Signatur: BStU, MfS, AOP, Nr. 6360/69, Bd. 2, Bild 115-118
Mit Verzögerung trat der Beat auch hinter dem Eisernen Vorhang seinen Siegeszug an. Staatsführung und Staatssicherheit beäugten die Musikfans jedoch skeptisch, wie Fotoaufnahmen der Geheimpolizei von Fans der britischen Rock-Band "The Rolling Stones" zeigen.
In den 60er Jahren trat der Beat seinen Siegeszug um die Welt an. Mit der Musik von Bands wie den Beatles oder den Rolling Stones entwickelten junge Leute neue Vorlieben und distanzierten sich von der Generation ihrer Eltern. Eine neue Lebensart entstand vor allem im Westen, aber verzögert, abgeschwächt und verzerrt auch hinter dem Eisernen Vorhang. Nach dem Beginn der zweiten Entstalinisierung 1961 unter Nikita Chruschtschow lockerte 1963 auch die SED für kurze Zeit einige Verbote und Bevormundungen gegenüber Jugendlichen. In der Folge formierten sich auch hier Beat-Bands und Gruppen, die als westlich geltende Musik spielten.
Nach dem Sturz Chruschtschows beendete die SED jedoch diese kurze Phase der Liberalisierung auf dem "Kahlschlagplenum" im Dezember 1965. Funktionäre von SED und FDJ beäugten die Jugendlichen, die sich an westlicher Musik orientierten, zunehmend argwöhnisch, weil sich hier junge Menschen abseits der staatlich kontrollierten Massenorganisationen zusammenfanden. Dieser westliche Einfluss auf die eigene Gesellschaft erschien auch der Stasi gefährlich. Sie vermutete den direkten Versuch westlicher "Feindzentralen", die Jugend für sich zu gewinnen und damit einen Nährboden für Untergrundtätigkeiten in der DDR zu legen.
Im September 1969 gab der auch im Osten bekannte Moderator Kai Blömer in der RIAS-II-Sendung "Treffpunkt" bekannt, die Rolling Stones würden am 7. Oktober 1969 ein Konzert auf dem Springer-Hochhaus geben. Dies war nur ein Scherz, wie Blömer noch in derselben Sendung klarstellte. Unter DDR-Jugendlichen verbreitete sich dennoch ungehindert das Gerücht, dass am 20. Jahrestag der Gründung der DDR in West-Berlin ein Konzert der britischen Rockband stattfinden würde. Junge Leute aus der ganzen DDR verabredeten sich daraufhin für diesen Tag in Ost-Berlin. Die Stasi befürchtete einen gegen das SED-Regime gerichteten Aufruhr der Jugendlichen und wollte eine Menschenansammlung unweit der Staatsgrenze um jeden Preis verhindern, zumal wegen des Feiertages viele Berlinerinnen und Berliner sowie Gäste zum Volksfest ins Stadtzentrum strömten.
Aus diesem Grund verhinderte die Geheimpolizei bereits im Vorfeld im Rahmen der Aktion "Stafette" beabsichtigte Reisen von "negativen Jugendlichen" nach Berlin. Neben der "Rückführung in Heimatorte" wurden Aufenthaltsbeschränkungen und Berlin-Verbote erteilt sowie sogenannte "Aussprachen" mit den jungen Stones-Fans geführt. Die Zugänge zur Leipziger Straße wurden durch Volkspolizei, Staatssicherheit und FDJ-Ordnungsgruppen hermetisch abgeriegelt. Trotzdem hatten sich dort am Nachmittag des angekündigten Konzerts etwa 2.000 Jugendliche versammelt, die ihre Idole sehen wollten. Bis in die Nacht kam es seitens der Staatsmacht zu "Maßnahmen gegen kleinere Gruppen negativer Jugendlicher". Es folgten zahlreiche Verhaftungen wegen "Rowdytums" und "Zusammenrottung".
Bereits 1965 überwachte die Stasi eine Berliner Jugendgruppe, die als "Rolling Stones Fans" in den Akten vermerkt wurde. Der Geheime Inspirator (GI) "Hirschberg" lieferte der Geheimpolizei regelmäßig Informationen zu den einzelnen Mitgliedern. Das MfS ermittelte wegen "Rowdytums", witterte aber auch potentielle Republikflüchtige unter den "Gammlern". Auf den Schwarz-Weiß-Fotos sind jugendliche Rock-Fans zu sehen, die ihre Kleidung mit den Namen ihrer Idole verziert haben.
[Schwarzweiß Aufnahme (Gesicht und Oberkörper) eines Beat-Fans; der junge Mann trägt ein Shirt mit der Aufschrift "Kinks; The Rolling Stones".]
[Auslassung] Blatt
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Von 1950 bis 1968 geltende Bezeichnung für die gewöhnlichen inoffiziellen Mitarbeiter, in den ersten Jahren auch nur Informatoren genannt. 1968 wurden die GI überwiegend zu IMS. GI dienten vor allem der allgemeinen Informationsbeschaffung. Sie wurden dabei auch zunehmend zur Sicherung von Institutionen, zur Feststellung der Bevölkerungsstimmung, zur Überprüfung verdächtiger Personen, zur Verhinderung von Republikfluchten oder auch bei Ermittlungen und Fahndungen eingesetzt.
Der Operative Vorgang (OV) war ein registrierpflichtiger Vorgang und Sammelbegriff für Einzel- bzw. Gruppenvorgänge (Registrierung, TV und ZOV). Er wurde angelegt, um im Rahmen von verdeckten, aber zum Teil auch offenen Ermittlungen gegen missliebige Personen vorgehen zu können (Anweisung 14/52 vom 10.9.1952: Vorgangsordnung; 1976 durch Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" neu geregelt).
Ausgangspunkt des OV waren zumeist Hinweise auf, aus MfS-Sicht, strafrechtlich relevante Tatbestände (in der Regel Verstöße gegen die in der DDR geltenden politischen Normen), die es zu überprüfen galt. Bestandteil der nach einem klaren Abfolgeprinzip zu erstellenden OV waren "Maßnahmepläne" und ggf. in ihnen enthaltene Maßnahmen der Zersetzung, die vor allem dann zur Anwendung gelangten, wenn eine Inhaftierung aus taktischen Erwägungen als nicht opportun galt.
Im OV ermittelte das MfS nicht nur gegen die betreffende Person, es wurden auch Erkundigungen zum familiären Umfeld, zum Freundes- und Kollegenkreis u. ä. eingeholt. Konnten Delikte keinen Personen unmittelbar zugeordnet werden (z. B. Flugblätter, Losungen, anonyme Briefe), wurde ein OV gegen unbekannt eröffnet. Darin wurden die nach den Vorstellungen des MfS potenziell als Urheber in Frage kommenden Personen dahingehend überprüft, ob ihnen die "Tat" nachzuweisen war.
Häufig ging dem OV eine Operative Personenkontrolle (OPK) voraus. OV waren mit Vorschlägen zur Ahndung der nachgewiesenen Straftatverletzungen (z. B. Ermittlungsverfahren; Anwerbung; Zersetzungsmaßnahmen) bzw. bei Nicht-Bestätigung des Ausgangsverdachts durch Einstellen der Bearbeitung abzuschließen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BStU, MfS, AOP, Nr. 6360/69, Bd. 2, Bild 115-118
Mit Verzögerung trat der Beat auch hinter dem Eisernen Vorhang seinen Siegeszug an. Staatsführung und Staatssicherheit beäugten die Musikfans jedoch skeptisch, wie Fotoaufnahmen der Geheimpolizei von Fans der britischen Rock-Band "The Rolling Stones" zeigen.
In den 60er Jahren trat der Beat seinen Siegeszug um die Welt an. Mit der Musik von Bands wie den Beatles oder den Rolling Stones entwickelten junge Leute neue Vorlieben und distanzierten sich von der Generation ihrer Eltern. Eine neue Lebensart entstand vor allem im Westen, aber verzögert, abgeschwächt und verzerrt auch hinter dem Eisernen Vorhang. Nach dem Beginn der zweiten Entstalinisierung 1961 unter Nikita Chruschtschow lockerte 1963 auch die SED für kurze Zeit einige Verbote und Bevormundungen gegenüber Jugendlichen. In der Folge formierten sich auch hier Beat-Bands und Gruppen, die als westlich geltende Musik spielten.
Nach dem Sturz Chruschtschows beendete die SED jedoch diese kurze Phase der Liberalisierung auf dem "Kahlschlagplenum" im Dezember 1965. Funktionäre von SED und FDJ beäugten die Jugendlichen, die sich an westlicher Musik orientierten, zunehmend argwöhnisch, weil sich hier junge Menschen abseits der staatlich kontrollierten Massenorganisationen zusammenfanden. Dieser westliche Einfluss auf die eigene Gesellschaft erschien auch der Stasi gefährlich. Sie vermutete den direkten Versuch westlicher "Feindzentralen", die Jugend für sich zu gewinnen und damit einen Nährboden für Untergrundtätigkeiten in der DDR zu legen.
Im September 1969 gab der auch im Osten bekannte Moderator Kai Blömer in der RIAS-II-Sendung "Treffpunkt" bekannt, die Rolling Stones würden am 7. Oktober 1969 ein Konzert auf dem Springer-Hochhaus geben. Dies war nur ein Scherz, wie Blömer noch in derselben Sendung klarstellte. Unter DDR-Jugendlichen verbreitete sich dennoch ungehindert das Gerücht, dass am 20. Jahrestag der Gründung der DDR in West-Berlin ein Konzert der britischen Rockband stattfinden würde. Junge Leute aus der ganzen DDR verabredeten sich daraufhin für diesen Tag in Ost-Berlin. Die Stasi befürchtete einen gegen das SED-Regime gerichteten Aufruhr der Jugendlichen und wollte eine Menschenansammlung unweit der Staatsgrenze um jeden Preis verhindern, zumal wegen des Feiertages viele Berlinerinnen und Berliner sowie Gäste zum Volksfest ins Stadtzentrum strömten.
Aus diesem Grund verhinderte die Geheimpolizei bereits im Vorfeld im Rahmen der Aktion "Stafette" beabsichtigte Reisen von "negativen Jugendlichen" nach Berlin. Neben der "Rückführung in Heimatorte" wurden Aufenthaltsbeschränkungen und Berlin-Verbote erteilt sowie sogenannte "Aussprachen" mit den jungen Stones-Fans geführt. Die Zugänge zur Leipziger Straße wurden durch Volkspolizei, Staatssicherheit und FDJ-Ordnungsgruppen hermetisch abgeriegelt. Trotzdem hatten sich dort am Nachmittag des angekündigten Konzerts etwa 2.000 Jugendliche versammelt, die ihre Idole sehen wollten. Bis in die Nacht kam es seitens der Staatsmacht zu "Maßnahmen gegen kleinere Gruppen negativer Jugendlicher". Es folgten zahlreiche Verhaftungen wegen "Rowdytums" und "Zusammenrottung".
Bereits 1965 überwachte die Stasi eine Berliner Jugendgruppe, die als "Rolling Stones Fans" in den Akten vermerkt wurde. Der Geheime Inspirator (GI) "Hirschberg" lieferte der Geheimpolizei regelmäßig Informationen zu den einzelnen Mitgliedern. Das MfS ermittelte wegen "Rowdytums", witterte aber auch potentielle Republikflüchtige unter den "Gammlern". Auf den Schwarz-Weiß-Fotos sind jugendliche Rock-Fans zu sehen, die ihre Kleidung mit den Namen ihrer Idole verziert haben.
[Schwarzweiß Aufnahme eines Beat-Fans; Ganzkörperaufnahme von hinten; auf der Rückseite seines Hemdes befindet sich die Aufschrift: "Rolling Stones; Rhythm and Blues"]
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Von 1950 bis 1968 geltende Bezeichnung für die gewöhnlichen inoffiziellen Mitarbeiter, in den ersten Jahren auch nur Informatoren genannt. 1968 wurden die GI überwiegend zu IMS. GI dienten vor allem der allgemeinen Informationsbeschaffung. Sie wurden dabei auch zunehmend zur Sicherung von Institutionen, zur Feststellung der Bevölkerungsstimmung, zur Überprüfung verdächtiger Personen, zur Verhinderung von Republikfluchten oder auch bei Ermittlungen und Fahndungen eingesetzt.
Der Operative Vorgang (OV) war ein registrierpflichtiger Vorgang und Sammelbegriff für Einzel- bzw. Gruppenvorgänge (Registrierung, TV und ZOV). Er wurde angelegt, um im Rahmen von verdeckten, aber zum Teil auch offenen Ermittlungen gegen missliebige Personen vorgehen zu können (Anweisung 14/52 vom 10.9.1952: Vorgangsordnung; 1976 durch Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" neu geregelt).
Ausgangspunkt des OV waren zumeist Hinweise auf, aus MfS-Sicht, strafrechtlich relevante Tatbestände (in der Regel Verstöße gegen die in der DDR geltenden politischen Normen), die es zu überprüfen galt. Bestandteil der nach einem klaren Abfolgeprinzip zu erstellenden OV waren "Maßnahmepläne" und ggf. in ihnen enthaltene Maßnahmen der Zersetzung, die vor allem dann zur Anwendung gelangten, wenn eine Inhaftierung aus taktischen Erwägungen als nicht opportun galt.
Im OV ermittelte das MfS nicht nur gegen die betreffende Person, es wurden auch Erkundigungen zum familiären Umfeld, zum Freundes- und Kollegenkreis u. ä. eingeholt. Konnten Delikte keinen Personen unmittelbar zugeordnet werden (z. B. Flugblätter, Losungen, anonyme Briefe), wurde ein OV gegen unbekannt eröffnet. Darin wurden die nach den Vorstellungen des MfS potenziell als Urheber in Frage kommenden Personen dahingehend überprüft, ob ihnen die "Tat" nachzuweisen war.
Häufig ging dem OV eine Operative Personenkontrolle (OPK) voraus. OV waren mit Vorschlägen zur Ahndung der nachgewiesenen Straftatverletzungen (z. B. Ermittlungsverfahren; Anwerbung; Zersetzungsmaßnahmen) bzw. bei Nicht-Bestätigung des Ausgangsverdachts durch Einstellen der Bearbeitung abzuschließen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
"Tatortbefundsbericht" zu einer auf eine Fahrbahn aufgemalten Nachricht Dokument, 2 Seiten
Flugblatt mit Aufruf zum Treffen in Berlin Dokument, 1 Seite
Bericht über die Überprüfung eines Gerüchtes zu einem Auftritt der Rolling Stones Dokument, 1 Seite
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