Signatur: BStU, MfS, HA PS, Nr. 3924, Bl. 1-61
Ende der 80er Jahre forderten immer mehr Bürgerinnen und Bürger in der DDR ihre Menschenrechte ein. Die Stasi reagierte darauf unter anderem mit einer Informationsbroschüre, in der es Stellung zum Thema bezog.
Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die UN-Menschenrechtscharta, bekannt als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEM). Ein Jahr später erhielt die Deutsche Demokratische Republik (DDR) ihre erste Verfassung. Sie orientierte sich inhaltlich stark an den Bestimmungen der UN. In der Realität war der stalinistisch geprägte Osten Deutschlands in den 1950er Jahren weit vom Wortlaut der Verfassung entfernt. 1968 stimmten die Bürger der DDR in einem Referendum einer umfassend überarbeiteten neuen DDR-Verfassung zu. Sie hatte sich im Vergleich zur Vorgängerin auch auf dem Papier weiter von den internationalen Menschenrechtsstandards entfernt.
Dennoch fanden sich auch dort einige Grundsätze, die den Bürgern grundlegende Menschenrechte garantierten. Darunter fielen etwa das Recht auf Würde und Freiheit der Persönlichkeit, die Gewissensfreiheit, das Recht auf politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Mitgestaltung. Auch ein Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sah die zweite Verfassung der DDR vor.
Im sozialistische Alltag jedoch galten diese Rechte nur unter dem Vorbehalt, dass sie auf Linie der alleinregierenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) lagen. Dieser Grundsatz bestimmte auch die Arbeit der DDR-Geheimpolizei, der Stasi. Für sie waren Wünsche und Vorgaben der Staatspartei SED bei der täglichen Arbeit wichtiger als die Einhaltung von Menschenrechten. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) war zwar bei weitem nicht für alle Menschenrechtsverletzungen in der DDR verantwortlich. Als "Schild und Schwert" der Partei spielte es aber in vielen Fällen eine Schlüsselrolle.
Im Zweifel brach die Geheimpolizei nicht nur die Bestimmungen der UN-Menschenrechtscharta (AEM), sondern auch die der Verfassung der DDR. Das übersteigerte Sicherheitsbedürfnis der SED-Führung war die Legitimation dafür. Menschenrechte einzuhalten war für das MfS dann von Bedeutung, wenn die DDR internationalem Druck zu Gunsten von Devisengeschäften nachgab.
Dieser Druck wuchs vor allem ab Mitte der 1970er Jahre. Im September 1973 trat die DDR der UN bei. Außerdem war die DDR in die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), in der sich Ost- und Westmächte um Verständigung bemühten, eingebunden. Bei der Konferenz in Helsinki verpflichteten sich die Teilnehmer am 1. August 1975, durch Unterzeichnung der Schlussakte, die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Staaten zu gewährleisten. Für die DDR-Regierung ging es jedoch vordergründig um internationale Anerkennung und das Mitmischen auf der Weltbühne der Politik. Das Politbüro der SED passte in keinem Fall das innerstaatliche Recht und die Rechtspraxis in der DDR den Erfordernissen der Schlussakte von Helsinki an.
Viele DDR-Bürger aber versprachen sich eine Liberalisierung in der Politik und forderten individuelle Rechte ein. Helsinki war dafür zwar keine Initialzündung, aber eine Ermutigung. Internationale Menschenrechtsorganisationen und der UN-Menschenrechtsausschuss kritisierten die DDR wiederholt wegen der Verletzung der Bestimmungen.
Dieser Widerspruch trat immer offener zu Tage. Die DDR-Führung und damit auch Staatssicherheit reagierten darauf mit einer eigenen Strategie. Sie zielte u.a. darauf westliche Menschenrechtsverletzungen anzuprangern und damit die Aufmerksamkeit von der DDR wegzulenken. Das konnte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass das MfS im Auftrag der SED die Überwachung der eigenen Bürger immer weiter perfektionierte. Es verfolgte Abweichungen als Angriff auf den Sozialismus. Wer Menschenrechte in der DDR einforderte, musste mit Repressionen rechnen. Die so erzeugte Furcht in der Bevölkerung war Teil des Kontrollsystems der Staatssicherheit.
Ende der 80er Jahre erreichte die Diskussion über Menschenrechte in der DDR einen neuen Höhepunkt. Das MfS sah sich gezwungen darauf zu reagieren und brachte im Juni 1988 eine Informationsbroschüre heraus, in der es Stellung zum Thema bezog.
Einschränkung der Menschenrechte?
Der Grad der Verwirklichung der verschiedenen Menschenrechte ist von inneren und äußeren Bedingungen abhängig, ist nicht statisch oder ein für allemal so oder so festgeschrieben. Auch die Menschenrechte in der DDR tragen in ihrer täglichen Ausgestaltung Entwicklungscharakter, sind historisch konkret und dialektisch zu sehen.
Fragen und Beispiele:
Das Recht auf ein Leben in Frieden ist für jeden Bürger der DDR insofern garantiert, als daß es ein zentrales Anliegen der Politik der DDR-Regierung darstellt. Ist damit schon die Kriegsgefahr - die Gefahr der Einschränkung des Rechtes auf Leben in Frieden — überwunden? Das Recht auf Berufsausbildung, entsprechende Arbeit und freie Wahl des Arbeitsplatzes ist für jeden DDR-Bürger in den Grenzen, die die wirtschaftliche Infrastruktur, demographische und andere Faktoren abstecken, gegeben. Ist dies nicht - trotz Einschränkung - eine gewaltige Errungenschaft? Das Recht jedes Bürger auf freie Meinungsäußerung ist an das Verfassungsrecht gebunden, es nur im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung auszuüben, ist also - strenggenommen - eingeschränkt. Wem würde es nützen, diese Einschränkung aufzuheben?
Während Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverweigerungen im Kapitalismus Massenerscheinungen sind - nicht nur Massenentlassungen können dem Profit dienen, auch die Apartheid ist eine Profitquelle - strebt der Sozialismus nach möglichst umfassender Realisierung der Menschenrechte. Nötige Einschränkungen - z.B. beim Recht auf ausreichenden Wohnraum - stehen im Verhältnis zur ökonomischen Leistungskraft oder hängen in anderen Fällen beispielsweise von Sicherheits- und Verteidigungsinteressen des sozialistischen Staates ab.
Das Recht auf Freizügigkeit: Weder ist es der DDR ökonomisch möglich, alle ihre Bürger nach Wunsch mit Auslandsreisen zu versorgen, noch sind die politischen Rahmenbedingungen gegeben (Anerkennung der- DDR-Staatsbürgerschaft), um eine unkomplizierte und problemlose Praxis der Reisen und Besuche in die BRD zu gewährleisten, noch kann die DDR Risiken zum Nachteil des Gemeinwohls (Abzug von Fachkräften, Abfluß von sicherheitsrelevanten Informationen) bedenkenlos in Kauf nehmen, um das Recht auf Freizügigkeit im Sinne einer "Auswanderungsfreiheit" zu garantieren. Darum heißt es in Artikel 23 unserer Verfassung: "Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der Deut-
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