Signatur: BStU, MfS, HA IX, Nr. 5897, Bl. 11-12
Am 19. August 1989 veranstalteten das Ungarische Demokratische Forum und die Paneuropa-Union ein Picknick an der ungarisch-österreichischen Grenze, um für den Abbau der Grenzanlagen und für ein geeintes Europa zu demonstrieren. Dabei kam es zu einer kurzen symbolischen Grenzöffnung. Einige hundert DDR-Bürger nutzten diese Möglichkeit, um über die Grenze in das österreichische St. Margarethen zu gelangen. Der Stasi blieb nur die Rückführung der verlassen PKW der Geflüchteten.
Ende 1988 setzte sich in der politischen Führung der Volksrepublik Ungarn langsam eine Erkenntnis durch: Der Stacheldraht und die Minen an der Westgrenze des Landes müssten aus ökonomischen, technischen und moralischen Gründen abgebaut werden. Am 2. Mai 1989 wurde aus dem Plan Realität. Die Außenminister Alois Mock (Österreich) und Gyula Horn (Ungarn) zerschnitten demonstrativ den Eisernen Vorhang, die Meldeanlagen wurden abgeschaltet. Die Sowjetunion ließ die Ungarn gewähren.
Ungefähr einen Monat später aßen Ferenc Mészáros vom Ungarischen Demokratischen Forum (MDF) und der Präsident der Paneuropa-Union Otto von Habsburg bei einem Empfang gemeinsam zu Mittag. Bei dieser Gelegenheit kamen sie auf die Idee, das gemeinsame Gespräch über die Situation am Eisernen Vorhang bei einem Picknick an der ungarisch-österreichischen Grenze in Sopron fortzusetzen. Das MDF nahm den Vorschlag auf und machte sich an die Organisation. Als Schirmherren gewannen sie Otto von Habsburg und den ungarische Staatsminister Imre Pozsgay.
Das Konzept sah, neben einem gemeinsamen Picknick, eine symbolische Grenzöffnung und ein Rahmenprogramm vor. Die Initiatoren holten Genehmigungen auf beiden Seiten des Eisernen Vorhangs ein und stellten zweisprachige Plakate her, um das Vorhaben bekannt zu machen. Das hatte zur Folge, dass auch zahlreiche DDR-Bürger, die zu diesem Zeitpunkt ihren Sommerurlaub in Ungarn verbrachten, davon erfuhren.
Gegen Mittag tauchten die ersten DDR-Bürger am Ort des Geschehens auf und überschritten die Grenze in Richtung des österreichischen Ortes St. Margarethen. Die ungarischen Grenzsoldaten waren überrascht, reagierten jedoch besonnen und ignorierten die etwa 600 DDR-Bürger, die an diesem Tag in den Westen gelangten, schlichtweg. Am Straßenrand blieb eine riesige Schlange zurückgelassener Fahrzeuge stehen. Die Flüchtlinge nahmen nur mit, was sie tragen konnten.
Obwohl die Operativgruppe des Ministeriums für Staatssicherheit, der Präsenz der Stasi in Ungarn, Informationen über das Paneuropäische Picknick hatte, reagierten die Offiziere nicht. Sie hatten zum Zeitpunkt der Massenflucht keine Anweisungen aus Ost-Berlin vorliegen. Der Stasi blieb nichts weiter übrig, als den Rücktransport der verlassenen Fahrzeuge (Aktion "Sopron") zu organisieren.
[Stempel: Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik
Bezirksverwaltung Dresden
806 Dresden, Reichpietsch-Ufer 5, PSF 549]
Zollfahndungsdienst
Amt II (Kopfstempel)
Dresden, den 10.10.1989
Aktenzeichen: [Auslassung]
[durchgestrichen: Beschlagnahme] -Einziehungs-Entscheid [anonymisiert]
Herrn/Frau/Frl. [anonymisiert]
(Name, Vorname, Geburtsname); (Geburtsort und Datum)
[anonymisiert]
(Wohnort, Straße u. Nr., Kreis, Bezirk)
[anonymisiert] im VEB Kombinat "Fortschritt" in Neustadt, 8355
(Tätigkeit, Arbeitsstelle)
wurden nachstehend aufgeführte [durchgestrichen: Waren/] Gegenstände [durchgestrichen: bzw. Zahlungsmittel]
Lfd. Nr; Genaue Bezeichnung der [durchgestrichen: Waren/] Gegenstände [durchgestrichen: bzw. Zahlungsmittel]; Mengeneinheit; Anzahl; Gewicht in kg; Bemerkungen
1.; PKW "Trabant 601", pol. Kennz. [anonymisiert], Fahrgestell-Nr. [anonymisiert], Km-Stand 9517,9; Stck.; 1; [Auslassung]; [Auslassung]
2.; Zubehör:
- Kanister, 5 l, Stck.; 1; [Auslassung]; [Auslassung]
- Elektroersatzteilkasten; Stck; 1; [Auslassung]; [Auslassung]
- Werkzeug ; Stck.; 27; [Auslassung]; [Auslassung]
- Fußtretluftpumpe; Stck.; 1; [Auslassung]; [Auslassung]
- Bowdenzug; Stck.; 1; [Auslassung]; [Auslassung]
- Keilriemen; Stck.; 1;[Auslassung]; [Auslassung]
- Lautsprecherboxen; Stck.; 2; [Auslassung]; [Auslassung]
Ende der Eintragung mit Pos.2
[durchgestrichen: gemäß §16 Zollgesetz der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11.06.1968 (GBl. I Nr. 11, S. 242)
§ 19 Devisengesetz vom 19.12.1973 (GBl. I Nr. 58, S.574)
beschlagnahmt] eingezogen.
(Rechtsgrundlage siehe Rückseite)
[durchgestrichen: Sie haben vorsätzlich/fahrlässig die Ihnen obliegenden Rechtspflichten bei der Einfuhr/Ausfuhr von Gegenständen, bzw. Zahlungsmitteln verletzt und damit den Tatbestand des/der §15 Abs [Auslassung] Zollgesetzt/ §18 Abs. [Auslassung] Devisengesetz erfüllt.]
Gegen diesen Entscheid steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Soweit von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung/Zustellung unter Angabe der Nummer des Entscheides bei obengenannter Dienststelle einzulegen und zu begründen.
[Stempel: Deutsche Demokratische Republik
Bezirksverwaltung Dresden
Zollverwaltung]
[Unterschrift unleserlich]
(Unterschrift/Dienstgrad)
Das Protokoll wurde mir am [Auslassung] ausgehändigt.
[Auslassung]
(Unterschrift)
Blatt 2 Zum Vorgang
Operativgruppe (OG)
Das MfS unterhielt ständige Niederlassungen in der Sowjetunion (seit 1951), Bulgarien (1961), Ungarn (1964), ČSSR (1965), Polen (1980) sowie in einigen Entwicklungsländern, die als Operativgruppen (OG) bezeichnet wurden. In den osteuropäischen Ländern umfasste eine Operativgruppe zuletzt 8 bis 14 MfS-Offiziere (in Polen: 20, in der Sowjetunion einschließlich der dort an die Operativgruppe angeschlossenen Linien I und XVIII ca. 35), die auf mehrere Städte verteilt waren und bis zu 40 IM (in Polen: 150, sowie zahlreiche Kontaktpersonen, in der Sowjetunion einschließlich der Linien I und XVIII ca. 400) führten, bei denen es sich zumeist um DDR-Bürger handelte, die längerfristig in dem Land lebten.
Die Operativgruppen war an den jeweiligen Landesgeheimdienst angebunden und kooperierte mit diesem. Eine Operativgruppe setzte sich aus Mitarbeitern mehrerer MfS-Diensteinheiten zusammen (insbesondere HA VI, HA II, ZKG); die an den Botschaften tätigen HV-A-Mitarbeiter agierten weitgehend unabhängig davon. Die Aufgabe der Operativgruppen bestand darin, DDR-Bürger im Ausland zu überwachen und Fluchtversuche in den Westen zu verhindern, in der Spionageabwehr, in Entwicklungsländern auch im Schutz von DDR-Bürgern sowie in der Beratung und Unterstützung der örtlichen Sicherheitsdienste. In der ČSSR ab 1968 und Polen ab 1980 waren sie an der Unterdrückung der Opposition beteiligt.
Viele Geheimdienste sozialistischer Länder unterhielten ihrerseits bis 1989/90 eine Operativgruppe in der DDR. Die Operativgruppen bildete nur eines von mehreren Elementen geheimdienstlicher Kooperation.
Operativgruppe war aber auch eine Bezeichnung für Struktureinheiten auf den unteren Ebenen der MfS-Diensteinheiten, zumeist mit einer eng begrenzten oder befristeten Aufgabe. Eine Operativgruppe konnte aber auch zu einer Abteilung aufgebaut werden. So entstand aus einer 1976 bis 1980 tätigen Operativgruppe der Hauptabteilung XX ab 1981 die Hauptabteilung XX/9, die Dissidenten und Oppositionelle verfolgte.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Nach Einleitung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens zulässige Wegnahme, Sicherung und vorübergehende Verwahrung von Gegenständen oder Aufzeichnungen zur Sicherung von Beweismitteln oder Vermögenswerten von Beschuldigten bzw. Angeklagten durch die Untersuchungsorgane, also auch das MfS (§§ 108–119 StPO/1968). Die Beschlagnahme musste binnen 48 Stunden richterlich bestätigt werden (§ 121 StPO/1968). Die Beschlagnahme war polizeirechtlich auch bei Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne Ermittlungsverfahren zulässig (§ 13 VP-Gesetz) und konnte in diesen Fällen auch von Angehörigen des MfS vorgenommen werden (§ 20 VP-Gesetz).
Signatur: BStU, MfS, HA IX, Nr. 5897, Bl. 11-12
Am 19. August 1989 veranstalteten das Ungarische Demokratische Forum und die Paneuropa-Union ein Picknick an der ungarisch-österreichischen Grenze, um für den Abbau der Grenzanlagen und für ein geeintes Europa zu demonstrieren. Dabei kam es zu einer kurzen symbolischen Grenzöffnung. Einige hundert DDR-Bürger nutzten diese Möglichkeit, um über die Grenze in das österreichische St. Margarethen zu gelangen. Der Stasi blieb nur die Rückführung der verlassen PKW der Geflüchteten.
Ende 1988 setzte sich in der politischen Führung der Volksrepublik Ungarn langsam eine Erkenntnis durch: Der Stacheldraht und die Minen an der Westgrenze des Landes müssten aus ökonomischen, technischen und moralischen Gründen abgebaut werden. Am 2. Mai 1989 wurde aus dem Plan Realität. Die Außenminister Alois Mock (Österreich) und Gyula Horn (Ungarn) zerschnitten demonstrativ den Eisernen Vorhang, die Meldeanlagen wurden abgeschaltet. Die Sowjetunion ließ die Ungarn gewähren.
Ungefähr einen Monat später aßen Ferenc Mészáros vom Ungarischen Demokratischen Forum (MDF) und der Präsident der Paneuropa-Union Otto von Habsburg bei einem Empfang gemeinsam zu Mittag. Bei dieser Gelegenheit kamen sie auf die Idee, das gemeinsame Gespräch über die Situation am Eisernen Vorhang bei einem Picknick an der ungarisch-österreichischen Grenze in Sopron fortzusetzen. Das MDF nahm den Vorschlag auf und machte sich an die Organisation. Als Schirmherren gewannen sie Otto von Habsburg und den ungarische Staatsminister Imre Pozsgay.
Das Konzept sah, neben einem gemeinsamen Picknick, eine symbolische Grenzöffnung und ein Rahmenprogramm vor. Die Initiatoren holten Genehmigungen auf beiden Seiten des Eisernen Vorhangs ein und stellten zweisprachige Plakate her, um das Vorhaben bekannt zu machen. Das hatte zur Folge, dass auch zahlreiche DDR-Bürger, die zu diesem Zeitpunkt ihren Sommerurlaub in Ungarn verbrachten, davon erfuhren.
Gegen Mittag tauchten die ersten DDR-Bürger am Ort des Geschehens auf und überschritten die Grenze in Richtung des österreichischen Ortes St. Margarethen. Die ungarischen Grenzsoldaten waren überrascht, reagierten jedoch besonnen und ignorierten die etwa 600 DDR-Bürger, die an diesem Tag in den Westen gelangten, schlichtweg. Am Straßenrand blieb eine riesige Schlange zurückgelassener Fahrzeuge stehen. Die Flüchtlinge nahmen nur mit, was sie tragen konnten.
Obwohl die Operativgruppe des Ministeriums für Staatssicherheit, der Präsenz der Stasi in Ungarn, Informationen über das Paneuropäische Picknick hatte, reagierten die Offiziere nicht. Sie hatten zum Zeitpunkt der Massenflucht keine Anweisungen aus Ost-Berlin vorliegen. Der Stasi blieb nichts weiter übrig, als den Rücktransport der verlassenen Fahrzeuge (Aktion "Sopron") zu organisieren.
[Auslassung], den [Auslassung]
Beginn: [Auslassung]; Ende: [Auslassung]
Sachverhalt
Rechtsgrundlage
§ 16 Absatz 1 und 3 Zollgesetz in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11.06.1968 (GBl. I Nr. 11 3. 242) sowie des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zollgesetzes vom 14.12.1988 (GBl. I Nr. 29 S. 243), weil umseitig genannte Gegenstände objektiv rechtswidrig aus der DDR ausgeführt wurden.
geschlossen: [Auslassung]; [Auslassung] gelesen, genehmigt und unterschrieben
[Auslassung]; [Auslassung]; [Auslassung]
(Unterschrift/Dienstgrad); (Dolmetscher); (Unterschrift)
Operativgruppe (OG)
Das MfS unterhielt ständige Niederlassungen in der Sowjetunion (seit 1951), Bulgarien (1961), Ungarn (1964), ČSSR (1965), Polen (1980) sowie in einigen Entwicklungsländern, die als Operativgruppen (OG) bezeichnet wurden. In den osteuropäischen Ländern umfasste eine Operativgruppe zuletzt 8 bis 14 MfS-Offiziere (in Polen: 20, in der Sowjetunion einschließlich der dort an die Operativgruppe angeschlossenen Linien I und XVIII ca. 35), die auf mehrere Städte verteilt waren und bis zu 40 IM (in Polen: 150, sowie zahlreiche Kontaktpersonen, in der Sowjetunion einschließlich der Linien I und XVIII ca. 400) führten, bei denen es sich zumeist um DDR-Bürger handelte, die längerfristig in dem Land lebten.
Die Operativgruppen war an den jeweiligen Landesgeheimdienst angebunden und kooperierte mit diesem. Eine Operativgruppe setzte sich aus Mitarbeitern mehrerer MfS-Diensteinheiten zusammen (insbesondere HA VI, HA II, ZKG); die an den Botschaften tätigen HV-A-Mitarbeiter agierten weitgehend unabhängig davon. Die Aufgabe der Operativgruppen bestand darin, DDR-Bürger im Ausland zu überwachen und Fluchtversuche in den Westen zu verhindern, in der Spionageabwehr, in Entwicklungsländern auch im Schutz von DDR-Bürgern sowie in der Beratung und Unterstützung der örtlichen Sicherheitsdienste. In der ČSSR ab 1968 und Polen ab 1980 waren sie an der Unterdrückung der Opposition beteiligt.
Viele Geheimdienste sozialistischer Länder unterhielten ihrerseits bis 1989/90 eine Operativgruppe in der DDR. Die Operativgruppen bildete nur eines von mehreren Elementen geheimdienstlicher Kooperation.
Operativgruppe war aber auch eine Bezeichnung für Struktureinheiten auf den unteren Ebenen der MfS-Diensteinheiten, zumeist mit einer eng begrenzten oder befristeten Aufgabe. Eine Operativgruppe konnte aber auch zu einer Abteilung aufgebaut werden. So entstand aus einer 1976 bis 1980 tätigen Operativgruppe der Hauptabteilung XX ab 1981 die Hauptabteilung XX/9, die Dissidenten und Oppositionelle verfolgte.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Zurückgeführte Kfz im Rahmen der Aktion "Sopron" Dokument, 1 Seite
Einladung zum paneuropäischen Picknick Dokument, 1 Seite
Von DDR-Bürgern in Sopron (Ungarn) mutmaßlich zurückgelassene Fahrzeuge 3 Fotografien
Information über die Massenaktion zur Ausschleusung von Bürgern der DDR aus der UVR Dokument, 4 Seiten