Signatur: BArch, MfS, AOP, Nr. 17683/62, Bd. 1, Bl. 404-405
Im Zuge seiner Ermittlungen im Tierpark Ende der 50er Jahre führte das MfS konspirative Durchsuchungen von Dienstzimmern durch. In einem Bericht vom 13. Oktober 1959 schildert ein Mitarbeiter der Kreisdienststelle Lichtenberg das Ergebnis einer solchen Durchsuchung.
Am 2. Juli 1955 wurde der Tierpark auf dem Gelände des enteigneten Schlossparks Friedrichsfelde in Ost-Berlin eröffnet. Seine Entstehung war eng mit den politischen Entwicklungen der Nachkriegsjahre verknüpft: Der 1844 eröffnete und weltweit renommierte Berliner Zoologische Garten gehörte nach der Teilung zum Westteil der Stadt. Im Kontext des Kalten Krieges und der Systemkonkurrenz wollte die SED-Führung verhindern, dass die DDR auf diesem Gebiet ins Hintertreffen geriet. Mit dem Aufbau eines eigenen Tierparks erhoffte sie sich internationale Anerkennung der noch jungen DDR.
Als Schau- und Handelsobjekten kam den Tieren ein hoher Wert zu. Tierpark und Zoo versuchten sich auf diesem Gebiet gegenseitig zu übertrumpfen. Jeder wollte seinen Besucherinnen und Besuchern die exotischsten Exemplare präsentieren. Ein Großteil der Tiere für Ost-Berlin kam aus sozialistischen "Bruderstaaten" wie der Sowjetunion, China oder Vietnam.
Als politisch und volkswirtschaftlich bedeutendes Objekt war der Tierpark von Beginn an staatlicher Überwachung ausgesetzt. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ließ sich unter anderem über internationale Konferenzen im Tierpark und den Zustand der Tierhäuser im Winter berichten. In einzelnen Fällen ging es aber auch gezielt gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.
Ab April 1958 verendeten im Tierpark Friedrichsfelde vermehrt Tiere mit Vergiftungserscheinungen. Betroffen waren sowohl Tiere in den Gehegen als auch im Quarantänelager. Als die Todesfälle Anfang 1959 zunahmen, schaltete sich das MfS ein. Wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung legte die Stasi am 26. Februar 1959 einen Überprüfungsvorgang an. Darin ermittelte sie gegen mehrere Tierpfleger. Gerade in der Anfangszeit des Tierparks bedeutete der Verlust von zum Teil sehr wertvollen Tieren einen hohen Schaden. Außerdem drohte das Ansehen des Tierparks unter den Vorfällen zu leiden.
Die Ermittlungen fielen in den Zuständigkeitsbereich der MfS-Kreisdienststelle Lichtenberg, die sich direkt neben dem Tierpark befand. Durch Beobachtungen, Postüberwachung und den Einsatz geheimer Informatoren versuchte sie gemeinsam mit der Volkspolizei, den Verantwortlichen für die Tiervergiftungen zu überführen.
Schon bald nahm die Geheimpolizei einen Hauptverdächtigen ins Visier: den 24-jährigen Günther Rabe (Name geändert), der ab 1. September 1955 als Tier-, später als Oberpfleger im Tierpark arbeitete.
Am 12. Oktober 1959 entdeckte die Stasi bei einer Durchsuchung von Rabes Dienstzimmer mehrere verdächtige Gegenstände: Briefe von Tierhändlern aus Westdeutschland und der ČSSR, ein Notizbuch, Tabletten, eine rosa Paste und eine Flasche mit der Aufschrift "Jacutin". Das MfS schickte Proben zur Überprüfung an seine Technische Untersuchungsstelle (TU). Wie sich herausstellte, handelte es sich bei den Tabletten um harmlose Präparate gegen Kalkmangelerscheinungen. Bei der rosa Paste handelte es sich um Kinderzahnpasta. Dem Inhalt der Jacutin-Flasche aber wies die TU tatsächlich eine giftige Wirkung nach.
Kreisdienststelle Lichtenberg
Berlin, den 13.10.1959
Bericht
Betr.: Konspirative Durchsuchung des Dienstzimmers des [pseudonymisiert: Rabe] im Berliner Tierpark am 12.10.1959
Am 12.10.1959 gegen 20:00 Uhr wurde vom Unterzeichneten das Dienstzimmer des [pseudonymisiert: Rabe] im Tierpark konspirativ durchsucht. Dabei wurden folgende Gegenstände, bzw. Unterlagen, die eventuell für die Bearbeitung des Vorganges von Wert sein können gefunden:
Im Kleiderschrank
In der Mappe für allgemeine Dienstpost wurde ein persönliches Schreiben von [pseudonymisiert: Walther Haußner], Zier- und Parkgeflügelfarm, [anonymisiert] vom 31.03.1959 gefunden, in dem er mitteilt, daß er die gewünschte Preisliste anbei legt, so daß [pseudonymisiert: Rabe] auch weiß, womit er handelt. Die Preisliste über alle Geflügelarten stand bei.
Weiterhin wurde ein offizielles Schreiben von
[anonymisiert], Inhaber [pseudonymisiert: Neuhaus], Hamburg, [anonymisiert]
gefunden, daß jedoch an den [pseudonymisiert: Rabe] adressiert war. [pseudonymisiert: Neuhaus] ist der bereits bekannte Tierhändler aus Westdeutschland, der schon im Vorgang erwähnt wurde.
In der Akte war noch ein weiteres Schreiben von einem
[pseudonymisiert: Pavel Korinek]
[anonymisiert] Praha 12 CSR
vom 11.12.1958. Es handelt sich um ein sehr persönlich gehaltenes Schreiben. Er teilt mit, daß er bald wieder Reptilien bekommt. Besonders bei Exemplare von Boa constrictor wird er an [pseudonymisiert: Rabe] denken. Er bittet dann um einen farbigen Fischkatalog für einen Freund aus Wien.
Desweiteren lag im Schrank eine rote Geldbörse mit kleineren Beträgen von Geld aus Bulgarien und aus der CSR.
Einer unbeschrifteten schwarzen Tube, die noch fast voll im Schrank in einer Papphülse stand, wurde eine rosa Paste als Probe entnommen.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Konspiration war das Grundprinzip der nachrichtendienstlichen und geheimpolizeilichen Arbeit des MfS, das den Einsatz von inoffiziellen Kräften und anderen verdeckten Mitteln und Methoden sowie die weitgehende Geheimhaltung der eigenen Tätigkeit auch gegenüber anderen DDR-Organen und dem SED-Parteiapparat beinhaltet. Eine besondere Rolle spielt die Konspiration bei den Verhaltensregeln für IM, GMS, HIM, OibE und Führungsoffiziere, welche über die inoffiziellen Beziehungen zum MfS zu schweigen bzw. inoffizielle Handlungen für das MfS geheimzuhalten, zu tarnen oder zu verschleiern hatten.
Neben der offiziellen Durchsuchung als strafprozessualer Ermittlungshandlung (gemäß §§ 108–119 StPO/1968) führte das MfS illegale, konspirative Durchsuchungen durch, bei denen heimlich in Wohnungen oder Büros eingebrochen wurde, meistens um unbemerkt an Beweismittel zu gelangen, die später ggf. durch ein nochmaliges Auffinden im Zuge einer legalen Durchsuchung offizialisiert wurden. Eingesetzt wurden dafür spezialisierte Mitarbeiter der Linie VIII (HA VIII).
Der Überprüfungsvorgang war eine Vorgangsart von 1953 bis 1960; bei Verdacht einer "feindlichen Tätigkeit" gegen eine oder mehrere Personen gerichtet. Bei Verdachtsbestätigung sollte entweder eine Verhaftung oder die Überführung in einen Operativen Vorgang (Einzelvorgang, Gruppenvorgang) erfolgen. Überprüfungsvorgänge waren zentral in der Abt. XII zu registrieren; betroffene Personen und ihre Verbindungen waren in der zentralen Personenkartei (F 16), involvierte Organisationen in der zentralen Objektkartei (F 17) zu erfassen. 1960 wurde der Überprüfungsvorgang in die Vorgangsart Vorlauf Operativ überführt.
Signatur: BArch, MfS, AOP, Nr. 17683/62, Bd. 1, Bl. 404-405
Im Zuge seiner Ermittlungen im Tierpark Ende der 50er Jahre führte das MfS konspirative Durchsuchungen von Dienstzimmern durch. In einem Bericht vom 13. Oktober 1959 schildert ein Mitarbeiter der Kreisdienststelle Lichtenberg das Ergebnis einer solchen Durchsuchung.
Am 2. Juli 1955 wurde der Tierpark auf dem Gelände des enteigneten Schlossparks Friedrichsfelde in Ost-Berlin eröffnet. Seine Entstehung war eng mit den politischen Entwicklungen der Nachkriegsjahre verknüpft: Der 1844 eröffnete und weltweit renommierte Berliner Zoologische Garten gehörte nach der Teilung zum Westteil der Stadt. Im Kontext des Kalten Krieges und der Systemkonkurrenz wollte die SED-Führung verhindern, dass die DDR auf diesem Gebiet ins Hintertreffen geriet. Mit dem Aufbau eines eigenen Tierparks erhoffte sie sich internationale Anerkennung der noch jungen DDR.
Als Schau- und Handelsobjekten kam den Tieren ein hoher Wert zu. Tierpark und Zoo versuchten sich auf diesem Gebiet gegenseitig zu übertrumpfen. Jeder wollte seinen Besucherinnen und Besuchern die exotischsten Exemplare präsentieren. Ein Großteil der Tiere für Ost-Berlin kam aus sozialistischen "Bruderstaaten" wie der Sowjetunion, China oder Vietnam.
Als politisch und volkswirtschaftlich bedeutendes Objekt war der Tierpark von Beginn an staatlicher Überwachung ausgesetzt. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ließ sich unter anderem über internationale Konferenzen im Tierpark und den Zustand der Tierhäuser im Winter berichten. In einzelnen Fällen ging es aber auch gezielt gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.
Ab April 1958 verendeten im Tierpark Friedrichsfelde vermehrt Tiere mit Vergiftungserscheinungen. Betroffen waren sowohl Tiere in den Gehegen als auch im Quarantänelager. Als die Todesfälle Anfang 1959 zunahmen, schaltete sich das MfS ein. Wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung legte die Stasi am 26. Februar 1959 einen Überprüfungsvorgang an. Darin ermittelte sie gegen mehrere Tierpfleger. Gerade in der Anfangszeit des Tierparks bedeutete der Verlust von zum Teil sehr wertvollen Tieren einen hohen Schaden. Außerdem drohte das Ansehen des Tierparks unter den Vorfällen zu leiden.
Die Ermittlungen fielen in den Zuständigkeitsbereich der MfS-Kreisdienststelle Lichtenberg, die sich direkt neben dem Tierpark befand. Durch Beobachtungen, Postüberwachung und den Einsatz geheimer Informatoren versuchte sie gemeinsam mit der Volkspolizei, den Verantwortlichen für die Tiervergiftungen zu überführen.
Schon bald nahm die Geheimpolizei einen Hauptverdächtigen ins Visier: den 24-jährigen Günther Rabe (Name geändert), der ab 1. September 1955 als Tier-, später als Oberpfleger im Tierpark arbeitete.
Am 12. Oktober 1959 entdeckte die Stasi bei einer Durchsuchung von Rabes Dienstzimmer mehrere verdächtige Gegenstände: Briefe von Tierhändlern aus Westdeutschland und der ČSSR, ein Notizbuch, Tabletten, eine rosa Paste und eine Flasche mit der Aufschrift "Jacutin". Das MfS schickte Proben zur Überprüfung an seine Technische Untersuchungsstelle (TU). Wie sich herausstellte, handelte es sich bei den Tabletten um harmlose Präparate gegen Kalkmangelerscheinungen. Bei der rosa Paste handelte es sich um Kinderzahnpasta. Dem Inhalt der Jacutin-Flasche aber wies die TU tatsächlich eine giftige Wirkung nach.
In der linken äußeren Tasche der grauen SommerarbeitsJacke des [pseudonymisiert: R.] wurden zerbröckelte Teile einer Tablette gefunden. Diese zerbrökkelten Teile wurden ebenfalls zwecks chemischer Untersuchung mitgenommen.
Auf dem Schreibtisch des [pseudonymisiert: Rabe]
Auf dem Schreibtisch lag ein Notizbuch des [pseudonymisiert: Rabe] vom Jahre 1959. Auf der Seite, auf der die Daten vom 12.,13. und 14.02.1959 stehen, steht 6 Mal mit Bleistift das Wort "Vorsicht" geschrieben. Darunter steht ebenfalls mit Bleistift eingerahmt die Nummer 45 11 7.
Auf diesen Tisch steht zischen einem Tintenfaß und einer leeren Schachtel eine fast völlig mit Tinte verschmierte kleine Pappackung. In dieser Packung befindet sich eine Flasche mit der Aufschrift
"Jacutin"
mit reinem Gama-Hexaclorcyclohexan
Aus der Flasche fehlt nur wenig. Sie ist jedoch noch orginal eingepackt. Da kein geeignetes Gefäß mitgenommen wurde, konnte von dieser Flüssigkeit keine Probe entnommen werden.
Im Zimmer befanden sich noch einige Fotografien. Verschiedene stellen den Großtierhändler Demmer dar. Zwei Bilder zeigen den [pseudonymisiert: Rabe] mit Schimpansen in einem Zirkus mit einem anderen dicken Mann. Vermutlich handelt es sich hierbei um den [pseudonymisiert: Messner].
[Unterschrift: Hanebutt]
Unterleutnant
[handschriftliche Ergänzung: Fragen:
1) Wer war bei der Durchsuchung zugegen? - Gen. [unleserlich]
2) Wer hat die Flasche Jacutin entdeckt? - Gen. [unleserlich]
3) Wurde sie an diesem Tag zum ersten Mal gesehen oder war sie an den vorangegangen Tagen übersehen worden? - Es besteht die Möglichkeit, daß die Flasche vorher übersehen worden war.]
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Neben der offiziellen Durchsuchung als strafprozessualer Ermittlungshandlung (gemäß §§ 108–119 StPO/1968) führte das MfS illegale, konspirative Durchsuchungen durch, bei denen heimlich in Wohnungen oder Büros eingebrochen wurde, meistens um unbemerkt an Beweismittel zu gelangen, die später ggf. durch ein nochmaliges Auffinden im Zuge einer legalen Durchsuchung offizialisiert wurden. Eingesetzt wurden dafür spezialisierte Mitarbeiter der Linie VIII (HA VIII).
Der Überprüfungsvorgang war eine Vorgangsart von 1953 bis 1960; bei Verdacht einer "feindlichen Tätigkeit" gegen eine oder mehrere Personen gerichtet. Bei Verdachtsbestätigung sollte entweder eine Verhaftung oder die Überführung in einen Operativen Vorgang (Einzelvorgang, Gruppenvorgang) erfolgen. Überprüfungsvorgänge waren zentral in der Abt. XII zu registrieren; betroffene Personen und ihre Verbindungen waren in der zentralen Personenkartei (F 16), involvierte Organisationen in der zentralen Objektkartei (F 17) zu erfassen. 1960 wurde der Überprüfungsvorgang in die Vorgangsart Vorlauf Operativ überführt.
Bericht über toxikologische Untersuchungen im Tierpark-Fall 1959 Dokument, 9 Seiten
Bericht über die Präparierung einer Flasche "Jacutin" mit einem Fallenmittel Dokument, 1 Seite
Bericht über den illegalen Handel eines Tierpflegers mit exotischen Tieren Dokument, 6 Seiten
Beschluss zur Entlassung eines Tierpflegers aus der Untersuchungshaft Dokument, 4 Seiten