Zur Unterstützung des Baustellenleiters bei der Durchsetzung des Gesundheits-, Arbeit- und Brandschutzes ist ein ehrenamtlicher Arbeitsschutzinspektor einzusetzen.
5.10. Alle auf der Baustelle eingesetzten Leitkräfte, biseinschließlich Brigadierstellvertreter, müssen im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises sein.