Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 15341, Bd. 3, Bl. 11-18
Nur eine halbe Stunde Beweisaufnahme benötigte das Stadtbezirksgericht Pankow, um einen Angeklagten 1984 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verurteilen. Zeugen wurden nicht gehört, der Anwalt stellte keine einzige Frage, sagte nichts gegen den Sachvortrag des Staatsanwalts und bat lediglich die Strafhöhe zu prüfen.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen, die sich zu drei Viertel gegen Bürger richteten, die die DDR verlassen wollten.
In den 70er und 80er Jahren war eine geheime und kurze Hauptverhandlung in politischen Prozessen gegen ausreisewillige Bürger typisch. Die Verhandlungsdauer verkürzte sich beispielsweise in Berlin von durchschnittlich sechs auf dreieinhalb Stunden, viele Verfahren dauerten weniger als eine Stunde. Zudem verhielten sich die Anwälte zumeist relativ passiv.
1984 verurteilte das Stadtbezirksgericht Pankow einen DDR-Bürger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen der "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit". Er hatte sich nachts am Zaun der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, die die Funktion einer Botschaft wahrnahm, festgehalten, als ihn Uniformierte aufgefordert hatten mit zu kommen.
Das vorliegende Verhandlungsprotokoll zeigt, dass die Beweisaufnahme gegen diesen Bürger eine halbe Stunde dauerte. Zeugen wurden nicht gehört, der Anwalt stellte keine einzige Frage, sagte nichts gegen den Sachvortrag des Staatsanwalts und bat lediglich die Strafhöhe zu prüfen.
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Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 15341, Bd. 3, Bl. 11-18
Nur eine halbe Stunde Beweisaufnahme benötigte das Stadtbezirksgericht Pankow, um einen Angeklagten 1984 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verurteilen. Zeugen wurden nicht gehört, der Anwalt stellte keine einzige Frage, sagte nichts gegen den Sachvortrag des Staatsanwalts und bat lediglich die Strafhöhe zu prüfen.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen, die sich zu drei Viertel gegen Bürger richteten, die die DDR verlassen wollten.
In den 70er und 80er Jahren war eine geheime und kurze Hauptverhandlung in politischen Prozessen gegen ausreisewillige Bürger typisch. Die Verhandlungsdauer verkürzte sich beispielsweise in Berlin von durchschnittlich sechs auf dreieinhalb Stunden, viele Verfahren dauerten weniger als eine Stunde. Zudem verhielten sich die Anwälte zumeist relativ passiv.
1984 verurteilte das Stadtbezirksgericht Pankow einen DDR-Bürger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen der "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit". Er hatte sich nachts am Zaun der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, die die Funktion einer Botschaft wahrnahm, festgehalten, als ihn Uniformierte aufgefordert hatten mit zu kommen.
Das vorliegende Verhandlungsprotokoll zeigt, dass die Beweisaufnahme gegen diesen Bürger eine halbe Stunde dauerte. Zeugen wurden nicht gehört, der Anwalt stellte keine einzige Frage, sagte nichts gegen den Sachvortrag des Staatsanwalts und bat lediglich die Strafhöhe zu prüfen.
Nach Beratung des Gerichts wird — nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit* — am [Auslassung] Uhr in Anwesenheit de
[Auslassung]
das anliegende/folgende* Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und Urteilsgründe verkündet
[Auslassung]
Die unterbrochene HV wird um 14.30 Uhr mit der UV fortgesetzt.
Das Gericht tagt in gleicher Besetzung.
Der GSTA ist [handschriftlich: nicht erschienen]
Der RA ist [handschriftlich: nicht erschienen]
Das Protokoll führt weiter [handschriftlich: Frau Maaß]
ferner sind anwesend
der Angeklagte -vorgeführt-
Vom Vorsitzenden wird anliegendes
Urteil verkündet!
D [Auslassung] Angeklagte [Auslassung] wird/werden über das zulässige Rechtsmittel sowie über das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung und auf dessen Berichtigung und Ergänzung belehrt.
D [Auslassung] Angeklagte [Auslassung] wird/werden eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung und eine Ausfertigung des Urteil* ausgehändigt.
[Unterschrift: Marienfeld]
(Vorsitzender)
[Unterschrift: Maaß]
(Protokollführer)
* Nichtzutreffendes streichen
b.w.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 15341, Bd. 3, Bl. 11-18
Nur eine halbe Stunde Beweisaufnahme benötigte das Stadtbezirksgericht Pankow, um einen Angeklagten 1984 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verurteilen. Zeugen wurden nicht gehört, der Anwalt stellte keine einzige Frage, sagte nichts gegen den Sachvortrag des Staatsanwalts und bat lediglich die Strafhöhe zu prüfen.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen, die sich zu drei Viertel gegen Bürger richteten, die die DDR verlassen wollten.
In den 70er und 80er Jahren war eine geheime und kurze Hauptverhandlung in politischen Prozessen gegen ausreisewillige Bürger typisch. Die Verhandlungsdauer verkürzte sich beispielsweise in Berlin von durchschnittlich sechs auf dreieinhalb Stunden, viele Verfahren dauerten weniger als eine Stunde. Zudem verhielten sich die Anwälte zumeist relativ passiv.
1984 verurteilte das Stadtbezirksgericht Pankow einen DDR-Bürger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen der "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit". Er hatte sich nachts am Zaun der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, die die Funktion einer Botschaft wahrnahm, festgehalten, als ihn Uniformierte aufgefordert hatten mit zu kommen.
Das vorliegende Verhandlungsprotokoll zeigt, dass die Beweisaufnahme gegen diesen Bürger eine halbe Stunde dauerte. Zeugen wurden nicht gehört, der Anwalt stellte keine einzige Frage, sagte nichts gegen den Sachvortrag des Staatsanwalts und bat lediglich die Strafhöhe zu prüfen.
Hiermit verzichte ich auf die Einlegung des Rechtsmittels. Über die rechtlichen Wirkungen des Rechtsmittelverzichts wurde ich belehrt.
Berlin, den 6.4.1984
[Auslassung]
Angeklagter "Rechtsmittelvorbehalt"
[Auslassung]
Staatsanwalt "Rechtsmittel
[Auslassung]
[Stempel:
Urteilsausfertigung durch
Übergabe zugestellt am 6. März 1984
a) Angeklagte d. Ü. an Vorf. gem. 184 (5) StPO
b) Staatsanwalt [unleserlich]
c) [unleserlich]
Berlin-Pankow, den 6.3.1984
[Unterschrift: Maaß]
Schriftführerin]
[Handschriftlich: Kein Betrieb]
[Unterschrift: Maaß] [Handschriftlich:9.4.84]
Es wurden gefertigt:
1 Original
5 Ausfertigungen
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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