Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
2. Illegales Betreten der DDR
a) Rückkehrer
Rückkehrer, die vor dem Inkrafttreten des Paßgesetzes illegal die DDR verlassen haben, können nicht wegen ihres Verlassens der DDR nach dem Paßgesetz bestraft werden. Haben Rückkehrer nach Inkrafttreten des Paßgesetzes illegal die DDR verlassen, so ist in der Aufnahmestelle ein Strafverfahren aufzunehman, die sofort der Untersuchungsabteilung des zukünftigen
Aufenthaltsortes zuzusenden ist. Melden sich solche Personen bei diesem VPKA, so ist sofort die Untersuchungsabteilung zu beach- richtigen, die anhand der Anzeige, der Unterlagen über das illegale Verlassen des Betreffenden oder nach Vervollständigung der Angaben prüft, ob ein Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass nach § 9 StEG eine Bestrafung nicht erfolgen soll, so hat sie dem Staatsanwalt die Unterlagen mit einem begründeten Vorschlag über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einzureichen. Sind zur Klärung des Sachverhaltes strafprozessuale Maßnahmen notwendig, z.B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, so ist ein Ermitt- lungsverfahren einzuleiten und je nach der Schwere des Ver-stoßes gegen das Passgesetz entweder der Vorgang mit dem Ziel der Anklageerhebung oder der Einstellung gemäß § 9 des StEG an den Staatsanwalt zu übermitteln.
Meldet sich der Rückkehrer nicht an seinem Bestimmungsort, so ist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und der Rückkehrer zur Fahndungsfestnahme auszuschreiben. Rückkehrer, gegen die zum Zeitpunkt ihres illegalen Verlassens der DDR ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und die zur Fahndungs-Festnahme ausgeschrieben sind, sind von der Aufnahmestelle der für den früheren Wohnort zuständigen Untersuchungsabteilung zuzuführen.
b) Erstzuziehende
Erstzuziehnde verstossen nicht gegen das Paßgesetz, wenn sie illegal das Gebiet der DDR betreten, sofoern sie sich unverzüglich beim Betreten des Gebietes der DDR bei den zuständigen Staatsorganen als Erstzuziehende melden. Sind sie von den Staatsorganen zurückgewiesen worden und versuchen sie erneut als Erstzuziehende aufgenommen zu werden, so ist grundsätzlich wegen Verstoß § 8 des Paßgesetzes am Festnahmeort ein Ermittlung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Offene Fragen zur Ausbürgerung Wolf Biermanns Dokument, 5 Seiten
Bericht über die Entwicklung der Republikflucht 1960 Dokument, 45 Seiten
Informationen der Abteilung M zu Einschränkungen in der Reisefreiheit Dokument, 2 Seiten
Anlagen zum Befehl Nr. 11/74 zur "Absicherung" der Fußball-Weltmeisterschaft 1974 Dokument, 5 Seiten