Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 245, Bl. 6-10
Während der KSZE-Verhandlungen in Helsinki beobachtete und analysierte das MfS die Berichterstattung der skandinavischen Medien. Besonders interessierte die Staatssicherheit, welche Journalisten sich kritisch gegenüber der DDR äußerten und wie es um die Sicherheit der Botschaftsgebäude in Helsinki bestellt war.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das vorliegende Dokument entstand während der KSZE-Verhandlungen in Helsinki. In der Zusammenstellung erfasste das MfS Journalisten, die sich gegenüber der DDR kritisch geäußert hatten oder sich in ihren Artikeln mit der Sicherheit der Botschaften in Helsinki befassten. Neben den – hier zum Schutz der Persönlichkeit anonymisierten – Namen der Journalisten listet das Dokument auch die Medien auf, in denen die aus Sicht der Stasi unliebsamen Artikel erschienen waren. Der zweite Teil des Dokuments gibt Auskunft über den beruflichen Werdegang sowie die von der Stasi vermuteten Kontakte der Journalisten und fasst den Inhalt der Artikel zusammen.
Der Autor des Dokuments wirft den Journalisten Verleumdung, Spionage, "Verherrlichung von Republikflucht" und "Hetze" gegen die DDR vor. Die Medien werden teilweise als Skandal- oder Sensationsblätter bezeichnet.
Die Zusammenstellung geht außerdem auf mehrere vorangegangene medienwirksame Ereignisse ein. Zum einen handelt es sich um die Besetzung der bundesdeutschen Botschaft in Stockholm durch die RAF am 24. April 1975, zum anderen um den MfS-Agenten Günter Guillaume, der am 24. April 1974 verhaftet worden war.
Schweden:
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
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Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 245, Bl. 6-10
Während der KSZE-Verhandlungen in Helsinki beobachtete und analysierte das MfS die Berichterstattung der skandinavischen Medien. Besonders interessierte die Staatssicherheit, welche Journalisten sich kritisch gegenüber der DDR äußerten und wie es um die Sicherheit der Botschaftsgebäude in Helsinki bestellt war.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das vorliegende Dokument entstand während der KSZE-Verhandlungen in Helsinki. In der Zusammenstellung erfasste das MfS Journalisten, die sich gegenüber der DDR kritisch geäußert hatten oder sich in ihren Artikeln mit der Sicherheit der Botschaften in Helsinki befassten. Neben den – hier zum Schutz der Persönlichkeit anonymisierten – Namen der Journalisten listet das Dokument auch die Medien auf, in denen die aus Sicht der Stasi unliebsamen Artikel erschienen waren. Der zweite Teil des Dokuments gibt Auskunft über den beruflichen Werdegang sowie die von der Stasi vermuteten Kontakte der Journalisten und fasst den Inhalt der Artikel zusammen.
Der Autor des Dokuments wirft den Journalisten Verleumdung, Spionage, "Verherrlichung von Republikflucht" und "Hetze" gegen die DDR vor. Die Medien werden teilweise als Skandal- oder Sensationsblätter bezeichnet.
Die Zusammenstellung geht außerdem auf mehrere vorangegangene medienwirksame Ereignisse ein. Zum einen handelt es sich um die Besetzung der bundesdeutschen Botschaft in Stockholm durch die RAF am 24. April 1975, zum anderen um den MfS-Agenten Günter Guillaume, der am 24. April 1974 verhaftet worden war.
Hinweise zu den Journalisten
1. [anonymisiert]
Korrespondent des [anonymisiert] Skandalblattes "[anonymisiert]". Veröffentlichte Artikel über DDR-Presseattaché Harms, in dem Gen. H. verleumdet wurde, einen Verkehrsdelikt begangen zu haben. Dazu wurde eine alte Visitenkarte des Gen. H. und ein Faksimile eines Strafbescheides veröffentlicht. Ähnliche Verleumdungen wurden von der Zeitung zu Angehörigen der CSSR-Botschaft,und der polnischen Botschaft gemacht.
"APU"
Finnische Zeitschrift. Veröffentlichte Untersuchungen zur Sicherung der Botschaften in Helsinki. Angeregt wurden sie durch den Terrorakt auf - die BRD-Botschaft in Stockholm, vermutlich auch durch einen gleichgelagerten Artikel der schwedischen Zeitschrift "Sa", der vorher erschienen ist. Es wurden die Botschaften Chinas, der USA, Israels und der UdSSR getestet und durch einen Fotografen wurden die Situationen an den Eingängen dokumentiert.
2. [anonymisiert]
Korrespondent der rechtsradikalen Zeitung "[anonymisiert]" der [anonymisiert]-Partei. Die Zeitung forderte im November 1974 offen zu Provokationen gegen die Botschaft der DDR auf. Im gleichen Monat erschien ein Artikel von [anonymisiert] mit Hetze gegen die DDR und den Gen. Honecker.
3. [anonymisiert]
Freischaffender schwedischer Journalist für "[anonymisiert]" - [anonymisiert]; "[anonymisiert]" - [anonymisiert]; "[anonymisiert]" - [anonymisiert] Hat auch bereits für andere schwedische Sensationsblätter wie "[anonymisiert]" und "[anonymisiert]" gearbeitet. Er hat Vorliebe für Spionagelancierungen und hat am 15.5.1975 den Artikel "[anonymisiert]" veröffentlicht, worin gegen das MfS und seine Leiter gehetzt wird und Genossen der Botschaft der nachrichtendienstlichen Tätigkeit beschuldigt werden. [anonymisiert] ist beim schwedischen MfAA, Presseabteilung, als Korrespondent registriert.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
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