Signatur: BStU, MfS, SED-Kreisleitung, Nr. 4582, Bl. 11-69
In einem Bericht vom Februar 1989 geht die Parteikontrollkommission der Frage nach, warum selbst im MfS die Bereitschaft zu bedingungsloser Unterordnung geringer wurde.
Fast alle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) waren auch Mitglieder der Staatspartei SED. Die Parteiführung ging aber Ende der 1980er Jahre immer mehr auf Distanz zur sowjetischen "Bruderpartei" und deren Reformkurs. Das schuf gerade für die Stasi-Offiziere eine höchst problematische Situation, weil sie ein besonders enges Verhältnis zu den sowjetischen "Freunden" pflegten, sich sogar - nach sowjetischem Vorbild - selbst als "Tschekisten" bezeichneten.
Auf der 7. Tagung des Zentralkomitees der SED im Dezember 1988 hatte SED-Generalsekretär Erich Honecker der Partei einen scharfen Abgrenzungskurs von der sowjetischen Reformpolitik verordnet. Das stieß selbst bei der Stasi verschiedentlich auf verhaltenen Unmut. Der Frage, warum selbst im MfS die Bereitschaft zu bedingungsloser Unterordnung geringer wurde und erste Zweifel an der Weisheit der Parteiführung laut wurden, ging die Parteikontrollkommission in einem Bericht vom Februar 1989 nach. Darin wurden zum einen die "Einheit und Geschlossenheit der Partei" beschworen, zum anderen aber auch mögliche Ursachen für nachlassende Disziplin und "ideologische Abweichungen" benannt.
Bei Gesetzesverletzungen durch Parteimitglieder und deren Bewertung durch die Grundorganisationen und deren Leitungen sowie durch die PKK geht es bei aller Konsequenz aber auch immer darum, die Schwere des Vergehens und die Entscheidungen der Rechtspflegeorgane zu beachten, um die richtigen parteilichen Entscheidungen zu treffen.
Es ist schon ein Unterschied, ob eine Strafe durch die Gerichte mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, oder die Verurteilung auf Bewährung erfolgt ist, oder ob eine andere Entscheidung wie Strafbefehl usw. getroffen wurde.
Es ist auch von Bedeutung, ob es sich um eine vorsätzliche oder fahrlässige Straftat handelt und wie der Schaden und das moralische Verhalten des Betreffenden zu bewerten sind.
Niemals aber dürfen wir zulassen, daß subjektive Ermessensfragen bei der Bewertung im Vordergrund stehen und daß nicht im Sinne des Parteistatuts verfahren wird. Die Wahrung des Statuts und die strikte Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit bilden eine Einheit und genau so müssen wir als PKK auch verfahren. Entsprechend dem Gleichheitsprinzip unseres sozialistischen Rechts sind vor dem sozialistischen Gesetz alle Bürger gleich. Auch die Mitglieder unserer Partei werden vor dem Gesetz wie alle anderen Bürger behandelt.
Ab den 60er Jahren wird das MfS auch als R. bezeichnet, wobei seine Funktion als strafrechtliches Untersuchungsorgan gemeint ist. So heißt es in § 1 des MfS-Statuts von 1969: Das Ministerium für Staatssicherheit »gewährleistet als Sicherheits- und Rechtspflegeorgan die staatliche Sicherheit und den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik«. Der Begriff R. hat eine übergeordnete Bedeutung und umfasst im Bereich der staatlichen Institutionen neben den Untersuchungsorganen vor allem die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Daneben gab es in der DDR auch nichtstaatliche R., etwa die Konflikt- und Schiedskommissionen sowie die Rechtsanwälte und ihre Kollegien.
Referat über Arbeit der Parteikontrollkommissionen der SED bei der Durchführung von Parteiverfahren Dokument, 57 Seiten
Sitzungsprotokoll der Parteikontrollkommission der SED-Kreisleitung im MfS Dokument, 7 Seiten
Protokoll der Delegiertenkonferenz aller Grundorganisationen der SED in der Zentrale des AfNS Dokument, 70 Seiten
Eingaben MfS-Angehöriger gegen das "Sputnik"-Verbot Dokument, 6 Seiten