Signatur: BStU, MfS, BV Frankfurt, AU, Nr. 98/53, Bd. 2, Bl. 5
Auch in der sozialistischen Musterstadt "Stalinstadt" im Bezirk Frankfurt (Oder) kam es am 17. Juni 1953 zu Streiks und Demonstrationen. Nachdem Demonstranten die SED-Kreisleitung im nahegelegenen Fürstenberg erstürmt und demoliert hatten, verhafteten Volkspolizei und Staatssicherheit 95 Personen.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde. SED und Stasi bezeichneten die Vorkommnisse offiziell als einen vom westlichen Ausland gesteuerten "Putschversuch faschistischer Agenten und Provokateure".
Im brandenburgischen Bezirk Frankfurt (Oder) gingen die ersten Streiks von Bauarbeitern aus, die zwar in Berlin wohnten, aber in den Randgebieten Berlins arbeiteten. Hauptanliegen der Streiks im Bezirk war der Sturz der Regierung. Eisenhüttenstadt, das vor 1961 noch "Stalinstadt" hieß, war eine auf dem Reißbrett entworfenen Retortenstadt. Sie war ab 1950 bei Fürstenberg auf freiem Gelände als Wohnsiedlung für die Arbeitskräfte des neuen Hüttenwerkes an der Oder gebaut worden.
Am 17. Juni begannen bei Schichtwechsel um 14:00 Uhr die ersten Bauarbeiter in Stalinstadt mit Streiks. Sie marschierten über den riesigen Bauplatz und forderten ihre Kollegen auf teilzunehmen. Von der Stalinstadt marschierten einige tausend Demonstranten ins nahe gelegene Fürstenberg, das heute Teil von Eisenhüttenstadt ist. Hier zogen sie zur SED-Kreisleitung. Sie forderten die dortigen Funktionäre auf, mit ihnen zu sprechen. Diese lehnten jedoch jeden Dialog mit den Streikenden ab. Daraufhin erstürmten die Demonstranten die Kreisleitung und demolierten sie. Auch die Kreisregistrierabteilung der Kasernierten Volkspolizei wurde zerstört und deren Leiter niedergeschlagen.
Nach den Aktionen in Fürstenberg verhafteten Polizei und Staatssicherheit 95 Personen, von denen nur 19 Personen älter als 24 Jahre waren. Das Bezirksgericht erhob Anklage. Der 18-jährige Werner Unger erhielt acht Jahre Zuchthaus, die anderen Mitangeklagten Haftstrafen von ein bis drei Jahren. In dem vorliegenden Haftbefehl wird einer der Arbeiter für seine Teilnahme am Streik und der Äußerung "Nieder mit Pieck und Konsorten" der "Boykotthetze" beschuldigt.
Das Amtsgericht
Frankfurt/Oder, den 18. Juni 1953
Fernsprecher: [Auslassung]
Geschäftsnummer:
[Auslassung]
(Bei Eingaben stets anzuführen.
Haftbefehl
Der Arbeiter [anonymisiert]
geb. am [anonymisiert] in Bitterfeld
wohnhaft Fürstenberg-Oder, [anonymisiert]
ist in Untersuchungshaft zu bringen.
Er wird beschuldigt, Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen betrieben zu haben, indem er in einer Zusammenrottung in Fürstenberg teilnahm und mehrmals mit den anderen schrie: "Nieder mit Pieck und Konsorten " .
- Verbrechen gemäss Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik -
Er ist dieser Straftat dringend verdächtig und da mehr als 2 Jahre Freiheitsentzug angedroht sind,ist der Erlass des Haftbefehls nach der StPO begründet.
Gegen diesen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
[Stempel: Frankfurt-Oder (Stadt)]
[Unterschrift]
( Reichelt )
Kreisgerichtsdirektor
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Der schriftliche richterliche Haftbefehl bildete die Grundlage für eine reguläre Verhaftung (§ 114 StPO/1949; § 142 StPO/1952; § 124 StPO/1968). Beschuldigte oder Angeklagte mussten unverzüglich, spätestens am Tage nach ihrer Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden (§§ 114 b, 128 StPO/1949; §§ 144, 153 StPO/1952; § 126 StPO/1968) – vor allem in den frühen 50er Jahren wurde diese Frist vom MfS teilweise überschritten und der Zeitpunkt der Festnahme entsprechend geändert. Auch wurden die Festgenommenen nicht bei Gericht vorgeführt, die vom MfS ausgewählten Haftrichter kamen zur Ausstellung des Haftbefehls in die Untersuchungshaftanstalten.
Rechtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls waren ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlich definierter Haftgrund, z. B. Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949; § 141 StPO/1952; § 122 StPO/1968) sowie während des Ermittlungsverfahrens ein Antrag des Staatsanwaltes; im Hauptverfahren konnte das Gericht auch ohne Antrag einen Haftbefehl erlassen. Laut einer Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR vom 17.10.1962 lag ein Haftgrund auch vor bei "Verbrechen im Auftrag feindlicher Agenturen, bei konterrevolutionären Verbrechen" und "bei anderen schweren Verbrechen".
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens. Die Untersuchungshaft begann nach der Verkündung des Haftbefehls durch einen Richter und endete mit der Überstellung in den Strafvollzug nach Erlangung der Rechtskraft einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, selten auch mit der Freilassung.
Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft waren ein dringender Tatverdacht sowie entweder Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949, § 141 StPO/1952, § 122 StPO/1968). Der Vollzug der Untersuchungshaft war gesetzlich mit nur einem StPO-Paragraphen geregelt (§ 116 StPO/1949, § 147 StPO/1952, § 130 StPO/1968), alles Weitere in internen Ordnungen. Er erfolgte für Beschuldigte, deren Ermittlungsverfahren von der Staatssicherheit geführt wurden, in MfS-Untersuchungshaftanstalten in Berlin bzw. den Bezirksstädten der DDR.
Die Haftbedingungen waren dort von Willkür, völliger Isolation und daraus resultierender Desorientierung der Häftlinge gekennzeichnet. Für den Vollzug der Untersuchungshaft war im MfS die Linie XIV (Abt. XIV) zuständig; die Vernehmungen oblagen den Untersuchungsführern der Linie IX (HA IX).
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Gesamtanalyse des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im ehemaligen Bezirk Frankfurt/Oder Dokument, 18 Seiten
Haftbefehl des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) gegen einen am Volksaufstand beteiligten Arbeiter Dokument, 1 Seite
Verfügung der Staatssicherheit zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens Dokument, 1 Seite
Ablehnung des Gnadengesuchs für Ernst Jennrich Dokument, 1 Seite