Signatur: BArch, MfS, BV Berlin, KD Mitte, Nr. 9259, Bl. 33-37
Volkspolizei und Staatssicherheit verstärkten Ende des Jahres 1987 ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Neonazis. Die Volkspolizei Berlin-Mitte wertete Befragungen von jugendlichen Skinheads aus und berichtete über die verschiedenen Ausprägungen der lokalen Skinhead-Szene.
Am Abend des 17. Oktobers 1987 überfielen rechtsextreme Skinheads ein Punkkonzert in der Ost-Berliner Zionskirche. Neben der Punkband "Die Firma" spielte auf dem Konzert auch "Element of Crime" aus West-Berlin. Als die Konzertbesucherinnen und -besucher die vollbesetzte Kirche verließen, schlugen etwa 30 angetrunkene Neonazis aus Ost- und West-Berlin auf sie ein. Dabei brüllten sie faschistische Parolen wie "Juden raus", "Kommunistenschweine" und "Sieg Heil!". Anwesende Volkspolizisten registrierten das Geschehen, hielten sich aber im Hintergrund und griffen erst ein, nachdem ein Notruf eingegangen war.
Bei den anschließenden Ermittlungen arbeiteten Staatssicherheit und Volkspolizei eng zusammen. Der Überfall auf die Zionskirche zeigte, dass es trotz der geleugneten Existenz von Rechtsextremismus in der DDR eine gewaltbereite Neonazi-Szene gab. Da westliche Medien bereits einen Tag später über den Vorfall berichteten, konnten auch die DDR-Medien dieses Ereignis nicht mehr stillschweigend übergehen. Für die Gerichtsverfahren stimmte sich die Staatssicherheit eng mit der Justiz der DDR ab. Im ersten Prozess erhielten die vier Hauptangeklagten zunächst unerwartet niedrige Strafen zwischen einem und zwei Jahren Haft. Nachdem es Proteste gegen die Urteile gegeben hatte, forderte die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Obersten Gericht der DDR in den Berufungsverhandlungen ein höheres Strafmaß. Die Neonazis aus Ost-Berlin erhielten schließlich Haftstrafen bis zu vier Jahren.
In Zusammenarbeit mit der Stasi verfasste die Volkspolizei-Inspektion Berlin-Mitte im Dezember 1987 den vorliegenden Bericht über Skinheads. Neben der Auflistung äußerer Erkennungsmerkmale führt sie hier auch die Entstehung der "Nazipunks" als eine neuere Ausprägung der Punkszene auf. Weiterhin unterteilt sie die heterogene Skinheadszene in "Modeskins" ("Mitläufer und Sympathisanten"), "Redskins" ("mit zum Teil anarchistischen Vorstellungen") und den rechtsextremen "Faschoskins". In letzter Zeit würde sich unter den Skinheads die Tendenz abzeichnen, ihre Zugehörigkeit zur Szene zu verbergen und "normale" Kleidung zu tragen. Die Volkspolizei verzeichnet in diesem Bericht zwölf eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Skinheads, unter anderem wegen Belästigungen und Singen faschistischer Lieder.
Volkspolizei-Inspektion
Berlin-Mitte
Der Leiter
Berlin, 30.12.1987
[Handschriftliche Anmerkung: Zur Ifo, 1, [nicht lesbar]; 2, Ref. [nicht lesbar]; 3, Ref. [nicht lesbar]; [nicht lesbar]
Berichterstattung zu Erscheinungen der Skinheadbewegung im Stadtbezirk Berlin-Mitte
In Abstimmung mit der KD-MfS wird eingeschätzt, daß es im Stadtbezirk Berlin-Mitte auf Grund der zentralen Lage seit einiger Zeit zu einem verstärkten Auftreten von Jugendlichen und Jungerwachsenen kommt, die eine negative Einstellung zur sozialistischen Gesellschaft und unserem Staat erkennen lassen.
In der Vergangenheit traten Jugendliche und Jungerwachsene als Anhänger verschiedener Richtungen des Punk auf. Diese Tendenz ist im letzten Jahr rückläufig. Ursachen dafür sind:
- konsequentes Auftreten aller Erziehungsträger gegenüber diesen Anhängern
- verstärktes Einschreiten der DVP mit entsprechenden Belehrungen
- Erscheinungen des Punk sind in den Massenmedien der westlichen Welt nicht mehr dominierend.
Seit etwa 1 1/2 bis 2 Jahren sind neue Erscheinungen des Punk unter dem Namen Skinhead bekannt. Anhänger dieser Richtung kommen aus der bisherigen Punkszene (Nazipunk).
Da das Äußere dieser Personengruppen nicht in der Form anstößig ist, wie es bei den Punk der Fall war, wurde durch die Erziehungsträger nicht die gezielte Einflußnahme unternommen, wie es erforderlich gewesen wäre.
Das Erscheinungsbild der Skinhead ist:
- kahlgeschorene Köpfe (Skinhead bedeutet Kahlkopf)
- Jacken, die als Ursprung Uniformjacken der NATO-Fliegerkräfte haben, genannt werden diese: Bomberjacken
- Hosen: zum Teil Jeanshosen, die wiederum zum Teil ausgebleicht wurden und zum Teil uniformähnliche Hosen.
Die Hosen werden hochgekrempelt.
- Schnürstiefel rot oder schwarz (Anlehnung an Fallschirmspringerstiefel).
Die Anhänger der Skinhead haben sich untereinander organisiert. Es ist bisher nicht bekannt, wie diese Organisation konkret erfolgt.
Strafprozessrechtlich zulässige Möglichkeit der offiziellen Kontaktaufnahme mit Verdächtigen, Zeugen und anderen Personen noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (strafprozessuales Prüfungsstadium). Verdächtige konnten gemäß § 95 StPO/1968 zur Befragung zugeführt werden (Zuführung). Vom MfS wurde die B. gelegentlich als demonstrative Maßnahme zur Einschüchterung Oppositioneller genutzt, gegen die aus politischen Gründen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Signatur: BArch, MfS, BV Berlin, KD Mitte, Nr. 9259, Bl. 33-37
Volkspolizei und Staatssicherheit verstärkten Ende des Jahres 1987 ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Neonazis. Die Volkspolizei Berlin-Mitte wertete Befragungen von jugendlichen Skinheads aus und berichtete über die verschiedenen Ausprägungen der lokalen Skinhead-Szene.
Am Abend des 17. Oktobers 1987 überfielen rechtsextreme Skinheads ein Punkkonzert in der Ost-Berliner Zionskirche. Neben der Punkband "Die Firma" spielte auf dem Konzert auch "Element of Crime" aus West-Berlin. Als die Konzertbesucherinnen und -besucher die vollbesetzte Kirche verließen, schlugen etwa 30 angetrunkene Neonazis aus Ost- und West-Berlin auf sie ein. Dabei brüllten sie faschistische Parolen wie "Juden raus", "Kommunistenschweine" und "Sieg Heil!". Anwesende Volkspolizisten registrierten das Geschehen, hielten sich aber im Hintergrund und griffen erst ein, nachdem ein Notruf eingegangen war.
Bei den anschließenden Ermittlungen arbeiteten Staatssicherheit und Volkspolizei eng zusammen. Der Überfall auf die Zionskirche zeigte, dass es trotz der geleugneten Existenz von Rechtsextremismus in der DDR eine gewaltbereite Neonazi-Szene gab. Da westliche Medien bereits einen Tag später über den Vorfall berichteten, konnten auch die DDR-Medien dieses Ereignis nicht mehr stillschweigend übergehen. Für die Gerichtsverfahren stimmte sich die Staatssicherheit eng mit der Justiz der DDR ab. Im ersten Prozess erhielten die vier Hauptangeklagten zunächst unerwartet niedrige Strafen zwischen einem und zwei Jahren Haft. Nachdem es Proteste gegen die Urteile gegeben hatte, forderte die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Obersten Gericht der DDR in den Berufungsverhandlungen ein höheres Strafmaß. Die Neonazis aus Ost-Berlin erhielten schließlich Haftstrafen bis zu vier Jahren.
In Zusammenarbeit mit der Stasi verfasste die Volkspolizei-Inspektion Berlin-Mitte im Dezember 1987 den vorliegenden Bericht über Skinheads. Neben der Auflistung äußerer Erkennungsmerkmale führt sie hier auch die Entstehung der "Nazipunks" als eine neuere Ausprägung der Punkszene auf. Weiterhin unterteilt sie die heterogene Skinheadszene in "Modeskins" ("Mitläufer und Sympathisanten"), "Redskins" ("mit zum Teil anarchistischen Vorstellungen") und den rechtsextremen "Faschoskins". In letzter Zeit würde sich unter den Skinheads die Tendenz abzeichnen, ihre Zugehörigkeit zur Szene zu verbergen und "normale" Kleidung zu tragen. Die Volkspolizei verzeichnet in diesem Bericht zwölf eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Skinheads, unter anderem wegen Belästigungen und Singen faschistischer Lieder.
Es ist bekannt, daß Skinheads Kontakte zur BRD und auch Berlin (West) haben.
Anhänger der Skinheadbewegung betreiben in ihrer Freizeit Kraft-bzw. Kampfsport. Übungsräume im Stadtbezirk Mitte sind zur Zeit nicht bekannt.
Sie bevorzugen eine bestimmte Musikrichtung (Hartrock).
Die Skinheads unterteilen sich nochmals in verschiedene Richtungen:
1. Modeskins
- Mitläufer oder Sympathisanten der Skinheadbewegung, vor allem der Musik
- Einstellung: wollen als Jugendliche dazugehören und nicht durch "normales" Aussehen im Abseits stehen
- sie wollen zum Teil auch durch "richtige" Skinheads in Ruhe gelassen werden
2. Redskins
- Redskins - rote Skins - Spielart mit zum Teil anarchistischen Vorstellungen
- lehnen sich insbesondere dagegen auf, daß in der DDR die Führung durch die SED verwirklicht wird
3. Faschoskins
- Verherrlichung der faschistischen Ideologie
- Ausländerhaß, sie sind gegen alles und jeden, der eine andere Einstellung hat als sie
- sind absolut gegen die DDR eingestellt
- haben zum Teil Übersiedlungsanträge gestellt
- vertreten Härte gegen sich und andere in jeder Form
Bei den bisher durchgeführten Befragungen von Skinheadanhängern kamen zu den Problemkreisen "Kleidung - Aussehen", "Bekanntenkreis - Organisation und Organisationsformen" folgende Antworten, die aus Befragungsprotokollen entnommen wurden:
1. Modeskins
- "Es ist eine praktische Kleidung, die ich als modisch finde."
- "Ich sympathisiere mit den Skinheads der Mode und Musik wegen. Sonst aber nichts."
Strafprozessrechtlich zulässige Möglichkeit der offiziellen Kontaktaufnahme mit Verdächtigen, Zeugen und anderen Personen noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (strafprozessuales Prüfungsstadium). Verdächtige konnten gemäß § 95 StPO/1968 zur Befragung zugeführt werden (Zuführung). Vom MfS wurde die B. gelegentlich als demonstrative Maßnahme zur Einschüchterung Oppositioneller genutzt, gegen die aus politischen Gründen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Volkspolizei und Staatssicherheit verstärkten Ende des Jahres 1987 ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Neonazis. Die Volkspolizei Berlin-Mitte wertete Befragungen von jugendlichen Skinheads aus und berichtete über die verschiedenen Ausprägungen der lokalen Skinhead-Szene.
Am Abend des 17. Oktobers 1987 überfielen rechtsextreme Skinheads ein Punkkonzert in der Ost-Berliner Zionskirche. Neben der Punkband "Die Firma" spielte auf dem Konzert auch "Element of Crime" aus West-Berlin. Als die Konzertbesucherinnen und -besucher die vollbesetzte Kirche verließen, schlugen etwa 30 angetrunkene Neonazis aus Ost- und West-Berlin auf sie ein. Dabei brüllten sie faschistische Parolen wie "Juden raus", "Kommunistenschweine" und "Sieg Heil!". Anwesende Volkspolizisten registrierten das Geschehen, hielten sich aber im Hintergrund und griffen erst ein, nachdem ein Notruf eingegangen war.
Bei den anschließenden Ermittlungen arbeiteten Staatssicherheit und Volkspolizei eng zusammen. Der Überfall auf die Zionskirche zeigte, dass es trotz der geleugneten Existenz von Rechtsextremismus in der DDR eine gewaltbereite Neonazi-Szene gab. Da westliche Medien bereits einen Tag später über den Vorfall berichteten, konnten auch die DDR-Medien dieses Ereignis nicht mehr stillschweigend übergehen. Für die Gerichtsverfahren stimmte sich die Staatssicherheit eng mit der Justiz der DDR ab. Im ersten Prozess erhielten die vier Hauptangeklagten zunächst unerwartet niedrige Strafen zwischen einem und zwei Jahren Haft. Nachdem es Proteste gegen die Urteile gegeben hatte, forderte die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Obersten Gericht der DDR in den Berufungsverhandlungen ein höheres Strafmaß. Die Neonazis aus Ost-Berlin erhielten schließlich Haftstrafen bis zu vier Jahren.
In Zusammenarbeit mit der Stasi verfasste die Volkspolizei-Inspektion Berlin-Mitte im Dezember 1987 den vorliegenden Bericht über Skinheads. Neben der Auflistung äußerer Erkennungsmerkmale führt sie hier auch die Entstehung der "Nazipunks" als eine neuere Ausprägung der Punkszene auf. Weiterhin unterteilt sie die heterogene Skinheadszene in "Modeskins" ("Mitläufer und Sympathisanten"), "Redskins" ("mit zum Teil anarchistischen Vorstellungen") und den rechtsextremen "Faschoskins". In letzter Zeit würde sich unter den Skinheads die Tendenz abzeichnen, ihre Zugehörigkeit zur Szene zu verbergen und "normale" Kleidung zu tragen. Die Volkspolizei verzeichnet in diesem Bericht zwölf eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Skinheads, unter anderem wegen Belästigungen und Singen faschistischer Lieder.
- "Meine Bekannten sind, ganz normale Leute, die kleiden sich auch so wie ich."
2. Redskins
- "Die DDR finde ich an sich gut. Ich möchte auch hier leben. Nicht gut finde ich, daß die SED alles bestimmt."
- "Ich identifiziere mich mit der Mode und der Musik der Skins."
3. Faschoskins
- "Ich habe Interesse, in einer neofaschistischen Partei bzw. Organisation (wie NPD in der BRD) mitzuwirken."
- "Ich kann mein Gedankengut in der DDR nicht vertreten."
- "Ich bin für ein starkes Deutschland, in den Grenzen von 1937."
- "Ich bin der Meinung, daß es mit den Ausländern in Deutschland nicht überhand nehmen soll."
- "Den Namen meiner Bekannten nenne ich nicht. Ich will sie nicht reinreißen."
4. Fußballskins
- "Wir treffen uns nur bei den Spielen."
- "Namen der anderen kenne ich nicht. Ich kenne die Leute nur vom Sehen."
- "Meist interessiert und das Spiel selbst nicht. Wir wollen sehen, was die anderen machen und anschließend wollen wir zusammen trinken."
Bei den vom 27.11. bis 22.12.1987 zugeführten und befragten 38 Personen handelt es sich in der Regel um Personen der Altersgruppe 17 bis 22 Jahre. Sie haben alle eine abgeschlossene Schulausbildung und befinden sich zum größten Teil in der Lehre.
Es ist zu verzeichnen, daß 10 der bisher zugeführten und befragten Personen wegen Rowdytums bzw. öffentlicher Herabwürdigung vorbestraft sind.
Von den 38 zugeführten und befragten Personen sind 11 in Berlin-Mitte wohnhaft. Weitere Schwerpunkte bilden die Stadtbezirke Lichtenberg, Prenzlauer Berg und Friedrichshain.
Bei den bisher durchgeführten Befragungen wurde bekannt, daß eine neue Tendenz zu verzeichnen ist. Die bisher als Anhänger der Skinheadbewegung bekannten Personen versuchen durch normale Bekleidung und normales Aussehen ihre Anonymität zu wahren.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Strafprozessrechtlich zulässige Möglichkeit der offiziellen Kontaktaufnahme mit Verdächtigen, Zeugen und anderen Personen noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (strafprozessuales Prüfungsstadium). Verdächtige konnten gemäß § 95 StPO/1968 zur Befragung zugeführt werden (Zuführung). Vom MfS wurde die B. gelegentlich als demonstrative Maßnahme zur Einschüchterung Oppositioneller genutzt, gegen die aus politischen Gründen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Bericht zu einem "Vorbeugungsgespräch" mit einem jugendlichen Skinhead Dokument, 3 Seiten
Informationsbedarf zur Einschätzung über die in der DDR existierenden Skinheads Dokument, 4 Seiten
Information über den Fund von Handzetteln der "Anti-Nazi-Liga" Dokument, 4 Seiten
Information der BV Berlin zum Neonazi-Überfall auf ein Punkkonzert in der Zionskirche Dokument, 5 Seiten