Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 790, Bild 18-25
Nachdem die Stasi die Flucht einer dreiköpfigen Familie in die BRD an der Grenzübergangsstelle Drewitz vereitelt hatte, stellte sie die Schleusung zu Dokumentationszwecken nach. Dazu musste die Familie wieder ihre Plätze im Fahrzeug einnehmen.
Mit dem Bau der Berliner Mauer wurde 1961 das letzte "Schlupfloch" zum Westen endgültig geschlossen. Bis dahin hatten über 2,8 Millionen Menschen die DDR verlassen. Bis zum Fall der Mauer flohen über 700.000 weitere Bürgerinnen und Bürger in den Westen - viele von ihnen unter großer Gefahr. Eine pass- und visafreie Ausreise war seit 1971 nur in die Tschechoslowakei und bis 1980 in die Volksrepublik Polen möglich. Ausreisen ins nichtsozialistische Ausland unterlagen dagegen starken Restriktionen und waren fast unmöglich. "Republikflucht" stand ab Mitte der 1970er Jahre im Mittelpunkt der Arbeit des MfS. Deren Verhinderung war für die Stasi ein Schwerpunkt ihrer Arbeit. Im Frühjahr 1975 gründete Erich Mielkes zu diesem Zweck im MfS eine "Zentrale Koordinierungsgruppe Bekämpfung von Flucht und Übersiedlung" (ZKG).
Am 9. März 1975 verhinderte die Stasi die Flucht einer dreiköpfigen Familie an der Grenzübergangsstelle Drewitz. Die Familie hatte sich im Kofferraum eines westdeutschen Fahrzeugs versteckt und gehofft, unbemerkt die deutsch-deutsche Grenze passieren zu können. Die Flucht misslang und Stasi-Mitarbeiter nahmen die Flüchtigen fest. Sie stellten die "Personenschleusung" - wie es im offiziellen Sprachgebrauch hieß - zu Dokumentationszwecken nach. Dazu musste die Familie wieder ihre Plätze im Fahrzeug einnehmen. Eine Person nach der anderen musste aus dem Fahrzeug aussteigen. Die Stasi hielt alles mit einem Fotoapparat fest. Auch der Fahrzeugführer ist vermutlich auf den Fotos abgebildet.
Das Bild zeigt ein Westberliner Fahrzeug, welches Stasi-Mitarbeiter von hinten fotografierten. Das Fahrzeug steht ebenerdig auf einer Art Hebebühne. Ein Mann steht leicht links vom Fahrzeug und hält die Kofferraumklappe geöffnet. Im Kofferraum scheint eine Person zusammengekauert zu liegen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Schleuser waren IM, die Personen, Materialien oder Fahrzeuge inoffiziell über die Staatsgrenze der DDR in das Operationsgebiet einschleusten oder von dort zurückbeförderten. Dementsprechend unterschied das MfS auch zwischen Personenschleuse, bei der einer oder mehrere Schleuser aus der DDR oder dem Westen zum Einsatz kamen, und der Materialschleuse. Die Schleuser wurden teilweise auch als Grenz-IM (GIM) bezeichnet. Im Dezember 1988 gab es in der Bundesrepublik und Westberlin 47 GIM.
Die Zentrale Koordinierungsgruppe (ZKG) entstand 1975 durch Übernahme von Aufgaben verschiedener Diensteinheiten, insbesondere von HA VI und HA XX/5. Aufgaben: zentrale Koordinierung des Vorgehens des MfS im Zusammenhang mit Übersiedlungen in die Bundesrepublik Deutschland, nach Westberlin bzw. das nichtsozialistische Ausland, einschließlich der Versuche des Zurückdrängens von Ausreiseanträgen bzw. zur Verhinderung des Verlassens der DDR und zur Bekämpfung des sog. staatsfeindlichen Menschenhandels bis hin zur Mitwirkung an den Entscheidungen in Ausreisefällen.
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Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 790, Bild 18-25
Nachdem die Stasi die Flucht einer dreiköpfigen Familie in die BRD an der Grenzübergangsstelle Drewitz vereitelt hatte, stellte sie die Schleusung zu Dokumentationszwecken nach. Dazu musste die Familie wieder ihre Plätze im Fahrzeug einnehmen.
Mit dem Bau der Berliner Mauer wurde 1961 das letzte "Schlupfloch" zum Westen endgültig geschlossen. Bis dahin hatten über 2,8 Millionen Menschen die DDR verlassen. Bis zum Fall der Mauer flohen über 700.000 weitere Bürgerinnen und Bürger in den Westen - viele von ihnen unter großer Gefahr. Eine pass- und visafreie Ausreise war seit 1971 nur in die Tschechoslowakei und bis 1980 in die Volksrepublik Polen möglich. Ausreisen ins nichtsozialistische Ausland unterlagen dagegen starken Restriktionen und waren fast unmöglich. "Republikflucht" stand ab Mitte der 1970er Jahre im Mittelpunkt der Arbeit des MfS. Deren Verhinderung war für die Stasi ein Schwerpunkt ihrer Arbeit. Im Frühjahr 1975 gründete Erich Mielkes zu diesem Zweck im MfS eine "Zentrale Koordinierungsgruppe Bekämpfung von Flucht und Übersiedlung" (ZKG).
Am 9. März 1975 verhinderte die Stasi die Flucht einer dreiköpfigen Familie an der Grenzübergangsstelle Drewitz. Die Familie hatte sich im Kofferraum eines westdeutschen Fahrzeugs versteckt und gehofft, unbemerkt die deutsch-deutsche Grenze passieren zu können. Die Flucht misslang und Stasi-Mitarbeiter nahmen die Flüchtigen fest. Sie stellten die "Personenschleusung" - wie es im offiziellen Sprachgebrauch hieß - zu Dokumentationszwecken nach. Dazu musste die Familie wieder ihre Plätze im Fahrzeug einnehmen. Eine Person nach der anderen musste aus dem Fahrzeug aussteigen. Die Stasi hielt alles mit einem Fotoapparat fest. Auch der Fahrzeugführer ist vermutlich auf den Fotos abgebildet.
Das Bild zeigt ein Westberliner Fahrzeug, welches Stasi-Mitarbeiter von hinten fotografierten. Die Kameraposition ist etwas leicht erhöht. Dadurch lässt sich erkennen, was sich im Kofferraum befindet. Zwei Personen scheinen darin zu liegen. Links vom Fahrzeug steht ein Mann, vermutlich der Fahrer.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Schleuser waren IM, die Personen, Materialien oder Fahrzeuge inoffiziell über die Staatsgrenze der DDR in das Operationsgebiet einschleusten oder von dort zurückbeförderten. Dementsprechend unterschied das MfS auch zwischen Personenschleuse, bei der einer oder mehrere Schleuser aus der DDR oder dem Westen zum Einsatz kamen, und der Materialschleuse. Die Schleuser wurden teilweise auch als Grenz-IM (GIM) bezeichnet. Im Dezember 1988 gab es in der Bundesrepublik und Westberlin 47 GIM.
Die Zentrale Koordinierungsgruppe (ZKG) entstand 1975 durch Übernahme von Aufgaben verschiedener Diensteinheiten, insbesondere von HA VI und HA XX/5. Aufgaben: zentrale Koordinierung des Vorgehens des MfS im Zusammenhang mit Übersiedlungen in die Bundesrepublik Deutschland, nach Westberlin bzw. das nichtsozialistische Ausland, einschließlich der Versuche des Zurückdrängens von Ausreiseanträgen bzw. zur Verhinderung des Verlassens der DDR und zur Bekämpfung des sog. staatsfeindlichen Menschenhandels bis hin zur Mitwirkung an den Entscheidungen in Ausreisefällen.
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Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 790, Bild 18-25
Nachdem die Stasi die Flucht einer dreiköpfigen Familie in die BRD an der Grenzübergangsstelle Drewitz vereitelt hatte, stellte sie die Schleusung zu Dokumentationszwecken nach. Dazu musste die Familie wieder ihre Plätze im Fahrzeug einnehmen.
Mit dem Bau der Berliner Mauer wurde 1961 das letzte "Schlupfloch" zum Westen endgültig geschlossen. Bis dahin hatten über 2,8 Millionen Menschen die DDR verlassen. Bis zum Fall der Mauer flohen über 700.000 weitere Bürgerinnen und Bürger in den Westen - viele von ihnen unter großer Gefahr. Eine pass- und visafreie Ausreise war seit 1971 nur in die Tschechoslowakei und bis 1980 in die Volksrepublik Polen möglich. Ausreisen ins nichtsozialistische Ausland unterlagen dagegen starken Restriktionen und waren fast unmöglich. "Republikflucht" stand ab Mitte der 1970er Jahre im Mittelpunkt der Arbeit des MfS. Deren Verhinderung war für die Stasi ein Schwerpunkt ihrer Arbeit. Im Frühjahr 1975 gründete Erich Mielkes zu diesem Zweck im MfS eine "Zentrale Koordinierungsgruppe Bekämpfung von Flucht und Übersiedlung" (ZKG).
Am 9. März 1975 verhinderte die Stasi die Flucht einer dreiköpfigen Familie an der Grenzübergangsstelle Drewitz. Die Familie hatte sich im Kofferraum eines westdeutschen Fahrzeugs versteckt und gehofft, unbemerkt die deutsch-deutsche Grenze passieren zu können. Die Flucht misslang und Stasi-Mitarbeiter nahmen die Flüchtigen fest. Sie stellten die "Personenschleusung" - wie es im offiziellen Sprachgebrauch hieß - zu Dokumentationszwecken nach. Dazu musste die Familie wieder ihre Plätze im Fahrzeug einnehmen. Eine Person nach der anderen musste aus dem Fahrzeug aussteigen. Die Stasi hielt alles mit einem Fotoapparat fest. Auch der Fahrzeugführer ist vermutlich auf den Fotos abgebildet.
Das Bild zeigt ein Westberliner Fahrzeug, welches Stasi-Mitarbeiter von hinten fotografierten. Das Fahrzeug steht ebenerdig auf einer Art Hebebühne. Die Beifahrertür steht offen, ebenso wie die Motorhaube am rechten Bildrand. Ein Mann steht leicht links vom Fahrzeug und blickt in den geöffneten Kofferraum. Eine Person erhebt sich darin. Eine weitere Person ist ebenfalls zu erkennen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Schleuser waren IM, die Personen, Materialien oder Fahrzeuge inoffiziell über die Staatsgrenze der DDR in das Operationsgebiet einschleusten oder von dort zurückbeförderten. Dementsprechend unterschied das MfS auch zwischen Personenschleuse, bei der einer oder mehrere Schleuser aus der DDR oder dem Westen zum Einsatz kamen, und der Materialschleuse. Die Schleuser wurden teilweise auch als Grenz-IM (GIM) bezeichnet. Im Dezember 1988 gab es in der Bundesrepublik und Westberlin 47 GIM.
Die Zentrale Koordinierungsgruppe (ZKG) entstand 1975 durch Übernahme von Aufgaben verschiedener Diensteinheiten, insbesondere von HA VI und HA XX/5. Aufgaben: zentrale Koordinierung des Vorgehens des MfS im Zusammenhang mit Übersiedlungen in die Bundesrepublik Deutschland, nach Westberlin bzw. das nichtsozialistische Ausland, einschließlich der Versuche des Zurückdrängens von Ausreiseanträgen bzw. zur Verhinderung des Verlassens der DDR und zur Bekämpfung des sog. staatsfeindlichen Menschenhandels bis hin zur Mitwirkung an den Entscheidungen in Ausreisefällen.
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Foto-Dokumentation einer versuchten Republikflucht 14 Fotografien
Fotodokumentation eines Fluchtversuchs auf der Grenzübergangsstelle Chausseestraße Dokument, 4 Seiten
Aufdeckung einer Flucht im PKW-Kofferraum 5 Fotografien
Fotodokumentation einer gescheiterten Flucht mit einem BVG-Bus 11 Fotografien