Signatur: BStU, MfS, HA XVIII, Nr. 13326, Bl. 14-19
Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
Ministerium für Staatssicherheit
Streng geheim!
Um Rückgabe wird gebeten!
Nr. 468 62
Berlin, den [handschriftliche Ergänzung: 11.07.62]
Gefertigt: [Auslassung] Exempl.
6 Blatt
4. Exemplar
Bericht
über
die Ergebnisse einer Überprüfung von Tresoren, Safes und Blockschließfächern in den Einrichtungen des sozialistischen Finanzwesens, den Gebäuden und Einrichtungen ehemaliger kapitalistischer Bankunternehmen und anderen Objekten der Volkswirtschaft
Im Verlauf mehrerer Monate wurden durch das MfS Tresore und Safes sowie Blockschließfächer in den Einrichtungen des sozialistischen Finanzwesens, den Gebäuden und Einrichtungen ehemaliger kapitalistischer Bankunternehmen, die anderweitig genutzt werden, und in beschädigten oder teilweise zerstörten Gebäuden, die nicht mehr nutzungsfähig sind, überprüft.
Durch die Überprüfungsmaßnahmen wurden umfangreiche Mengen nicht erfaßter Wertgegenstände sichergestellt, deren Gesamtwert - nach vorläufigen Schätzungen - auf 4,1 Mio DM beziffert wird.
Darunter befinden sich:
Gold- und Schmuckwaren sowie
Edelsteine mit einen Wertumfang von ca. 1,5 Mio DM
Silberwaren " " " " 300 TDM
[Absatz wurde am Rand handschriftlich markiert.]; [handschriftliche Ergänzung unleserlich]
Briefmarken " " " " 1,1 Mio DM/West
[Absatz wurde am Rand handschriftlich markiert.]; [handschriftliche Ergänzung unleserlich]
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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Signatur: BStU, MfS, HA XVIII, Nr. 13326, Bl. 14-19
Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
Gold- und Silbermünzen, Medaillen, Oelgemälde, Kupferstiche, Porzellane und Glaswaren, [markiert: historische Handschriften]; u.a.m.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]; [handschriftliche Ergänzung unleserlich]
sowie Wertpapiere (Aktien, Hypothekenbriefe, Schuldscheine u.a.) mit unbekanntem Wertumfang.
[Handschriftliche Ergänzung unleserlich]
Dabei wurde festgestellt, daß bei allen Finanzorganen fast ausnahmslos kein konkreter [unterstrichen: Überblick] über die [unterstrichen: vorhandenen Safes] und Bankschließfächer und über ihre [unterstrichen: Nutzung] besteht. Bin zu den Maßnahmen des MfS hatte keine Finanzinstitution der DDR einen Überblick über [unterstrichen: Inhalt] und [unterstrichen: Mieter] dieser überprüften Schließfächer.
Aus diesem Grunde konnten bisher wichtige Materialien und Wertgegenstände, persönliche Unterlagen längst verstorbener bzw. durch Kriegsereignisse verschollener Personen aufbewahrt werden oder in Blockschließfächern Gegenstände von republikflüchtigen Personen lagern, ohne daß den zuständigen Finanzorganen etwas darüber bekannt war.
[Unterstrichen: Auffallend war] im Rahmen der Überprüfungen, daß von einer Vielzahl von Leitern dieser Finanzinstitute bis zum Zeitpunkt der Kontrolle [unterstrichen: keinerlei Anstrengungen] unternommen wurden, um dieses Problem einer Klärung zuzuführen.
Bei den Überprüfungen ergaben sich neben den bereits genannten Misständen noch [unterstrichen: weitere grundsätzliche Mängel und Schwächen] hinsichtlich der [unterstrichen: Einhaltung der inneren Ordnung im Finanzwesen] und in Fragen der Gewährleistung der [unterstrichen: Sicherheit einzelner Objekte].
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
Obwohl der Zustand in den Tresorräumen, Safes und Blockschließfächern in den Objekten der Finanzinstitute allgemein zufriedenstellend war, gab es aber besonders in den [unterstrichen: Objekten der Sparkassen] und bei den [unterstrichen: Banken für Handwerk und Gewerbe] bzw. bei der [unterstrichen: Berliner Volksbank] ernsthafte Mißstände.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
In vielen überprüften Bankinstituten wurde Unordnung in den Tresorräumen festgestellt oder besaßen verantwortliche Mitarbeiter über [unterstrichen: Herkunft und Inhalt der eingelagerten Materialien keine Kenntnis.]
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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