Signatur: BStU, MfS, BV Berlin, Abt. OT, Nr. 22, Bl. 148-150
"Oberindianer", "sturer Schrat" und "Honni" - das war zu viel für den Generalsekretär des Zentralkomitees der SED. Erich Honecker ließ das Lied "Sonderzug nach Pankow" von Udo Lindenberg verbieten. Die Stasi lieferte eine rechtliche Einschätzung.
Seit den Siebziger Jahren bemühte sich Udo Lindenberg um einen Gastauftritt in der DDR, wo er sich großer Beliebtheit erfreute. Der SED-Führung war der "mittelmäßige Schlagersänger der BRD" allerdings suspekt. Als Lindenberg im Februar 1983 das Lied "Sonderzug nach Pankow" veröffentlichte und darin einen Auftritt im Osten Deutschlands forderte, sahen sich die Mächtigen in Ostberlin herausgefordert.
Honecker, im Text mit reichlich Ironie bedacht, ließ das Lied verbieten. Wer den "Sonderzug" öffentlich spielte, riskierte eine Verhaftung. In einer rechtlichen Analyse untersuchte die Hauptabteilung IX, das Untersuchungsorgan der Stasi, mögliche Straftatbestände, die der Songtext erfüllte. Darüber werden in dem Papier Möglichkeiten aufgezählt, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welchen Konsequenzen man gegen Musiker oder Diskothekenbetreiber vorgehen könnte, die den "Sonderzug nach Pankow" abspielen würden.
Am 25. Oktober 1983 spielte Udo Lindenberg dennoch ein Konzert im Osten Berlins vor systemtreuen FDJ-Mitgliedern. Rund um das Ereignis kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Lindenberg-Fans durch die Stasi und die Volkspolizei.
[Handschriftlich:
LA 101/83 v. 11.2.83
OTS / G / 158/83 v. 11.2.83]
Berlin, 7. Februar 1983
5 Ex.
1. Ausf.
Rechtliche Einschätzung des Liedtextes "Entschuldigen Sie, ist das der Sonderzug nach Pankow" von Udo Lindenberg
Die Einschätzung bezieht sich auf einen am 3.1.1983 um 15.30 Uhr im RIAS II und am 6.1.1983 um 21.20 Uhr im ZDF "Kennzeichen D“ gesendeten Liedtext, der vom Staatlichen Komitee für Rundfunk - Redaktion Monitor - ungekürzt aufge-zeichnet und als dessen Verfasser der BRD-Liedermacher und Rocksänger Udo Lindenberg bezeichnet wurde.
In dem vorliegenden Text wird unterstellt, daß für den Sänger Udo Lindenberg in der DDR ein Auftrittsverbot bestehe, weshalb sich der Verfasser des Textes an die Person des Generalsekretärs des ZK der SED, Genossen Erich Honecker, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Staatsrates der DDR wendet, wobei dieser als "Oberindianer", "sturer Schrat", "Rocker" und als "Honni" bezeichnet wird. Außerdem wird am Ende dieses Liedes durch einen in Russisch gesprochenen Text, wonach der Oberste Sowjet der UdSSR nichts gegen ein Gastspiel von Lindenberg in der DDR einzuwenden habe, eine Abhängigkeit des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR von der Staatsführung der UdSSR suggeriert.
Ausgehend davon ist einzuschätzen, daß diese Passagen des Textes objektiv geeignet sind, die persönliche Würde eines Menschen grob zu verletzen und zugleich das gesellschaftliche Ansehen des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR wegen seiner staatlichen Tätigkeit herabzusetzen. Eine Verbreitung dieses Lindtextes in der Öffentlichkeit stellt somit objektiv eine Straftat der Beleidigung im Sinne des § 139 Absatz 3 StGB dar.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Der Begriff Untersuchungsorgan (russ.: sledstwennyj organ) ist sowjetischen Ursprungs und verdrängte in der DDR in den frühen 50er Jahren allmählich den traditionellen deutschen Begriff Ermittlungsbehörde. Untersuchungsorgane hatten laut Strafprozessordnung (StPO) der DDR die Befugnisse polizeilicher Ermittlungsbehörden und unterstanden bei der Bearbeitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens de jure der Aufsicht des Staatsanwaltes (§§ 95-98 StPO/1952, §§ 87-89 StPO/1968).
Während anfangs das MfS insgesamt als Untersuchungsorgan galt, wurden später zumeist nur noch jene Bereiche, die strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführten, also die HA IX in der Berliner MfS-Zentrale und die fachlich nachgeordneten Abt. IX der BV, als Untersuchungsorgan bezeichnet. Neben den Untersuchungsorganen des MfS gab es in der DDR die Untersuchungsorgane des MdI (Kriminalpolizei) und der Zollverwaltung bzw. ihres Vorläufers Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (Zollfahndungsdienst). Bis 1953 übten auch die Kommissionen für staatliche Kontrolle in Wirtschaftsstrafverfahren die Funktionen von Untersuchungsorganen aus.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
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Signatur: BStU, MfS, BV Berlin, Abt. OT, Nr. 22, Bl. 148-150
"Oberindianer", "sturer Schrat" und "Honni" - das war zu viel für den Generalsekretär des Zentralkomitees der SED. Erich Honecker ließ das Lied "Sonderzug nach Pankow" von Udo Lindenberg verbieten. Die Stasi lieferte eine rechtliche Einschätzung.
Seit den Siebziger Jahren bemühte sich Udo Lindenberg um einen Gastauftritt in der DDR, wo er sich großer Beliebtheit erfreute. Der SED-Führung war der "mittelmäßige Schlagersänger der BRD" allerdings suspekt. Als Lindenberg im Februar 1983 das Lied "Sonderzug nach Pankow" veröffentlichte und darin einen Auftritt im Osten Deutschlands forderte, sahen sich die Mächtigen in Ostberlin herausgefordert.
Honecker, im Text mit reichlich Ironie bedacht, ließ das Lied verbieten. Wer den "Sonderzug" öffentlich spielte, riskierte eine Verhaftung. In einer rechtlichen Analyse untersuchte die Hauptabteilung IX, das Untersuchungsorgan der Stasi, mögliche Straftatbestände, die der Songtext erfüllte. Darüber werden in dem Papier Möglichkeiten aufgezählt, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welchen Konsequenzen man gegen Musiker oder Diskothekenbetreiber vorgehen könnte, die den "Sonderzug nach Pankow" abspielen würden.
Am 25. Oktober 1983 spielte Udo Lindenberg dennoch ein Konzert im Osten Berlins vor systemtreuen FDJ-Mitgliedern. Rund um das Ereignis kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Lindenberg-Fans durch die Stasi und die Volkspolizei.
Dabei ist jedoch in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit sowie der konkreten Umstände und Motive der Tat zu prüfen, inwieweit gleichfalls die subjektiven Voraussetzungen, insbesondere eine bewußt vorsätzlich begangene öffentliche Beleidigung wegen der staatlichen Tätigkeit des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR vorliegen.
Kann eine derartige subjektive Zielstellung nicht nachgewiesen werden oder ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf dieser Rechtsgrundlage nicht zweckmäßig, bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten zur Unterbindung bzw. Maßregelung einer öffentlichen Verbreitung dieses Textes.
Im Falle eines öffentlichen Abspielens dieses Liedes durch Berufsmusiker, Laienmusiker oder nebenberuflich tätige Musiker, frei- oder nebenberuflich tätige Schallplattenunterhalter oder andere Personen im Rahmen öffentlicher Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Diskoveranstaltungen in Kulturhäusern, Schulen, Wohnheimen oder anderen Gebäuden sind im Interesse des Schutzes der staatlichen Ordnung sowie der Rechte und Interessen der Bürger und ihres sozialistischen Zusammenlebens im unmittelbaren Zusammenwirken mit den örtlich zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen die Verletzung folgender gesetzlicher Bestimmungen und sich daraus ergebende Möglichkeiten zur Anwendung von Disziplinar- oder Ordnungsstrafmaßnahmen zu prüfen:
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Der Begriff Untersuchungsorgan (russ.: sledstwennyj organ) ist sowjetischen Ursprungs und verdrängte in der DDR in den frühen 50er Jahren allmählich den traditionellen deutschen Begriff Ermittlungsbehörde. Untersuchungsorgane hatten laut Strafprozessordnung (StPO) der DDR die Befugnisse polizeilicher Ermittlungsbehörden und unterstanden bei der Bearbeitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens de jure der Aufsicht des Staatsanwaltes (§§ 95-98 StPO/1952, §§ 87-89 StPO/1968).
Während anfangs das MfS insgesamt als Untersuchungsorgan galt, wurden später zumeist nur noch jene Bereiche, die strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführten, also die HA IX in der Berliner MfS-Zentrale und die fachlich nachgeordneten Abt. IX der BV, als Untersuchungsorgan bezeichnet. Neben den Untersuchungsorganen des MfS gab es in der DDR die Untersuchungsorgane des MdI (Kriminalpolizei) und der Zollverwaltung bzw. ihres Vorläufers Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (Zollfahndungsdienst). Bis 1953 übten auch die Kommissionen für staatliche Kontrolle in Wirtschaftsstrafverfahren die Funktionen von Untersuchungsorganen aus.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
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