Signatur: BArch, MfS, HA IX/11, ZM 1625, Bd. 1, Bl. 226-229
Mitte der 1960er Jahre begann die Stasi, sich eingehend mit den nationalsozialistischen Verbrechen um den KZ-Lager-Komplex Mittelbau-Dora auseinanderzusetzen und umfassende Archivauswertungen und Ermittlungen vorzunehmen. Hintergrund war das sich hierzu anbahnende zweite große Strafverfahren auf westdeutschem Boden, der Essener Dora-Prozess. Er begann im November 1967 vor dem Essener Landgericht. Seit Anfang der 1960er Jahre liefen entsprechende Vorermittlungen in der Bundesrepublik, die vielfach Rechtshilfeersuchen an verschiedene Stellen in der DDR einschlossen und so die Stasi auf den Plan riefen.
Am zweiten großen Prozess auf westdeutschem Boden zu Gewalt- und Endphaseverbrechen im KZ Mittelbau-Dora gegen die SS-Leute Helmut Bischoff, Erwin Busta und Ernst Sander nahm die DDR als Nebenklagevertreter teil. Sie entsandte hierzu mit Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul einen Anwalt, den die Nazis selbst aufgrund seiner jüdischen Abstammung verfolgt und inhaftiert hatten. Kaul gehörte zu den wenigen ostdeutschen Anwälten, die auch an Westberliner und westdeutschen Gerichten anwaltlich tätig werden konnten. Er war daher bereits zuvor u. a. als Hauptprozessbevollmächtigter im KPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sowie als Nebenklagevertreter im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963-1965) und im ebenfalls 1967 beginnenden zweiten Frankfurter Euthanasie-Prozess (1967-1968) aufgetreten.
Die Wahrnehmung dieser Mandate war durch eine enge Kooperation mit dem MfS sowie eine propagandistische Nutzung der jeweiligen Verfahren geprägt: Die DDR sollte dabei als Vertreter der Opfer und das „bessere“ Deutschland erscheinen, die Bundesrepublik als das Land, in dem NS-Täter wieder in Amt und Würden gelangt waren und für begangene Verbrechen nicht oder nur milde zur Rechenschaft gezogen wurden. Die gleiche Intention wurde auch mit der Teilnahme am Verfahren in Essen verfolgt.
In seiner Rolle vor dem Essener Gericht wurde Kaul durch eine eigens hierfür ins Leben gerufene „AG Dora“ unterstützt. Sie setzte sich aus Vertretern der DDR-Generalstaatsanwaltschaft, des MfS und MdI, einer studentischen Forschungsgruppe der Humboldt-Universität um den Historiker Prof. Dr. Walter Bartel sowie Mitarbeitern Kauls zusammen. Eine direkte Anbindung an das Sekretariat des ZK der SED war ebenso gewährleistet.
Die Stasi konnte in ihrem Vorgehen auf Erfahrungen zurückgreifen, die sie unter anderem in den zuvor durchgeführten Aktionen „Nazikamarilla“ und „Konzentration“ gesammelt hatte. Beide MfS-Aktionen verband, dass sie vor dem Hintergrund sich außerhalb der DDR abzeichnender oder gerade stattfindender NS-Kriegsverbrecherprozesse bei jeweils aktuellem Aufbrechen einer Verjährungsdebatte in der Bundesrepublik ins Rollen kamen. Das betraf bei der Aktion „Nazikamarilla“ z. B. den, nach der Entführung Adolf Eichmanns, 1960 absehbaren Eichmann-Prozess in Jerusalem. Für die Aktion „Konzentration“ bildeten u. a. der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess und der sich in Vorbereitung befindende Essener Dora-Prozess den außenpolitischen Horizont des eigenen Handelns.
In der entstehenden Öffentlichkeit der Prozesse sollte die DDR als antifaschistischer Staat dargestellt und die Bundesrepublik zugleich als Land der Täter diffamiert werden. Die auf diese Weise erzeugte Externalisierung von Schuld ging dabei Hand in Hand mit der Schuldbefreiung der eigenen Bevölkerung. Beides blieb im weiteren Verlauf zwangsläufiges und gewolltes Produkt einer vorwiegend äußeren Anlässen folgenden Form der Auseinandersetzung mit NS-Verbrechen in der DDR. Ein Blick auf die eigene Verstrickung und Täterschaft wurde weitestgehend vermieden.
Für das konkrete Agieren der Nebenklagevertretung im Essener Dora-Prozess stellte diese moralische Selbstüberhöhung der DDR allerdings insbesondere beim Umgang mit Zeugen aus der DDR eine schwere Hypothek dar. Die wenigen relevanten Zeugen aus der DDR, die im Rahmen der Anklage benannt und daher zur Vernehmung vor Gericht vorgesehen waren, wurden allesamt mit einer Ausreisesperre belegt.
Das vorliegende Dokument der Hauptabteilung IX vom 20.10.1967 beinhaltet diese von Mielke persönlich bestätigte Ausreisesperre. Hintergrund hierfür stellten Personenüberprüfungen der Stasi dar. Das Nicht-Erscheinen der Zeugen vor Gericht wurde durch politisch-operative Gründe gerechtfertigt: Unter den Betreffenden waren sogenannte Erstzuzüge (ehemalige Bürger der Bundesrepublik), Ausreisewillige sowie als „politisch unzuverlässig“ eingestufte Bürger. Hinzu kamen Personen, die entweder wegen Delikten „allgemeiner Kriminalität“ durch die Nazis ins KZ verbracht wurden oder derlei Delikte in der DDR begangen hatten. Teilweise trafen mehrere dieser Punkte gleichzeitig zu.
Sowohl die DDR-Generalstaatsanwaltschaft als auch die Stasi befürchteten daher eine „Diffamierung“ der DDR durch die westliche Presse und Politik, sollten die Zeugen im Prozess persönlich auftreten. Dass die Verantwortlichen in DDR-Staatsapparat und Geheimpolizei mit ihren Gründen zur Ausreiseverweigerung teilweise auch NS-Stigmatisierungen reproduzierten, schien nicht sonderlich zu stören. Stattdessen sollten kommissarische Vernehmungen durch DDR-Gerichte erfolgen, die im Prozess in Essen allerdings den Verteidigern die Möglichkeit eröffneten, deren Beweiskraft dem Zweifel staatlicher Einflussnahme auszusetzen.
Berlin, den 20.10.1967
Fr/Sz/IX/10/ [handschriftliche Ergänzung: 110]/67
Tgb.-Nr.: IX/ [handschriftliche Ergänzung: 769]/67
Arbeitsgruppe
Sicherung des Reiseverkehrs
in Hause
Bestätigt: [Kürzel: Mi]
Generaloberst
Befristete Ausreißesperre für Bürger der DDR in das kapitalistische Ausland einschließlich Westdeutschlands und des besonderen Territoriums Westberlin
Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der "Zentralstelle für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln" zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen ehemalige SS- und Gestapo-Angehörige des KZ Dora/Mittelbau wegen umfangreicher Nazi- und Kriegsverbrechen wurden in den Jahren 1962/1963 auf Antrag des Generalstaatsanwaltes der DDR mehrere DDR-Bürger als Zeugen richterlich vernommen. Die Protokolle wurden seinerzeit von der Abteilung V des Generalstaatsanwaltes der DDR an die zuständigen westdeutschen Justizorgane übersandt.
In Vorbereitung des Prozesses in Essen, der voraussichtlich noch in diesen Jahr beginnen soll, in welchen Prof. Dr. Kaul als Nebenkläger-Vertreter auftritt, wurden bisher bereits drei als Zeugen vernommene Bürger der DDR unter Mißachtung der Souveränität direkt von den westdeutschen Justizorganen aufgefordert, vor dem westdeutschen Gericht zu erscheinen.
Während einer im September dieses Jahres stattgefundenen Kommissionssitzung, an der Vertreter des Generalstaatsanwaltes der DDR, des Nationalrates, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Staatssicherheit, Hauptabteilung IX, teilnahmen, wurde in Übereinstimmung mit allen Beteiligten entschieden, daß aus politisch-operativen Gründen kein zu diesem Strafverfahren als Zeuge vernommner Bürger der DDR nach Westdeutschland fährt. Die Grundlage für diese Entscheidung bildeten die vom MfS durchgeführten Ermittlungen zu diesen Personen.
Es wird daher beantragt, für nachstehend aufgeführte Personen, die in der Kölner Anklageschrift als Zeugen genannt werden, für die Zeit von Oktober 1967 bis 31.03.1968 die Ausreise in das kapitalistische Ausland einschließlich Westdeutschlands und des besonderen Territoriums Westberlin zu sperren.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
1950 entstanden; 1953 mit Abt. VI zur HA V vereinigt. Aufgaben: Sicherung zentraler Organe und Einrichtungen des Staatsapparates und der Führungsgremien der Parteien und Massenorganisationen (ohne SED und FDGB); (ab 1952) "Bearbeitung" der Kirchen, Sekten und der Zeugen Jehovas; Mitwirkung an der Durchsetzung der staatlichen Jugend-, Kultur- und Sportpolitik; "Bearbeitung" und Bekämpfung der in der DDR verbliebenen ehemaligen SPD-Mitglieder, der Ostbüros westdeutscher Parteien und des DGB, des Trotzkismus, rechtsextremistischer Gruppierungen und illegaler Organisationen, die z. B. Agententätigkeit gegen die DDR betrieben, politischer bzw. terroristischer Organisationen, die im Verdacht standen, Zentralen bzw. Agenturen westlicher Geheimdienste oder des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen zu sein, sowie illegaler Umsiedlerorganisationen, -vereinigungen, Heimatkreise und Landsmannschaften.
Entführungen, also Verschleppungen im Sinne des Strafrechts (in den Akten auch Überführung ), waren bis in die 70er Jahre elementare Bestandteile in der Strategie und Taktik der DDR-Geheimpolizei.
In dem 1969 von der Juristischen Hochschule des MfS erarbeiteten "Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit" wird das Delikt einer Entführung als "Erscheinungsform von Terrorverbrechen" definiert. "Sie ist das Verbringen von Menschen gegen ihren Willen unter Anwendung spezifischer Mittel und Methoden (Gewalt, Drohung, Täuschung, Narkotika, Rauschmittel u. a.) von ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort in andere Orte, Staaten oder Gebiete." Unbeabsichtigt erfasst diese Definition exakt auch die Entführungen, die das MfS "im Operationsgebiet" verübt hat.
Entführungen entsprachen den Traditionen und Praktiken der sowjetischen "Tschekisten". Nicht zufällig haben Instrukteure und Agenten der KGB-Dependance in Ostberlin bis Mitte der 50er Jahre auch bei Entführungen aus Westberlin und Westdeutschland mit dem MfS eng kooperiert. Entführungen wurden in der Verantwortung jedes der drei Minister für Staatssicherheit durchgeführt, die die DDR unter der Diktatur der SED hatte. Weder Zaisser noch Mielke setzten sie allerdings so planmäßig und aggressiv ein wie Wollweber. Unter seiner Ägide fanden die meisten Entführungen statt – wenn auch unter Mielkes verantwortlicher Mitwirkung.
Die Zuständigkeit für Entführungsaktionen im Apparat der Staatssicherheit ist anhand interner Direktiven, Befehle und Maßnahmenpläne genau bestimmbar. Erstens waren sie stets Chefsache. Der Minister war jeweils in die Pläne zur Vorbereitung und Durchführung einer Verschleppung eingebunden. Die letzte Entscheidung lag bei ihm. Unmittelbar mit Entführungen befasst waren im MfS zweitens die Leiter verschiedener Hauptabteilungen, in deren Diensteinheiten operative Vorgänge zu entsprechenden Zielpersonen bearbeitet wurden. Das konnte die für Spionageabwehr zuständige Hauptabteilung II sein oder die seinerzeitige Hauptabteilung V (seit 1964 Hauptabteilung XX), der u. a. die Bekämpfung "politischer Untergrundarbeit" zugewiesen war. Überläufer aus den bewaffneten Organen wurden von Diensteinheiten der Hauptabteilung I – der sog. Militärabwehr – operativ bearbeitet. Sie alle verfügten zum Zweck grenzüberschreitender Aktionen über geeignete IM und spezielle Einsatzgruppen. Flankierende Hilfsdienste hatten die Hauptabteilung VIII zu leisten, die für Operative Ermittlungen und Festnahmen zuständig war, sowie die für Spionage und aktive Maßnahmen zuständige Hauptverwaltung A.
Die Gesamtzahl der vom MfS versuchten und vollendeten Entführungen ist nach empirischen Untersuchungen, die für die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozess der deutschen Einheit" durchgeführt wurden, auf maximal 700 zu veranschlagen. Die Historikerin Susanne Muhle beziffert sie für die Zeit zwischen 1950 und Mitte der 60er Jahre auf 400 bis 500. Exakte Angaben sind infolge der streng konspirativ abgeschirmten Vorgehensweise des MfS bei Entführungsaktionen nicht möglich. Sie sind im Grunde genommen auch irrelevant. Entscheidend ist, dass Entführungen im Apparat des MfS institutionell verankert waren.
Ganz im Sinne der MfS-spezifischen Definition sind generell drei taktische, manchmal kombinierte Entführungsvarianten zu unterscheiden: Verschleppungen unter Anwendung physischer Gewalt; Verschleppungen unter Anwendung von Betäubungsmitteln sowie Entführungen vermittelst arglistiger Täuschung.
Die Zielgruppen MfS-getätigter Entführungen lassen sich wie folgt umreißen: hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS, die zu "Verrätern" geworden und "zum Klassenfeind übergelaufen" waren; Mitarbeiter westlicher Nachrichtendienste; Mitarbeiter der Ostbüros von SPD, CDU, LDP und DGB sowie der KgU und des UFJ in Westberlin; Überläufer aus der Volkspolizei und der Nationalen Volksarmee; abtrünnige Genossen aus den Reihen der SED; regimekritische Journalisten und westliche Fluchthelfer speziell nach dem 13. August 1961.
Während MfS-extern Entführungen strengster Geheimhaltung unterlagen, wurden sie in den 50er Jahren MfS-intern in Befehlen bekannt gegeben, soweit es sich um "zurückgeholte" Überläufer gehandelt hatte. Potenzielle Nachahmer sollten abgeschreckt werden. Zum Beispiel hieß es in dem Stasi-Befehl 134/55 vom 7. Mai 1955, mit dem intern die Hinrichtung zweier "Verräter" zur Kenntnis gebracht wurde:"Wer aus unseren Reihen Verrat an der Partei, an der Arbeiterklasse und an der Sache des Sozialismus übt, hat die strengste Strafe verdient. Die Macht der Arbeiterklasse ist so groß und reicht so weit, dass jeder Verräter zurückgeholt wird oder ihn in seinem vermeintlich sicheren Versteck die gerechte Strafe ereilt." "Strengste Strafe" hieß unter Umständen Todesstrafe. In mindestens 20 Fällen ist sie gegen Entführungsopfer verhängt und vollstreckt worden. Zumeist wurden langjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen. Nicht wenige Entführungsopfer sind in der Haft verstorben – in Einzelfällen durch Suizid.
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Signatur: BArch, MfS, HA IX/11, ZM 1625, Bd. 1, Bl. 226-229
Mitte der 1960er Jahre begann die Stasi, sich eingehend mit den nationalsozialistischen Verbrechen um den KZ-Lager-Komplex Mittelbau-Dora auseinanderzusetzen und umfassende Archivauswertungen und Ermittlungen vorzunehmen. Hintergrund war das sich hierzu anbahnende zweite große Strafverfahren auf westdeutschem Boden, der Essener Dora-Prozess. Er begann im November 1967 vor dem Essener Landgericht. Seit Anfang der 1960er Jahre liefen entsprechende Vorermittlungen in der Bundesrepublik, die vielfach Rechtshilfeersuchen an verschiedene Stellen in der DDR einschlossen und so die Stasi auf den Plan riefen.
Am zweiten großen Prozess auf westdeutschem Boden zu Gewalt- und Endphaseverbrechen im KZ Mittelbau-Dora gegen die SS-Leute Helmut Bischoff, Erwin Busta und Ernst Sander nahm die DDR als Nebenklagevertreter teil. Sie entsandte hierzu mit Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul einen Anwalt, den die Nazis selbst aufgrund seiner jüdischen Abstammung verfolgt und inhaftiert hatten. Kaul gehörte zu den wenigen ostdeutschen Anwälten, die auch an Westberliner und westdeutschen Gerichten anwaltlich tätig werden konnten. Er war daher bereits zuvor u. a. als Hauptprozessbevollmächtigter im KPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sowie als Nebenklagevertreter im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963-1965) und im ebenfalls 1967 beginnenden zweiten Frankfurter Euthanasie-Prozess (1967-1968) aufgetreten.
Die Wahrnehmung dieser Mandate war durch eine enge Kooperation mit dem MfS sowie eine propagandistische Nutzung der jeweiligen Verfahren geprägt: Die DDR sollte dabei als Vertreter der Opfer und das „bessere“ Deutschland erscheinen, die Bundesrepublik als das Land, in dem NS-Täter wieder in Amt und Würden gelangt waren und für begangene Verbrechen nicht oder nur milde zur Rechenschaft gezogen wurden. Die gleiche Intention wurde auch mit der Teilnahme am Verfahren in Essen verfolgt.
In seiner Rolle vor dem Essener Gericht wurde Kaul durch eine eigens hierfür ins Leben gerufene „AG Dora“ unterstützt. Sie setzte sich aus Vertretern der DDR-Generalstaatsanwaltschaft, des MfS und MdI, einer studentischen Forschungsgruppe der Humboldt-Universität um den Historiker Prof. Dr. Walter Bartel sowie Mitarbeitern Kauls zusammen. Eine direkte Anbindung an das Sekretariat des ZK der SED war ebenso gewährleistet.
Die Stasi konnte in ihrem Vorgehen auf Erfahrungen zurückgreifen, die sie unter anderem in den zuvor durchgeführten Aktionen „Nazikamarilla“ und „Konzentration“ gesammelt hatte. Beide MfS-Aktionen verband, dass sie vor dem Hintergrund sich außerhalb der DDR abzeichnender oder gerade stattfindender NS-Kriegsverbrecherprozesse bei jeweils aktuellem Aufbrechen einer Verjährungsdebatte in der Bundesrepublik ins Rollen kamen. Das betraf bei der Aktion „Nazikamarilla“ z. B. den, nach der Entführung Adolf Eichmanns, 1960 absehbaren Eichmann-Prozess in Jerusalem. Für die Aktion „Konzentration“ bildeten u. a. der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess und der sich in Vorbereitung befindende Essener Dora-Prozess den außenpolitischen Horizont des eigenen Handelns.
In der entstehenden Öffentlichkeit der Prozesse sollte die DDR als antifaschistischer Staat dargestellt und die Bundesrepublik zugleich als Land der Täter diffamiert werden. Die auf diese Weise erzeugte Externalisierung von Schuld ging dabei Hand in Hand mit der Schuldbefreiung der eigenen Bevölkerung. Beides blieb im weiteren Verlauf zwangsläufiges und gewolltes Produkt einer vorwiegend äußeren Anlässen folgenden Form der Auseinandersetzung mit NS-Verbrechen in der DDR. Ein Blick auf die eigene Verstrickung und Täterschaft wurde weitestgehend vermieden.
Für das konkrete Agieren der Nebenklagevertretung im Essener Dora-Prozess stellte diese moralische Selbstüberhöhung der DDR allerdings insbesondere beim Umgang mit Zeugen aus der DDR eine schwere Hypothek dar. Die wenigen relevanten Zeugen aus der DDR, die im Rahmen der Anklage benannt und daher zur Vernehmung vor Gericht vorgesehen waren, wurden allesamt mit einer Ausreisesperre belegt.
Das vorliegende Dokument der Hauptabteilung IX vom 20.10.1967 beinhaltet diese von Mielke persönlich bestätigte Ausreisesperre. Hintergrund hierfür stellten Personenüberprüfungen der Stasi dar. Das Nicht-Erscheinen der Zeugen vor Gericht wurde durch politisch-operative Gründe gerechtfertigt: Unter den Betreffenden waren sogenannte Erstzuzüge (ehemalige Bürger der Bundesrepublik), Ausreisewillige sowie als „politisch unzuverlässig“ eingestufte Bürger. Hinzu kamen Personen, die entweder wegen Delikten „allgemeiner Kriminalität“ durch die Nazis ins KZ verbracht wurden oder derlei Delikte in der DDR begangen hatten. Teilweise trafen mehrere dieser Punkte gleichzeitig zu.
Sowohl die DDR-Generalstaatsanwaltschaft als auch die Stasi befürchteten daher eine „Diffamierung“ der DDR durch die westliche Presse und Politik, sollten die Zeugen im Prozess persönlich auftreten. Dass die Verantwortlichen in DDR-Staatsapparat und Geheimpolizei mit ihren Gründen zur Ausreiseverweigerung teilweise auch NS-Stigmatisierungen reproduzierten, schien nicht sonderlich zu stören. Stattdessen sollten kommissarische Vernehmungen durch DDR-Gerichte erfolgen, die im Prozess in Essen allerdings den Verteidigern die Möglichkeit eröffneten, deren Beweiskraft dem Zweifel staatlicher Einflussnahme auszusetzen.
1. [anonymisiert]
geb. am [anonymisiert] in Zwickau
wohnhaft: Zwickau-Auerbach, [anonymisiert]
Staatsbürgerschaft:DDR
Arbeitsstelle: [anonymisiert]
Laut F-10-Überprüfung als Zeuge für die HA XX/2/AKK erfaßt. Bedenken gegen eine zeitweilige Ausreisesperre bestehen bei dieser Diensteinheit nicht.
[anonymisiert] lebte von [anonymisiert] in Westdeutschland. In vorliegenden
Ermittlungsbericht wird er als politisch unzuverlässig eingeschätzt. In das KZ Dora wurde er wegen Straßenraubs und anderer krimineller Delikte eingewiesen. Es ist zu erwarten* daß ein Auftreten des [anonymisiert] vor einem westdeutschen Gericht zur Diskriminierung der DDR ausgenutzt wird.
2. [anonymisiert]
geb. am [anonymisiert] in [anonymisiert]
wohnhaft: Brandenburg/H., [anonymisiert]
Staatsbürgerschaft: DDR
Arbeitsstelle: [anonymisiert] als Wächter
Laut F-10-Überprüfung nicht erfaßt
[anonymisiert] kam [anonymisiert] als Erstzuzug aus Westdeutschland, Nach dem Ermittlungsbericht hat [anonymisiert] angegeben, in Westdeutschland politisch verfolgt worden zu sein. Er hat wiederholt die Absicht geäußert, bei sich bietender Gelegenheit die DDR illegal zu verlassen. [anonymisiert] wurde bereits vom Schwurgericht Essen zur mündlichen Zeugenaussage aufgefordert. Dieses Schreiben legte er bei den staatlichen Organen zum Zwecke der Erlangung einer Ausreisegenehmigung vor.
3. [anonymisiert]
geb. am [anonymisiert] in Oberdorf
wohnhaft: [anonymisiert], Kreis Pößneck
Staatsbürgerschaft: DDR
Arbeitsstelle: zur Zeit ohne, Gelegenheitsarbeiter
laut F-10-Überprüfung nicht erfaßt
[anonymisiert] wird nach, dem Ermittlungsbericht im Wohngebiet politisch und moralisch äußerst negativ beurteilt. Er unterhält umfangreiche Westverbindungen und würdigte in Gesprächen das Ansehen der DDR herab. Nach 1945 ist [anonymisiert] wiederholt wegen Delikte der allgemeinen Kriminalität angefallen. Sein Auftreten vor einem westdeutschen Gericht würde Ansatzpunkte zur Diffamierung der DDR bieten.
4. [anonymisiert]
geb. am [anonymisiert] in Hamburg
wohnhaft: [anonymisiert], Kreis Sondershausen, [anonymisiert]
Staatsbürgerschaft: DDR
Arbeitsstelle: [anonymisiert]
Laut F-10-Überprüfung nicht erfaßt
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Entführungen, also Verschleppungen im Sinne des Strafrechts (in den Akten auch Überführung ), waren bis in die 70er Jahre elementare Bestandteile in der Strategie und Taktik der DDR-Geheimpolizei.
In dem 1969 von der Juristischen Hochschule des MfS erarbeiteten "Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit" wird das Delikt einer Entführung als "Erscheinungsform von Terrorverbrechen" definiert. "Sie ist das Verbringen von Menschen gegen ihren Willen unter Anwendung spezifischer Mittel und Methoden (Gewalt, Drohung, Täuschung, Narkotika, Rauschmittel u. a.) von ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort in andere Orte, Staaten oder Gebiete." Unbeabsichtigt erfasst diese Definition exakt auch die Entführungen, die das MfS "im Operationsgebiet" verübt hat.
Entführungen entsprachen den Traditionen und Praktiken der sowjetischen "Tschekisten". Nicht zufällig haben Instrukteure und Agenten der KGB-Dependance in Ostberlin bis Mitte der 50er Jahre auch bei Entführungen aus Westberlin und Westdeutschland mit dem MfS eng kooperiert. Entführungen wurden in der Verantwortung jedes der drei Minister für Staatssicherheit durchgeführt, die die DDR unter der Diktatur der SED hatte. Weder Zaisser noch Mielke setzten sie allerdings so planmäßig und aggressiv ein wie Wollweber. Unter seiner Ägide fanden die meisten Entführungen statt – wenn auch unter Mielkes verantwortlicher Mitwirkung.
Die Zuständigkeit für Entführungsaktionen im Apparat der Staatssicherheit ist anhand interner Direktiven, Befehle und Maßnahmenpläne genau bestimmbar. Erstens waren sie stets Chefsache. Der Minister war jeweils in die Pläne zur Vorbereitung und Durchführung einer Verschleppung eingebunden. Die letzte Entscheidung lag bei ihm. Unmittelbar mit Entführungen befasst waren im MfS zweitens die Leiter verschiedener Hauptabteilungen, in deren Diensteinheiten operative Vorgänge zu entsprechenden Zielpersonen bearbeitet wurden. Das konnte die für Spionageabwehr zuständige Hauptabteilung II sein oder die seinerzeitige Hauptabteilung V (seit 1964 Hauptabteilung XX), der u. a. die Bekämpfung "politischer Untergrundarbeit" zugewiesen war. Überläufer aus den bewaffneten Organen wurden von Diensteinheiten der Hauptabteilung I – der sog. Militärabwehr – operativ bearbeitet. Sie alle verfügten zum Zweck grenzüberschreitender Aktionen über geeignete IM und spezielle Einsatzgruppen. Flankierende Hilfsdienste hatten die Hauptabteilung VIII zu leisten, die für Operative Ermittlungen und Festnahmen zuständig war, sowie die für Spionage und aktive Maßnahmen zuständige Hauptverwaltung A.
Die Gesamtzahl der vom MfS versuchten und vollendeten Entführungen ist nach empirischen Untersuchungen, die für die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozess der deutschen Einheit" durchgeführt wurden, auf maximal 700 zu veranschlagen. Die Historikerin Susanne Muhle beziffert sie für die Zeit zwischen 1950 und Mitte der 60er Jahre auf 400 bis 500. Exakte Angaben sind infolge der streng konspirativ abgeschirmten Vorgehensweise des MfS bei Entführungsaktionen nicht möglich. Sie sind im Grunde genommen auch irrelevant. Entscheidend ist, dass Entführungen im Apparat des MfS institutionell verankert waren.
Ganz im Sinne der MfS-spezifischen Definition sind generell drei taktische, manchmal kombinierte Entführungsvarianten zu unterscheiden: Verschleppungen unter Anwendung physischer Gewalt; Verschleppungen unter Anwendung von Betäubungsmitteln sowie Entführungen vermittelst arglistiger Täuschung.
Die Zielgruppen MfS-getätigter Entführungen lassen sich wie folgt umreißen: hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS, die zu "Verrätern" geworden und "zum Klassenfeind übergelaufen" waren; Mitarbeiter westlicher Nachrichtendienste; Mitarbeiter der Ostbüros von SPD, CDU, LDP und DGB sowie der KgU und des UFJ in Westberlin; Überläufer aus der Volkspolizei und der Nationalen Volksarmee; abtrünnige Genossen aus den Reihen der SED; regimekritische Journalisten und westliche Fluchthelfer speziell nach dem 13. August 1961.
Während MfS-extern Entführungen strengster Geheimhaltung unterlagen, wurden sie in den 50er Jahren MfS-intern in Befehlen bekannt gegeben, soweit es sich um "zurückgeholte" Überläufer gehandelt hatte. Potenzielle Nachahmer sollten abgeschreckt werden. Zum Beispiel hieß es in dem Stasi-Befehl 134/55 vom 7. Mai 1955, mit dem intern die Hinrichtung zweier "Verräter" zur Kenntnis gebracht wurde:"Wer aus unseren Reihen Verrat an der Partei, an der Arbeiterklasse und an der Sache des Sozialismus übt, hat die strengste Strafe verdient. Die Macht der Arbeiterklasse ist so groß und reicht so weit, dass jeder Verräter zurückgeholt wird oder ihn in seinem vermeintlich sicheren Versteck die gerechte Strafe ereilt." "Strengste Strafe" hieß unter Umständen Todesstrafe. In mindestens 20 Fällen ist sie gegen Entführungsopfer verhängt und vollstreckt worden. Zumeist wurden langjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen. Nicht wenige Entführungsopfer sind in der Haft verstorben – in Einzelfällen durch Suizid.
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Schreiben von Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul an Stasi-Minister Mielke zur Praxis des Ausschlusses Verfahrensbeteiligter bei kommissarischen Vernehmungen von Zeugen (vom 26. September 1967) Dokument, 1 Seite
Interne Fernschreiben des MfS mit der Aufforderung, Hinweise auf Zeugen zum KZ Mittelbau-Dora zu übersenden Dokument, 3 Seiten
Schreiben der Abteilung VII der BV Magdeburg vom 1. März 1967 zum „KZ ‚Dora‘ in Nordhausen“ Dokument, 1 Seite
Maßnahmeplan zur Realisierung des Sekretariatsbeschlusses des ZK der SED vom Februar 1967 betreffend DDR-Nebenklage im westdeutschen KZ Dora – Prozess Dokument, 3 Seiten