Signatur: BStU, MfS, HA XVIII, Nr. 13326, Bl. 14-19
Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
Gold- und Silbermünzen, Medaillen, Oelgemälde, Kupferstiche, Porzellane und Glaswaren, [markiert: historische Handschriften]; u.a.m.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]; [handschriftliche Ergänzung unleserlich]
sowie Wertpapiere (Aktien, Hypothekenbriefe, Schuldscheine u.a.) mit unbekanntem Wertumfang.
[Handschriftliche Ergänzung unleserlich]
Dabei wurde festgestellt, daß bei allen Finanzorganen fast ausnahmslos kein konkreter [unterstrichen: Überblick] über die [unterstrichen: vorhandenen Safes] und Bankschließfächer und über ihre [unterstrichen: Nutzung] besteht. Bin zu den Maßnahmen des MfS hatte keine Finanzinstitution der DDR einen Überblick über [unterstrichen: Inhalt] und [unterstrichen: Mieter] dieser überprüften Schließfächer.
Aus diesem Grunde konnten bisher wichtige Materialien und Wertgegenstände, persönliche Unterlagen längst verstorbener bzw. durch Kriegsereignisse verschollener Personen aufbewahrt werden oder in Blockschließfächern Gegenstände von republikflüchtigen Personen lagern, ohne daß den zuständigen Finanzorganen etwas darüber bekannt war.
[Unterstrichen: Auffallend war] im Rahmen der Überprüfungen, daß von einer Vielzahl von Leitern dieser Finanzinstitute bis zum Zeitpunkt der Kontrolle [unterstrichen: keinerlei Anstrengungen] unternommen wurden, um dieses Problem einer Klärung zuzuführen.
Bei den Überprüfungen ergaben sich neben den bereits genannten Misständen noch [unterstrichen: weitere grundsätzliche Mängel und Schwächen] hinsichtlich der [unterstrichen: Einhaltung der inneren Ordnung im Finanzwesen] und in Fragen der Gewährleistung der [unterstrichen: Sicherheit einzelner Objekte].
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
Obwohl der Zustand in den Tresorräumen, Safes und Blockschließfächern in den Objekten der Finanzinstitute allgemein zufriedenstellend war, gab es aber besonders in den [unterstrichen: Objekten der Sparkassen] und bei den [unterstrichen: Banken für Handwerk und Gewerbe] bzw. bei der [unterstrichen: Berliner Volksbank] ernsthafte Mißstände.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
In vielen überprüften Bankinstituten wurde Unordnung in den Tresorräumen festgestellt oder besaßen verantwortliche Mitarbeiter über [unterstrichen: Herkunft und Inhalt der eingelagerten Materialien keine Kenntnis.]
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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Signatur: BStU, MfS, HA XVIII, Nr. 13326, Bl. 14-19
Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
Große Unordnung herrschte beispielsweise in den [unterstrichen: Tresorräumen der Kreissparkasse Brandenburg]/Havel. Die in dieser Sparkasse eingelagerten Beutel mit Hartgeld waren unordentlich verwahrt, nicht verschnürt und verplombt. Der Leiter der Sparkasse, besaß keinen Überblick über die in den Tresoren lagernden Materialien. [unterstrichen: Die Schlüssel] zu den Räumlichkeiten konnten erst nach längerem Suchen aufgefunden werden.
Die Folgen einer derartigen Unordnung und Verletzung der Sicherheitsbestimmungen wurden besondere bei den [unterstrichen: Banken und Sparkassen] der Stadt Halle/Saale und des Saalkreises sichtbar. Am 06.12.61 wurde in den Tresorräumen der DNB Halle Bezirksdirektion - wertvoller Schmuck aufgefunden, [unterstrichen: der in Jahre 1949 eingelagert] worden war und [später in Vergessenheit geriet.] Der Schmuck selbst wurde ohne entsprechende Sicherungen aufbewahrt.
Im Verlaufe der Untersuchung konnte festgestellt werden, daß im Jahre [unterstrichen: 1958 Tresoranlagen der [markiert: DNB] Halle] von [unterstrichen: betriebsfremden] Handwerkern ohne die erforderliche Aufsicht [unterstrichen: geöffnet wurden.] Den Handwerkern wurde dadurch die Möglichkeit geboten, einen Behälter mit Schmuck zu stehlen und unbemerkt aus dem Gebäude der DNB zu entfernen.
Bei den Überprüfungen der Filialen der [markiert: DNB] wurden in fast allen Bezirken der DDR Verwahrstücke aus der Zeit des Faschismus aufgefunden. Übereinstimmend erklärten leitende Mitarbeiter der Bezirksfilialen, daß sie seit einigen Jahren versuchen, [unterstrichen: über die Zentrale der Deutschen Notenbank] oder das Ministerium der Finanzen eine [unterstrichen: Klärung über das Auflösen der Verwahrstücke] herbeizuführen. Eine bindende Entscheidung oder prinzipielle Klärung erfolgte jedoch durch diese beiden genannten zentralen Organe nicht.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
[unterstrichen: So lagerten] z.B. bei der Bezirksdirektion der DNB/Dresden eine [unterstrichen: größere Anzahl von Schmucksachen] und anderen Wertgegenständen, [unterstrichen: ohne daß ein Nachweis über die Herkunft vorhanden war.] Der [unterstrichen: Bezirksdirektor] hatte von den Gegenständen [unterstrichen: überhaupt keine Kenntnis], während der Tresorverwalter nur von einem Teil der Wertgegenstände Kenntnis hatte.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
In den Tresoren der Finanzinstitute [unterstrichen: der Stadt Cottbus] wurde ebenfalls eine große Unordnung und Unsauberkeit festgestellt, wobei den Leitern dieser Institute noch nicht einmal bekannt war, daß dort Materialien aus der Zeit des Faschismus und Wertgegenstände eingelagert waren.
Andererseits gibt es Beispiele, wie z.B. in der Filiale der Deutschen Bauernbank in Bernau, wo unter den im Tresorraum lagernden Gegenständen Sparbücher republikflüchtiger Personen aufgefunden wurden.
[unterstrichen: Entgegen den staatlichen Weisungen], daß in allen allen Finanzinstitutionen [unterstrichen: eine verbindliche Schlüsselordnung] einzuhalten ist, wurden bei den Überprüfungen ernsthafte Verstöße gegen diese Anordnungen festgestellt.
[Der Absatz wurde am Rand handschriftlich markiert.]
So gibt es bei einigen Finanzinstituten keine Schlüsselverantwortlichen oder die Schlüssel befanden sich in der Hand einer einzelnen Person (DNB Schwerin, Deutsche Bauernbank Schwerin, Sparkasse Binz, Bank für Handwerk und Gewerbe Sömmerda, VEB Zahlenlotto Erfurt u.a.).
[Der Absatz wurde am Rand handschriftlich markiert.]
in der [unterstrichen: Filiale der Berliner Volksbank] - Berlin-Friedrichshagen - besaß der vor mehreren Jahren ausgeschiedene Filialleiter noch immer mehrere Schlüssel zu Blockschließfächern, in denen sich Unterlagen aus der Zeit des Faschismus befanden.
[unterstrichen: Beim Aufbewahren von Schlüsseln] für Tresore und Safes bestehen ebenfalls größere Mängel.
[Der Absatz wurde am Rand handschriftlich markiert.]
In den Kreissparkassen Dippoldiswalde und Riesa wurden Panzerschrankschlüssel und Schlüssel für den Tresorraum in unverschlossenen Schreibtischen aufbewahrt, die für alle Mitarbeiter ständig zugänglich waren. In der Kreissparkasse Riesa befanden sich außerdem in einem Schreibtischfach neue Wertpapiere mit einem Wertumfang von 50,- TDM.
Einzelne Objekte der Deutschen Notenbank sind gegen das Eindringen von unbekannten Personen nicht ausreichend gesichert, so u.a. die Filiale der DNB Senftenberg, [unterstrichen: in deren Kellerräumen wichtige Unterlagen und wertvolle Gegenstände untergebracht sind.] Der Zugang
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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