Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bd. 2, Bl. 125-126
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni 1953 kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Die Staatssicherheit verhaftete daraufhin vier Bürger, die später wegen Störung der Versammlung und "Boykotthetze" verurteilt wurden. Aus Furcht vor weiteren Unmutsäußerungen der Hellinger Bürgerinnen und Bürger wurde die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Die Pflichtablieferung ihrer Produkte zu geringen Preisen unter Androhung von Gefängnisstrafen bei der Nichterfüllung hatte ihnen arg zugesetzt. Kurzfristig wurde am 17. Juni eine Einwohnerversammlung einberufen, die um 21:15 Uhr begann. Das Einleitungsreferat hielt der Referent aus der Kreisstadt. Er behandelte oberflächlich die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt. Anklagevertreter war Bezirksstaatsanwalt Engelmann aus Hildburghausen.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte. Die Bemühungen der Hellinger Bürgerinnen und Bürger mit einer "Justizaussprache" eine Aufhebung der Urteile zu erwirken, waren jedoch ebenso vergeblich wie die Gnadengesuche der verzweifelten Ehefrauen der Verurteilten.
Das vorliegende Dokument ist eine Stellungnahme, die Bezirksstaatsanwalt Adam an den Generalstaatsanwalt der DDR, Ernst Melsheimer, schickte. Hieraus geht hervor, dass die Justizorgane sehr darauf bedacht waren, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
10.08.1953
I 129/53
Eng/ Vo.
An den
Herrn Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Berlin K 4
Scharnhorststr. 34-36
Betr.: Strafsache gegen [anonymisiert] u.A.
Bezug: Ihre Verfügung vom 20.07.1953.
Berichtsverfasser: Staatsanwalt Engelmann.
Auf Ihre Verfügung gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Mir persönlich ist nicht bekannt, daß der Bürgeremeister von Hildburghausen und dessen Ehefrau bei der Verhandlung gegen [anonymisiert] un.A. irgendwie anwesend waren. Mir gegenüber ist auf keinen Fall irgendetwas vorgezeigt worden. Die Verhandlung gegen [anonymisiert] wurde erst gegen 18.00 Uhr begonnen. Da ich in Hildburghausen gebürtig bin, habe ich an diesem Tag vor der Verhandlung meine Eltern aufgesucht und bin erst kurz vor 18.00 Uhr ins Gerichtsgebäude gekommen.
Der Vorsitzende des Senats, Oberrichter Jäschke, teilte mir bei meinem Eintreffen mit, daß der Bezirksstaatsanwalt, Kollege Adam, angerufen habe, daß auf Weisung des Operativstabes die vorher besprochenen Strafen viel zu hoch seien. Daraufhin habe ich mit Kollegen Jäschke unter 4 Augen nochmals über die Verfahrensdurchführung gesprochen.
Wie es bis dahin möglich war, habe ich bei Beginn der Hauptverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Ich habe den ausdrücklichen Antrag gestellt, die Vorsitzende des Rates des Kreises zuzulassen, weil ich der Meinung war, daß sie die politische Auswirkung der Versammlung am 17.06.1953 in dem zu ihrem Kreis gehörenden Ort Hellingen kennenlernen muß. Wer sich sonst noch im Saal befand, wußte ich nicht.
Zwar war mir von irgendjemanden die Mitteilung gegeben worden, daß die Personen anderen Parteien angehören würden, wer sie jedoch waren, davon hatte ich keine Ahnung.
Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung hatte ich noch eine Rücksprache mit dem 1. Sekretär der Kreisleitung der SED Hildburghausen, Jäger. Jäger hatte mich gefragt, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Ich habe Jäger gegenüber geäußert, daß ich der Meinung bin, daß die politischen Funktionäre im Kreis über diese Versammlung Kenntnis haben müssen und habe ihn gesagt, daß ich, wenn er kommen will, seine Zulassung beantragen werde. Jäger kam dann eine Stunde nach Beginn der Verhandlung. Ich habe daraufhin seine Zulassung beantragt. Von einem Antrag des Jäger, auch Claus zuzulassen, ist mir nichts bekannt und im Protokoll auch nicht vermerkt.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bd. 2, Bl. 125-126
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni 1953 kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Die Staatssicherheit verhaftete daraufhin vier Bürger, die später wegen Störung der Versammlung und "Boykotthetze" verurteilt wurden. Aus Furcht vor weiteren Unmutsäußerungen der Hellinger Bürgerinnen und Bürger wurde die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Die Pflichtablieferung ihrer Produkte zu geringen Preisen unter Androhung von Gefängnisstrafen bei der Nichterfüllung hatte ihnen arg zugesetzt. Kurzfristig wurde am 17. Juni eine Einwohnerversammlung einberufen, die um 21:15 Uhr begann. Das Einleitungsreferat hielt der Referent aus der Kreisstadt. Er behandelte oberflächlich die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt. Anklagevertreter war Bezirksstaatsanwalt Engelmann aus Hildburghausen.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte. Die Bemühungen der Hellinger Bürgerinnen und Bürger mit einer "Justizaussprache" eine Aufhebung der Urteile zu erwirken, waren jedoch ebenso vergeblich wie die Gnadengesuche der verzweifelten Ehefrauen der Verurteilten.
Das vorliegende Dokument ist eine Stellungnahme, die Bezirksstaatsanwalt Adam an den Generalstaatsanwalt der DDR, Ernst Melsheimer, schickte. Hieraus geht hervor, dass die Justizorgane sehr darauf bedacht waren, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
Ein solcher Antrag ist auch nicht abgelehnt worden.
Am nächsten Tag erfuhr ich dann, daß die von Berlin nach Meiningen durchgegebene Mitteilung an uns nicht vollständig weitergegeben worden war. Zwar war in der Mitteilung an uns nichts davon gesagt, daß die Öffentlichkeit in dem Verfahren, die hier zu behandeln waren, nicht ausgeschlossen werden soll. Mein Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit beruhte auf der bis dahin für mich geltenden Weisung des Herrn Generalstaatsanwalts.
Wir hatten für die Verhandlung sogar besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen, so daß gewährleistet war, die Hauptverhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen.
[Unterschrift]
( Adam )
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Schreiben des Suhler Bezirksstaatsanwalts zu einem "Justizausspracheabend" über vier verhaftete Hellinger Bauern Dokument, 2 Seiten
Urteil des Bezirksgerichts Suhl gegen vier Hellinger Bauern Dokument, 7 Seiten
Bericht über einige Probleme im Zusammenhang mit Tageseinreisen durch Bürger der Bundesrepublik in den Bezirk Suhl Dokument, 7 Seiten
Resolution der Eckolstädter Einwohnerversammlung Dokument, 2 Seiten