Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 251, Bl. 22-34
Anlässlich ihres Aufenthaltes bei der KSZE-Konferenz in Helsinki hatten die Mitarbeiter des MfS strenge Verhaltensrichtlinien zu beachten.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das MfS versuchte den Aufenthalt der DDR-Delegation in Helsinki bestmöglich zu sichern und zu überwachen. Dabei hatte es sowohl die möglichen Gefahren durch Anschläge, als auch die Spionage durch andere Geheimdienste im Blick. Die Personenschützer des MfS waren bewaffnet und dazu ermächtigt, in Gefahrensituationen von der Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Die MfS-Mitarbeiter, vornehmlich der Hauptabteilung PS, sollten die Delegation allerdings nicht nur absichern sondern nach Möglichkeit auch für das MfS interessanten Informationen sammeln. Die vorliegende "Einweisungskonzeption" regelte die Verhaltensweisen und Aufgabenfelder bis ins Detail. Disziplin, Sauberkeit, Ordnung, sachliche Kommunikation, Misstrauen und bestimmendes Auftreten wurde von den Mitarbeitern als Repräsentanten der DDR verlangt. Wie groß das Misstrauen des MfS gegenüber seinen eigenen Leuten und den anderen Mitgliedern der DDR-Delegation war zeigt, dass Ausgang nur in einer Gruppe von mindestens drei Personen und nur nach Genehmigung und Absprache gestattet war.
Für den Aufenthalt in Finnland sind außer dem Paß der DDR keine weiteren Ausweisdokumente mitzunehmen. Alle internen persönlichen Materialien (beschriebene Dienstbücher, Telefonverzeichnisse u. a.) verbleiben in der DDR. Lediglich ein leeres Notizbuch sollte mitgeführt werden.
Die speziell mit Schutz- und Sicherungsaufgaben betrauten Mitarbeiter tragen während des Einsatzes in Helsinki ihre Dienstpistole Typ Makarow. [Handschriftliche Ergänzung: Schußwaffengebrauch]
[der folgende Absatz ist mit einem handschriftlich ergänzten Fragezeichen versehen] Das Parteiabzeichen wird während des Einsatzes nicht getragen. Ausgänge in Helsinki sind nur nach Genehmigung der unmittelbaren Vorgesetzten möglich, (geschlossene Ausgänge von 3 und mehr Mitarbeitern).
2. Aufgaben und Verhaltensweisen der im Regierungszug eingesetzten Mitarbeiter
Die im Regierungszug eingesetzten Mitarbeiter haben die Aufgabe das gesamte Gelände entlang der Strecke, insbesondere auf finnischem Territorium sowie die Umgebung des Abstellortes in Helsinki-Herttoniemi, unter operativer Kontrolle zu halten, um alle möglichen Provokationen oder direkten feindlichen Angriffe sofort zu erkennen und das eigene persönliche Handeln danach auszurichten.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 251, Bl. 22-34
Anlässlich ihres Aufenthaltes bei der KSZE-Konferenz in Helsinki hatten die Mitarbeiter des MfS strenge Verhaltensrichtlinien zu beachten.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das MfS versuchte den Aufenthalt der DDR-Delegation in Helsinki bestmöglich zu sichern und zu überwachen. Dabei hatte es sowohl die möglichen Gefahren durch Anschläge, als auch die Spionage durch andere Geheimdienste im Blick. Die Personenschützer des MfS waren bewaffnet und dazu ermächtigt, in Gefahrensituationen von der Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Die MfS-Mitarbeiter, vornehmlich der Hauptabteilung PS, sollten die Delegation allerdings nicht nur absichern sondern nach Möglichkeit auch für das MfS interessanten Informationen sammeln. Die vorliegende "Einweisungskonzeption" regelte die Verhaltensweisen und Aufgabenfelder bis ins Detail. Disziplin, Sauberkeit, Ordnung, sachliche Kommunikation, Misstrauen und bestimmendes Auftreten wurde von den Mitarbeitern als Repräsentanten der DDR verlangt. Wie groß das Misstrauen des MfS gegenüber seinen eigenen Leuten und den anderen Mitgliedern der DDR-Delegation war zeigt, dass Ausgang nur in einer Gruppe von mindestens drei Personen und nur nach Genehmigung und Absprache gestattet war.
Daneben haben diese Mitarbeiter die Aufgabe, das Sicherungssystem von der finnischen Seite zu eobachten, insbesondere Augenmerk auf die Verhaltensweisen und Aktivitäten von Personen und Gruppierungen entlang der Fahrstrecke sowie des Abstellortes und auf Bahnhöfen zu legen.
Bei in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen besonderer Art ist in jedem Fall der Ort, die Zeit, die Art des Vorkommnisses sowie Anzahl der beteiligten Personen (Personenbeschreibung) konkret festzuhalten.
[der folgende Absatz ist teilweise unterstrichen] Während der Fahrt des Zuges ist bei Langsamfahrstrecken das Aufspringen von Personen mit allen Mitteln zu verhindern. Gelingt es einer Person dennoch aufzuspringen und in den Zug einzudringen, so ist diese sofort von dem betreffenden Mitarbeiter zu stellen, an Ort und Stelle gewaltsam festzuhalten, sich ausweisen zu lassen und zu durchsuchen. Gleichzeitig ist der Zugkommandant unverzüglich von diesem Vorkommnis in Kenntnis zu setzen.
[der folgende Absatz wurde nachträglich durchgestrichen]
Es ist alles zu unternehmen, eine Bewegung der gestellten Personen innerhalb des Sonderzuges auf keinen Fall zuzulassen. Diese Person ist durch den Zugkommandanten mit schriftlicher Darlegung des Sachverhalts beim nächsten Halt auf einem Bahnhof an offiziell erkennbare Sicherungskräfte der finnischen Seite zu übergeben.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 251, Bl. 22-34
Anlässlich ihres Aufenthaltes bei der KSZE-Konferenz in Helsinki hatten die Mitarbeiter des MfS strenge Verhaltensrichtlinien zu beachten.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das MfS versuchte den Aufenthalt der DDR-Delegation in Helsinki bestmöglich zu sichern und zu überwachen. Dabei hatte es sowohl die möglichen Gefahren durch Anschläge, als auch die Spionage durch andere Geheimdienste im Blick. Die Personenschützer des MfS waren bewaffnet und dazu ermächtigt, in Gefahrensituationen von der Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Die MfS-Mitarbeiter, vornehmlich der Hauptabteilung PS, sollten die Delegation allerdings nicht nur absichern sondern nach Möglichkeit auch für das MfS interessanten Informationen sammeln. Die vorliegende "Einweisungskonzeption" regelte die Verhaltensweisen und Aufgabenfelder bis ins Detail. Disziplin, Sauberkeit, Ordnung, sachliche Kommunikation, Misstrauen und bestimmendes Auftreten wurde von den Mitarbeitern als Repräsentanten der DDR verlangt. Wie groß das Misstrauen des MfS gegenüber seinen eigenen Leuten und den anderen Mitgliedern der DDR-Delegation war zeigt, dass Ausgang nur in einer Gruppe von mindestens drei Personen und nur nach Genehmigung und Absprache gestattet war.
Nach Ankunft des Regierungszuges in Helsinki-Herttoniemi wird die durch den Zugkommandanten angewiesene Zugsicherung eingeleitet. Ein Betreten und Verlassen des Regierungszuges ist nur bei Vorlage der gültigen Ausweisdokumente (2 Varianten von Ausweisen) möglich. Das Betreten bzw. Verlassen des Zuges ist nur über die dafür vorgesehenen Aus- und Einstiege möglich.
Im Zug selbst sind geeignete Maßnahmen zu veranlassen, um jegliche Einsichtmöglichkeiten in das Zuginnere zu verhindern.
Beim Halt auf freier Strecke (besonders auf finnischem Territorium) verbleiben die eingesetzten Mitarbeiter an ihren zugewiesenen Plätzen und übernehmen eine verstärkte Beobachtung der ablaufenden Vorgänge. Dabei sind nur die festgelegten Fenster und Türen zu öffnen. Der Zug kann nur auf Weisung des Zugkommandanten verlassen werden. Bei einem derartigen Halt ist durch den Zugkommandanten im Zusammenwirken mit dem Personal der Deutschen Reichsbahn die genaue Ursache zu ermitteln.
[der folgende Absatz ist markiert] Die Festlegungen über die Handhabung der Nachrichtenmittel innerhalb des Zuges sind unbedingt einzuhalten.
Zur Durchführung der politisch-operativen Sicherungsaufgaben während der Fahrt sowie am Abstellort des Regierungszuges in Helsinki werden die beiden Schichtleiter der Zugsicherung mit operativer Fototechnik ausgerüstet (die Fotoausrüstung besteht aus Kleinbildkamera, Schmalfilmkamera, Polaroid-Kamera und verdeckter Fototechnik).
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Liste von Journalisten, die sich kritisch zu den KSZE-Verhandlungen der DDR äußerten Dokument, 5 Seiten
Anweisung zur Überwachung "feindlich-negativer Kräfte" während der KSZE-Konferenz Dokument, 2 Seiten
Ablauf des Besuches der DDR-Delegation zur Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte in Helsinki Dokument, 5 Seiten
Reaktionen katholischer Geistlicher auf die Beschlüsse der KSZE-Konferenz Dokument, 2 Seiten