Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 558, Bild 1-14
Die Stasi vereitelte einen Fluchtversuch. Zur Dokumentation fotografierte sie nachgestellte Szenen mit den Flüchtlingen und Helfern.
Die Bilderserie der Stasi zeigt eine junge Frau mit Kind, die um 1970 die DDR verlassen wollte. Sie versuchte, im Fahrzeug eines Fluchthelfers über die Grenze zu gelangen. Frau und Kind versteckten sich im Kofferraum des Autos und hofften, so unerkannt fliehen zu können. Doch die Stasi vereitelte das Unternehmen und nahm die "Republikflüchtlinge" fest. Zu allem Überfluss mussten die junge Frau, ihr Kind und ihre Helfer die Flucht für eine Dokumentation nachstellen und dafür ihre Plätze im Wagen wieder einnehmen. Diese Methode wurde von der DDR-Kriminalpolizei entwickelt und war für die Menschen auf den Bildern ausgesprochen herabwürdigend.
An der Fahrzeugfront ist die Kofferraumklappe geöffnet. Im Kofferraum liegen eine Frau und ein Kind. Die Frau hält das Kind in den Armen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 558, Bild 1-14
Die Stasi vereitelte einen Fluchtversuch. Zur Dokumentation fotografierte sie nachgestellte Szenen mit den Flüchtlingen und Helfern.
Die Bilderserie der Stasi zeigt eine junge Frau mit Kind, die um 1970 die DDR verlassen wollte. Sie versuchte, im Fahrzeug eines Fluchthelfers über die Grenze zu gelangen. Frau und Kind versteckten sich im Kofferraum des Autos und hofften, so unerkannt fliehen zu können. Doch die Stasi vereitelte das Unternehmen und nahm die "Republikflüchtlinge" fest. Zu allem Überfluss mussten die junge Frau, ihr Kind und ihre Helfer die Flucht für eine Dokumentation nachstellen und dafür ihre Plätze im Wagen wieder einnehmen. Diese Methode wurde von der DDR-Kriminalpolizei entwickelt und war für die Menschen auf den Bildern ausgesprochen herabwürdigend.
Fotoaufnahme von der Fahrerseite des Fahrzeuges. Im Kofferraum liegen eine Frau und ein Kind. Die Frau hält das Kind in den Armen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 558, Bild 1-14
Die Stasi vereitelte einen Fluchtversuch. Zur Dokumentation fotografierte sie nachgestellte Szenen mit den Flüchtlingen und Helfern.
Die Bilderserie der Stasi zeigt eine junge Frau mit Kind, die um 1970 die DDR verlassen wollte. Sie versuchte, im Fahrzeug eines Fluchthelfers über die Grenze zu gelangen. Frau und Kind versteckten sich im Kofferraum des Autos und hofften, so unerkannt fliehen zu können. Doch die Stasi vereitelte das Unternehmen und nahm die "Republikflüchtlinge" fest. Zu allem Überfluss mussten die junge Frau, ihr Kind und ihre Helfer die Flucht für eine Dokumentation nachstellen und dafür ihre Plätze im Wagen wieder einnehmen. Diese Methode wurde von der DDR-Kriminalpolizei entwickelt und war für die Menschen auf den Bildern ausgesprochen herabwürdigend.
Die Frau beginnt sich aufzurichten. Sie hält das Kind fest in ihren Armen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
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