Signatur: BStU, MfS, AOP, Nr. 2687/85, Bl. 216-220
Anfang des Jahres 1984 durchsuchte die Staatssicherheit die Wohnung eines Mannes, der versucht hatte in der Bundesrepublik Gedichte, Kurzgeschichten und einen Roman zu veröffentlichen.
Im Jahr 1984 wurde die Stasi auf einen Mann aufmerksam, der über Jahre Gedichte, Kurzgeschichten und einen utopischen Roman geschrieben, aber keines dieser Werke veröffentlicht hatte. Als er einen westdeutschen Journalisten um Hilfe bei der Suche nach einem Verlag in der Bundesrepublik bat, geriet er ins Visier des MfS. Die Geheimpolizei verfolgte ihn fortan unter dem Operativen Vorgang "Revisor".
Der Bericht zur geheimen Durchsuchung der Wohnung von "Revisor" dokumentiert die aufwändigen Maßnahmen der Stasi rund um eine Wohnungsdurchsuchung. Das Dokument gibt Einblicke in die Arbeitswirklichkeit der MfS-Offiziere und zeigt, wofür sie sich interessierten. Eindrucksvoll belegt der Bericht, welche privaten Daten des Opfers in die Hände der Geheimpolizei fielen.
Die Staatssicherheit dokumentierte den gesamten Fall aufwändig und produzierte schließlich einen Schulungsfilm über ihre Vorgehensweise.
Sonnabend, 7. Januar 1984
9.30 Uhr Herr [anonymisiert]
abgelegt.
Auf der Rückseite des Zettels sind folgende Namen und Telefon- Nr. notiert:
[anonymisiert]
[anonymisiert]
[anonymisiert]
Zentrale 92/9
Sh. Dokumentation
Des weiteren sind auf diesem Tisch u.a.
- 1 Klemm-Mappe mit ca. 200 Blatt DIN-A-4 mit der Schreibmaschine beschriebene Blätter mit Gedichten unter dem Motto
"Allerlei Gereimtes" Teil IV 1971-1976
- 1 grüne Mappe mit der Aufschrift Außenhandel Frankreich Pa.
In dieser Mappe sind diverse beschriebene Kalenderblätter mit Versen u. DIN-A-5 Blätter mit handschriftlichen Aufzeichnungen über getroffene Feststellungen u.a. zum Regierungs- und VP-Krankenhaus sowie zu anderen staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen mit Orts- und Tag - Angabe,
abgelegt. (Sh. Anlage Bild 2)
Der Inhalt der Klemmappe sowie der grünen Mappe wurde fotografisch gesichert.
Im unteren Fach des rechten Bücherregals des Wohnzimmers wurden unter diversen Programmheften von Theaterstücken ca. 25 DIN-A 5 Blätter gefunden, auf denen handschriftliche Aufzeichnungen über von "Revisor" getroffene Feststellungen zu staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen in der Hauptstadt der DDR - Berlin, sowie zu leitenden Kadern von Partei und Staatsapparat sind
Solche Aufzeichnungen vom gleichen Charakter wurden auch im rechten unteren Teil der Frisiertoilette vorgefunden.
Auf der Hutablage des linken Kleiderschrankes im Schlafzimmer wird eine schwarze Lederaktentasche aufbewahrt, die folgende Dokumente beinhaltet:
- 1 Sparkassenbuch auf den Namen von "Revisor" bei der Sparkasse [anonymisiert]
Konto-Nr. [anonymisiert]
letzter Stand vom [anonymisiert] = [anonymisiert]
- 1 Mappe mit Durchschriften von Eingaben an den Staatsrat der DDR, die Volkskammer und das Oberste Gericht der DDR.
- 1 Mappe mit persönlichen Zeugnissen u.a. über den Besuch der Parteihochschule der SED 1951-1954, Führungszeugnis der Wehrmacht, aus dem hervorgeht, daß "Revisor" vom 04.04.1940
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Der Operative Vorgang (OV) war ein registrierpflichtiger Vorgang und Sammelbegriff für Einzel- bzw. Gruppenvorgänge (Registrierung, TV und ZOV). Er wurde angelegt, um im Rahmen von verdeckten, aber zum Teil auch offenen Ermittlungen gegen missliebige Personen vorgehen zu können (Anweisung 14/52 vom 10.9.1952: Vorgangsordnung; 1976 durch Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" neu geregelt).
Ausgangspunkt des OV waren zumeist Hinweise auf, aus MfS-Sicht, strafrechtlich relevante Tatbestände (in der Regel Verstöße gegen die in der DDR geltenden politischen Normen), die es zu überprüfen galt. Bestandteil der nach einem klaren Abfolgeprinzip zu erstellenden OV waren "Maßnahmepläne" und ggf. in ihnen enthaltene Maßnahmen der Zersetzung, die vor allem dann zur Anwendung gelangten, wenn eine Inhaftierung aus taktischen Erwägungen als nicht opportun galt.
Im OV ermittelte das MfS nicht nur gegen die betreffende Person, es wurden auch Erkundigungen zum familiären Umfeld, zum Freundes- und Kollegenkreis u. ä. eingeholt. Konnten Delikte keinen Personen unmittelbar zugeordnet werden (z. B. Flugblätter, Losungen, anonyme Briefe), wurde ein OV gegen unbekannt eröffnet. Darin wurden die nach den Vorstellungen des MfS potenziell als Urheber in Frage kommenden Personen dahingehend überprüft, ob ihnen die "Tat" nachzuweisen war.
Häufig ging dem OV eine Operative Personenkontrolle (OPK) voraus. OV waren mit Vorschlägen zur Ahndung der nachgewiesenen Straftatverletzungen (z. B. Ermittlungsverfahren; Anwerbung; Zersetzungsmaßnahmen) bzw. bei Nicht-Bestätigung des Ausgangsverdachts durch Einstellen der Bearbeitung abzuschließen.
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Signatur: BStU, MfS, AOP, Nr. 2687/85, Bl. 216-220
Anfang des Jahres 1984 durchsuchte die Staatssicherheit die Wohnung eines Mannes, der versucht hatte in der Bundesrepublik Gedichte, Kurzgeschichten und einen Roman zu veröffentlichen.
Im Jahr 1984 wurde die Stasi auf einen Mann aufmerksam, der über Jahre Gedichte, Kurzgeschichten und einen utopischen Roman geschrieben, aber keines dieser Werke veröffentlicht hatte. Als er einen westdeutschen Journalisten um Hilfe bei der Suche nach einem Verlag in der Bundesrepublik bat, geriet er ins Visier des MfS. Die Geheimpolizei verfolgte ihn fortan unter dem Operativen Vorgang "Revisor".
Der Bericht zur geheimen Durchsuchung der Wohnung von "Revisor" dokumentiert die aufwändigen Maßnahmen der Stasi rund um eine Wohnungsdurchsuchung. Das Dokument gibt Einblicke in die Arbeitswirklichkeit der MfS-Offiziere und zeigt, wofür sie sich interessierten. Eindrucksvoll belegt der Bericht, welche privaten Daten des Opfers in die Hände der Geheimpolizei fielen.
Die Staatssicherheit dokumentierte den gesamten Fall aufwändig und produzierte schließlich einen Schulungsfilm über ihre Vorgehensweise.
bis 21.07.1944 in der 1. Flugmelde-Kompanie Pillau als M.A. Obermaat diente und bei sehr guter Führung am 21.07.1944 entlassen wurde.
- 1 Wehrpaß des "Revisor", der die Laufbahn von ihm bei der faschistischen Wehrmacht nachweist.
- 1 Reisepaß der DDR auf den Namen von "Revisor"
Nr. 095650
Ausgestellt am [anonymisiert], gültig bis [anonymisiert]
- 1 Anerkennung über den 1. Rang bei den Gauwettkämpfen im Jahre 1939 in Altdamm.
Der gleiche Kleiderschrank enthält weiterhin eine braune Lederaktentasche, in der
1 Buch mit dem Titel [anonymisiert]
von Dipl. Wirtschaftler [anonymisiert]
von " " [anonymisiert]
[anonymisiert]
[anonymisiert]
1 Buch mit dem Titel [anonymisiert] von Diplom-Wirtschaftler [anonymisiert]
[anonymisiert]
[anonymisiert]
1 Buch mit dem Titel [anonymisiert]
von Diplom-Wirtschaftler [anonymisiert]
[anonymisiert]
[anonymisiert]
1 grüne Mappe mit Durchschlägen von Eingaben an den Staatsrat, die Volkskammer und das Oberste Gericht
enthalten ist.
Die Schubfächer dieses Kleiderschrankes beinhalten den SVK-Ausweis von "Revisor" sowie seine Wohnungsschlüssel. Der SVK-Ausweis wurde fotografisch gesichert und von den Wohnungsschlüsseln wurden Abdrücke angefertigt.
Außerdem befanden sich 225,- M Bargeld, das Scheidungsurteil von "Revisor" sowie ein handgeschriebener Zettel von [anonymisiert] im unteren Schubfach.
(Sh. Anlage Bild 5 bis 10 sowie Dokumentationen)
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Der Operative Vorgang (OV) war ein registrierpflichtiger Vorgang und Sammelbegriff für Einzel- bzw. Gruppenvorgänge (Registrierung, TV und ZOV). Er wurde angelegt, um im Rahmen von verdeckten, aber zum Teil auch offenen Ermittlungen gegen missliebige Personen vorgehen zu können (Anweisung 14/52 vom 10.9.1952: Vorgangsordnung; 1976 durch Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" neu geregelt).
Ausgangspunkt des OV waren zumeist Hinweise auf, aus MfS-Sicht, strafrechtlich relevante Tatbestände (in der Regel Verstöße gegen die in der DDR geltenden politischen Normen), die es zu überprüfen galt. Bestandteil der nach einem klaren Abfolgeprinzip zu erstellenden OV waren "Maßnahmepläne" und ggf. in ihnen enthaltene Maßnahmen der Zersetzung, die vor allem dann zur Anwendung gelangten, wenn eine Inhaftierung aus taktischen Erwägungen als nicht opportun galt.
Im OV ermittelte das MfS nicht nur gegen die betreffende Person, es wurden auch Erkundigungen zum familiären Umfeld, zum Freundes- und Kollegenkreis u. ä. eingeholt. Konnten Delikte keinen Personen unmittelbar zugeordnet werden (z. B. Flugblätter, Losungen, anonyme Briefe), wurde ein OV gegen unbekannt eröffnet. Darin wurden die nach den Vorstellungen des MfS potenziell als Urheber in Frage kommenden Personen dahingehend überprüft, ob ihnen die "Tat" nachzuweisen war.
Häufig ging dem OV eine Operative Personenkontrolle (OPK) voraus. OV waren mit Vorschlägen zur Ahndung der nachgewiesenen Straftatverletzungen (z. B. Ermittlungsverfahren; Anwerbung; Zersetzungsmaßnahmen) bzw. bei Nicht-Bestätigung des Ausgangsverdachts durch Einstellen der Bearbeitung abzuschließen.
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Signatur: BStU, MfS, AOP, Nr. 2687/85, Bl. 216-220
Anfang des Jahres 1984 durchsuchte die Staatssicherheit die Wohnung eines Mannes, der versucht hatte in der Bundesrepublik Gedichte, Kurzgeschichten und einen Roman zu veröffentlichen.
Im Jahr 1984 wurde die Stasi auf einen Mann aufmerksam, der über Jahre Gedichte, Kurzgeschichten und einen utopischen Roman geschrieben, aber keines dieser Werke veröffentlicht hatte. Als er einen westdeutschen Journalisten um Hilfe bei der Suche nach einem Verlag in der Bundesrepublik bat, geriet er ins Visier des MfS. Die Geheimpolizei verfolgte ihn fortan unter dem Operativen Vorgang "Revisor".
Der Bericht zur geheimen Durchsuchung der Wohnung von "Revisor" dokumentiert die aufwändigen Maßnahmen der Stasi rund um eine Wohnungsdurchsuchung. Das Dokument gibt Einblicke in die Arbeitswirklichkeit der MfS-Offiziere und zeigt, wofür sie sich interessierten. Eindrucksvoll belegt der Bericht, welche privaten Daten des Opfers in die Hände der Geheimpolizei fielen.
Die Staatssicherheit dokumentierte den gesamten Fall aufwändig und produzierte schließlich einen Schulungsfilm über ihre Vorgehensweise.
Der im Korridor abgestellte Schrank enthält u.a.
- 1 Schreibmaschine Optima "Elite"
- 5 Gedichtbände der Jahre 1966-1970
1976-1933
(Ein Gedichtband von 1971-1976, Band IV, befindet sich, wie bereits erwähnt, im Wohnzimmer)
Soweit es sich auf Grund eines kurzen Einblickes in diese Bände einschätzen läßt, ist ein großer Teil des Inhaltes dieser von "Revisor" abgefaßten Gedichte gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR teils offen und teils versteckt gerichtet.
Von allen Gedichtsbänden wurde das Inhaltsverzeichnis fotografisch gesichert und der Band VII aus dem Jahre 1983 wurde vollständig dokumentiert
- 1 Roman "Die Sommerferien" mit 292 Seiten
-1 Roman "Die Seemannskiste"
(Märchen- und Kurzgeschichten)
Teil I - 1966 mit 198 Seiten
Teil II mit 84 Seiten
1 Band mit Kurzgeschichten ca. 120 Seiten
- 1 utopischer Roman "Hokulano"
Teil 1; 1970
Teil 2; 1970/71 insgesamt 370 Seiten
Teil 3; 1971
- sowie diverse betriebliche und berufliche Unterlagen des "Revisor"
(Sh. Anlage Bild 12-14 sowie gefertigte Dokumentationen)
Die Durchsuchung der Küche, des Bades und der Abstellkammer ergab keine operativen Hinweise.
Während der Durchsuchung wurden keine Zahlungsmittel kapitalistischer sowie sozialistischer Währungen vorgefunden. Dieses trifft auch auf Kosmetika, Genußmittel sowie technischen Gegenständen aus dem NSA zu.
Hinweise auf nachrichtendienstliche Hilfsmittel konnten nicht erarbeitet werden.
Die sich im Wohnzimmer befindliche Literatur aus dem sozialistischen Verlagswesen ist stark verstaubt und wurde fast ausschließlich bis zum Jahre 1960 angeschafft.
Nachdem alle Räume, Schränke und Behältnisse einer gründlichen Kontrolle unterzogen werden konnten, wurde die Wohnung von "Revisor" nach gründlicher Prüfung, ob keine Spuren hinterlassen wurden, unter Absicherung der Sicherungskräfte gegen 12.40 Uhr durch die Einsatzgruppe wieder konspirativ verlassen.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Konspiration war das Grundprinzip der nachrichtendienstlichen und geheimpolizeilichen Arbeit des MfS, das den Einsatz von inoffiziellen Kräften und anderen verdeckten Mitteln und Methoden sowie die weitgehende Geheimhaltung der eigenen Tätigkeit auch gegenüber anderen DDR-Organen und dem SED-Parteiapparat beinhaltet. Eine besondere Rolle spielt die Konspiration bei den Verhaltensregeln für IM, GMS, HIM, OibE und Führungsoffiziere, welche über die inoffiziellen Beziehungen zum MfS zu schweigen bzw. inoffizielle Handlungen für das MfS geheimzuhalten, zu tarnen oder zu verschleiern hatten.
Der Operative Vorgang (OV) war ein registrierpflichtiger Vorgang und Sammelbegriff für Einzel- bzw. Gruppenvorgänge (Registrierung, TV und ZOV). Er wurde angelegt, um im Rahmen von verdeckten, aber zum Teil auch offenen Ermittlungen gegen missliebige Personen vorgehen zu können (Anweisung 14/52 vom 10.9.1952: Vorgangsordnung; 1976 durch Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" neu geregelt).
Ausgangspunkt des OV waren zumeist Hinweise auf, aus MfS-Sicht, strafrechtlich relevante Tatbestände (in der Regel Verstöße gegen die in der DDR geltenden politischen Normen), die es zu überprüfen galt. Bestandteil der nach einem klaren Abfolgeprinzip zu erstellenden OV waren "Maßnahmepläne" und ggf. in ihnen enthaltene Maßnahmen der Zersetzung, die vor allem dann zur Anwendung gelangten, wenn eine Inhaftierung aus taktischen Erwägungen als nicht opportun galt.
Im OV ermittelte das MfS nicht nur gegen die betreffende Person, es wurden auch Erkundigungen zum familiären Umfeld, zum Freundes- und Kollegenkreis u. ä. eingeholt. Konnten Delikte keinen Personen unmittelbar zugeordnet werden (z. B. Flugblätter, Losungen, anonyme Briefe), wurde ein OV gegen unbekannt eröffnet. Darin wurden die nach den Vorstellungen des MfS potenziell als Urheber in Frage kommenden Personen dahingehend überprüft, ob ihnen die "Tat" nachzuweisen war.
Häufig ging dem OV eine Operative Personenkontrolle (OPK) voraus. OV waren mit Vorschlägen zur Ahndung der nachgewiesenen Straftatverletzungen (z. B. Ermittlungsverfahren; Anwerbung; Zersetzungsmaßnahmen) bzw. bei Nicht-Bestätigung des Ausgangsverdachts durch Einstellen der Bearbeitung abzuschließen.
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MfS-Schulungsfilm "Revisor – ungesetzliche Verbindungsaufnahme" Video, 33 Minuten, 24 Sekunden
Arbeitsmaterial für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von konspirativen Durchsuchungen Dokument, 73 Seiten
Bildbericht der Wohnungsdurchsuchung bei Werner Teske Dokument, 42 Seiten
Bericht zur konspirativen Durchsuchung eines Dienstzimmers im Ost-Berliner Tierpark Dokument, 2 Seiten