Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
Zur Stärkung der Autorität unseres Staates besteht ein staatliches Interesse daran,, dass sich Bürger der DDR mit einem Visum der DDR ausweisen und der Reiseverkehr nach dem Ausland staatlich kontrolliert werden kann.
Auch Überschreitungen der Fristen der Aufenthaltsgenehmigungen und der PM 12 a sind Durchbrechungen der staatlich geforderten Disziplin, schwächen die Autorität unsres Staates und sind deshalb gesellschaftsgefährlich
III. Die Bearbeitung von Verstößen gegen das Paßgesetz
Die unterschiedliche Gesellschaftsgefährlichkeit erfordert differenziertes Vorgehen in jedem einzelnen Fall.
1. Das illegale Verlassen der DDR
Die Vorbereitung und der Versuch zum illegalen Verlassen der DDR sind strafbar. Vorbereitung liegt z.B. vor, wenn eine Person ihr Eigentum mit dem Ziel veräußert, die DDR illegal zu verlassen. Dagegen wird bereits Versuch gegeben sein, wenn die Person mit dem Ziel ihre Wohnung verlässt, die DDR illegal zu verlassen.
Der Strafrahmen des Paßgesetzes ( von einem Tag bis drei Jahre Gefängnis ) und die wahlweise angedrohte Geldstrafe, lässt in jedem Falle ein richtiges Differenzieren zu, so daß die Möglichkeit der Strafminderung nach §§ 43 ff. StGB praktisch überflüssig wird.
Liegt Beihilfe zu versuchtem oder vollendetem illegalen Verlassen der DDR vor, so ist erst nach gründlicher Prüfung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und der Vorgang wie jedes andere Strafverfahren dem Kreisstaatsanwalt zu übergeben.
Wird Anstiftung zum illegalen verlassen der DDR festgestellt, so ist zunächst zu prüfen, ob ein Verleiten gemäß § 21 StEG gegeben ist, anderenfalls ist ein Verfahren nach dem Paßgesetz einzuleiten.
Im Falle einer Beihilfe zur Vorbereitung des illegalen Verlassens der DDR eines anderen, ist stets sorgfältig der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit zu prüfen und zu beachten, daß in der Regel ein geringer Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht die Einleitung eines Ermittlungsverfahren rechtfertigt und insbesondere dann entfällt,wenn kein Verfahren gegen die Haupttäter eingeleitet wird.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
Personen, die dringend verdächtigt sind illegal das Gebiet der DDR zu verlassen und auf dem Wege nach Berlin oder Westdeutschland oder am Ring um Berlin, im demokratischen Sektor von Berlin oder an der Westgrenze angetroffen werden, sind wie folgt zu behandeln:
a) Festzunehmen sind alle Personen, die illegal die Staatsgrenze West zu überschreiten versuchen.
b) In jedem Falle sind festzunehmen:
aa) Personen, die auf dem Wege nach der Westgrenze oder nach Berlin, am Ring um Berlin und im demokratischen Sektor von Berlin festgestellt werden und die bereits wegen Verbrechen vorbestraft sind oder wiederholt versuchen das Gebiet der DDR zu verlassen oder deshalb vorbestraft sind;
bb) Personen, deren versuchtes illegales Verlassen der DDR besonders gesellschaftsgefährlich ist (z.B. Mitarbeiter des Staatsapparates, leitende Angestellte der volkseigenen Wirtschaft, Oberschüler, Studenten und sonstige Personen, die im öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle spielen).
c) In der Regel wird eine Festnahme erforderlich sein, bei Personen, deren bisherige Tätigkeit für unseren Staat und die Wirtschaft eine besondere Bedeutung hat (z.B. Lehrer, Angehörige der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, Facharbeiter, insbesondere der metallverarbeitenden Industrie, der Bauwirtschaft und Spezialisten der Landwirtschaft) oder die vor kurzer Zeit ihre Ausbildung beendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden (z.B. Lehrlinge, Lehrgangsteilnehmer ).
d) Die unter Buchstabe a)- c) festgenommenen Personen sind nach Eingang der fernschriftlichen Mitteilung des VPKA des Wohnortes als Beschuldigte zu vernehmen. Gegen Personen, die im öffentlichen Leben eine Rolle spielen (z.B. führende Wissenschaftler, Leiter volkseigener Betriebe, leitende Angestellte des Staatsapparates und der volkseigenen Wirtschaft) ist Haftbefehl zu erwirken und der Beschuldigte mit besonderer Beschleunigung der zuständigen Untersuchungshaftanstalt des Tätigkeitsgebietes zuzuführen. Die Akte ist nach Ausstellung des Haftbefehles der zuständigen Untersuchungsabteilung zur abschliessenden Bearbeitung zu übersenden.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Der schriftliche richterliche Haftbefehl bildete die Grundlage für eine reguläre Verhaftung (§ 114 StPO/1949; § 142 StPO/1952; § 124 StPO/1968). Beschuldigte oder Angeklagte mussten unverzüglich, spätestens am Tage nach ihrer Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden (§§ 114 b, 128 StPO/1949; §§ 144, 153 StPO/1952; § 126 StPO/1968) – vor allem in den frühen 50er Jahren wurde diese Frist vom MfS teilweise überschritten und der Zeitpunkt der Festnahme entsprechend geändert. Auch wurden die Festgenommenen nicht bei Gericht vorgeführt, die vom MfS ausgewählten Haftrichter kamen zur Ausstellung des Haftbefehls in die Untersuchungshaftanstalten.
Rechtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls waren ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlich definierter Haftgrund, z. B. Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949; § 141 StPO/1952; § 122 StPO/1968) sowie während des Ermittlungsverfahrens ein Antrag des Staatsanwaltes; im Hauptverfahren konnte das Gericht auch ohne Antrag einen Haftbefehl erlassen. Laut einer Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR vom 17.10.1962 lag ein Haftgrund auch vor bei "Verbrechen im Auftrag feindlicher Agenturen, bei konterrevolutionären Verbrechen" und "bei anderen schweren Verbrechen".
Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
In gleicher Weise ist mit den anderen Festgenommenen zu verfahren, wenn die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen oder wenn der Verdacht weiterer strafbarer Handlungen besteht.
Alle anderen Personen sind beim Kreisstaatsanwalt des Festnahmeortes zuzuführen. In geeigneten Fällen wird ein beschleunigtes Verfahren angebracht sein.
In den übrigen Fällen, bei denen keine Gründe zur Festnahme vorliegen, sind sofort bei dem VPKA des Wohnortes fernschriftliche Auskünfte einzuholen. Innerhalb 24 Stunden sind mit Fernschreiben u.a. folgende Fragen zu beantworten:
Liegen außer dem versuchten illegalen Verlassen der DDR keine anderen strafbaren Hanlungen vor, ist fernschriftlich eine Strafanzeige an das für den Wohnort zuständige VPKA zu erstatten. Diesen Personen ist der Personalausweis abzunehmen und eine PM 12 auszuhändigen, die durch einen roten Querstrich gekennzeichnet und mit dem Vermerk "Nicht gültig für Berlin" zu versehen ist. Ihnen ist mitzuteilen, daß sie bei einem wiederholten Versuch des illegalen Verlassens der DDR festgenommen werden. Erhalten solche Personen im demokratischen Sektor von Berlin eine PM 12, sind sie an den Kontrollpunkt außerhalb des demokratischen Sektors von Berlin zu bringen, den sie passieren müssen, um an ihren Wohnort zurückzukehren.
Melden sich diese Personen mit der PM 12 im VPKA, sind sie sofort von der Abteilung PM der Untersuchungsabteilung zuzuführen. Die Untersuchungsabteilung hat diese Personen nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Beschuldigte zu vernehmen
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Offene Fragen zur Ausbürgerung Wolf Biermanns Dokument, 5 Seiten
Bericht über die Entwicklung der Republikflucht 1960 Dokument, 45 Seiten
Informationen der Abteilung M zu Einschränkungen in der Reisefreiheit Dokument, 2 Seiten
Anlagen zum Befehl Nr. 11/74 zur "Absicherung" der Fußball-Weltmeisterschaft 1974 Dokument, 5 Seiten