Signatur: BStU, MfS, SED-Kreisleitung, Nr. 3657, Bl. 1-8
Im Herbst 1988 wurden Schüler der Carl-von-Ossietzky-Schule in Berlin-Pankow der Schule verwiesen, weil sie sich offen gegen Militärparaden und Rechtsextremismus in der DDR ausgesprochen hatten. Die Betroffenen erfuhren eine Welle der Solidarität. Der Erste Sekretär des FDJ-Zentralrats gab den Bezirksleitungen der FDJ Argumentationshilfen an die Hand. Damit sollten diese die verhängten Schulstrafen an der Ossietzky-Schule in den Gruppen der Jugendorganisation verteidigen.
Am 30. September 1988 wurden drei Schüler und eine Schülerin der Carl-von-Ossietzky-Schule im Ost-Berliner Stadtteil Pankow der Schule verwiesen, weil sie sich offen gegen Militärparaden ausgesprochen und vor dem Rechtsextremismus in der DDR gewarnt hatten. Zwei weitere wurden an andere Schulen versetzt, zwei erhielten einen Verweis. Die Betroffenen wurden durch ein systematisches Zusammenspiel von Schule, Leitung der Freien Deutschen Jugend (FDJ) und Elternrat gemaßregelt und gedemütigt. Anders als viele ähnliche Fälle wurde dieser Vorgang jedoch öffentlich. Die sogenannte Ossietzky-Affäre schlug hohe Wellen. Der Mut der Jugendlichen rief eine Welle der Solidarität hervor.
Vom FDJ-Zentralrat kam politische Hilfestellung für die FDJ-Sekretäre. Der Erste Sekretär des FDJ-Zentralrats, Eberhard Aurich, verteilte in allen Bezirksleitungen der FDJ des Landes eine Argumentationshilfe für die befürchteten politischen Diskussionen zum Geschehen an der Carl-von-Ossietzky-Schule.
Nachdem die Schüler Feller, Lindner, Ihle und Lengsfeld eine nicht genehmigte Unterschriftensammlung anläßlich des Nationalfeiertages der DDR organisierten, die Schüler Lindner und [anonymisiert] öffentlich einen Artikel verbreiteten, in dem sie die Machtbeteiligung von "Solidarnocz" und anderer oppositioneller Kräfte in der Volksrepublik Polen forderten, fanden erneut Aussprachen mit den Schülern statt mit der Zielstellung, politisch Fragen zu klären. In den persönlichen Gesprächen waren einige Schüler nicht bereit, eine sachliche politische Diskussion zu führen. Es mußte festgestellt werden, daß diese Schüler feststehende Meinungen vertreten und sie sich nachweisbar zum Ziel gesetzt hatten, Verwirrung bei anderen zu stiften. So äußerten sich einige dar Schüler, für die Schulstrafen ausgesprochen werden mußten, folgendermaßen:
- Wir stehen voll zu unseren Aktionen, um das Nachdenken weiter zu bewegen.
- Wir fordern die Realisierung von mehr Menschlichkeit, Versammlungsfreiheit, Pluralismus in der Presse, das Austragen von Meinungsverschiedenheiten in der Öffentlichkeit.
- Unsere Gesetze haben "Hintertüren" zur Durchsetzung der Macht des Staates und für willkürliche Auslegungen.
- Unser Volk ist ein Volk der "Ja-Sager". Die Menschen fliehen in Ersatzhandlungen. Konsumdenken macht sich breit. Gleichgültigkeit greifen immer mehr um sich, das ist auch an der Schule [unleserlich].
- Die DDR ist starr und unbeweglich im Vergleich zur Sowjetunion, zu Ungarn, zu Polen. Es ist Zeit, daß sich auch bei uns etwas bewegt.
- Wir sind bereit, für unsere Auffassungen zu kämpfen, es geht nicht nur um Diskussionen von Problemen und Klärung von Fragen, sondern darum, Wirkungen zu erreichen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Bekämpfung von Widerstand und Opposition umschreibt, was zwischen 1950 und 1989 als eine Kernaufgabe des MfS galt. Gegen den Willen eines Großteils der ostdeutschen Bevölkerung wurde eine Diktatur etabliert, die nicht durch Wahlen legitimiert war: Dies war einer der Gründe für die Bildung des MfS am 8.2.1950.
Um ihren gesellschaftlichen Alleinvertretungs- und Herrschaftsanspruch zu sichern, schuf sich die SED als Repressions- und polizeistaatliche Unterdrückungsinstanz das MfS - das konsequenterweise so auch offiziell von ihr als "Schild und Schwert der Partei" bezeichnet wurde. Bereits in der "Richtlinie über die Erfassung von Personen, die eine feindliche Tätigkeit durchführen und von den Organen des MfS der DDR festgestellt wurden" vom 20.9.1950 wurde dementsprechend festgelegt, dass "alle Personen" zu registrieren seien, deren Verhalten geeignet war, die "Grundlagen" der DDR in Frage zu stellen.
Ferner wurde bestimmt, dass "über Personen, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, [...] Vorgänge" anzulegen sind und über "die erfassten Personen [...] eine zentrale Kartei" einzurichten ist. Das offensive Vorgehen gegen Regimegegner erfuhr eine Ergänzung in den gleichzeitig getroffenen Festlegungen zur Übergabe der als "feindlich" klassifizierten Personen an die Staatsanwaltschaften.
Das MfS wurde somit bei der Bekämpfung von Widerstand und Opposition zur Ermittlungsinstanz; die nachfolgenden Urteile gegen Oppositionelle und Regimekritiker ergingen in enger Kooperation mit den vom MfS zumeist vorab instruierten Gerichten und zum Schein vermeintlicher Rechtsstaatlichkeit unter Hinzuziehung von mit dem MfS häufig zusammenarbeitenden Rechtsanwälten.
Inhalte, Auftreten und Erscheinungsbild von politisch abweichendem Verhalten, Widerstand und Opposition wandelten sich im Laufe der DDR-Geschichte. Zugleich änderten sich auch die Strategien und Methoden des MfS in Abhängigkeit vom konkreten Erscheinungsbild von Protest und Widerstand, aber auch analog zum Ausbauniveau des Apparates und seines Zuträger- und Informantennetzes sowie zur jeweils getroffenen Lageeinschätzung und unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen.
Zu allen Zeiten gab es in beinahe allen Bevölkerungsgruppen und in allen Regionen Aufbegehren, Opposition und Widerstand. In den ersten Jahren nach Gründung der DDR gingen die SED und das MfS mit drakonischen Abschreckungsstrafen (u. a. Todesurteilen) gegen politische Gegner vor. Gefällt wurden die Urteile nicht selten in penibel vorbereiteten Strafprozessen mit präparierten Belastungszeugen und unter Verwendung erzwungener Geständnisse.
In mehreren Orten der DDR wurden z. B. Oberschüler (Werdau, Leipzig, Werder, Eisenfeld, Fürstenberg/Oder, Güstrow), die anknüpfend an das Vorbild der Gruppe "Weiße Rose" in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hatte, zum Tode oder zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, weil sie Informationen gesammelt und Flugblätter verteilt hatten. Manch einer von ihnen überlebte die Haftbedingungen nicht oder nur mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden.
Im Laufe der 50er Jahre ging das MfS schrittweise zum verdeckten Terror über. Nach wie vor ergingen langjährige Zuchthausstrafen; politische Opponenten, die von Westberlin aus die Verhältnisse in der DDR kritisierten, wurden - wie Karl Wilhelm Fricke 1955 - in geheimen Operationen entführt, nach Ostberlin verschleppt, in MfS-Haft festgehalten und vor DDR-Gerichte gestellt (Entführung).
Das Bestreben der SED, sich in der westlichen Öffentlichkeit aufgrund dieser ungelösten Fälle und angesichts eklatanter Menschenrechtsverletzungen nicht fortlaufender Kritik ausgesetzt zu sehen, führte, begünstigt durch die Absicht, der maroden Finanz- und Wirtschaftslage mit westlicher Unterstützung beizukommen, schrittweise zu einem Wandel. Im Ergebnis kam es auch zu einer Modifikation der MfS-Strategien im Vorgehen gegenüber Widerstand und Opposition.
Neben die im Vergleich zu den 50er Jahren zwar niedrigeren, für die Betroffenen aber nach wie vor empfindlich hohen Haftstrafen traten als beabsichtigt "lautloses" Vorgehen die Strategien der Kriminalisierung und Zersetzung. In einem "Entwurf der Sektion politisch-operative Spezialdisziplin" des MfS, der auf 1978 zu datieren ist, wird hierzu ausgeführt: "Um der Behauptung des Gegners die Spitze zu nehmen, dass wir ideologische Meinungsverschiedenheiten oder Andersdenkende mit Mitteln des sogenannten politischen Strafrechts bekämpfen, sind dazu noch wirksamer Maßnahmen zur Kriminalisierung dieser Handlungen sowie nicht strafrechtliche Mittel anzuwenden."
In der Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" vom Januar 1976 wurden unter Punkt 2.6 "die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung" geregelt und unter Punkt 2.6.2 die "Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung" erörtert. Jene reichten u. a. von der "systematischen Diskreditierung des öffentlichen Rufes" auch mittels "unwahrer […] Angaben" und der "Verbreitung von Gerüchten" über das "Erzeugen von Misstrauen", dem "Vorladen von Personen zu staatlichen Dienststellen" bis zur "Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, […] Telefonanrufe".
Mit der "Ordnungswidrigkeitenverordnung" (OWVO) von 1984 ging man zudem verstärkt dazu über, politisch unliebsame Personen, sofern sie sich an Protesten beteiligten, mit Ordnungsstrafen zu überziehen und sie somit materiell unter Druck zu setzen. All diese Maßnahmen sollten nach außen hin den Eindruck erwecken, dass das MfS weniger rigoros als in früheren Jahren gegen Regimegegner vorging.
Nach der Freilassung von Oppositionellen, die kurz zuvor während der Durchsuchung der Umweltbibliothek 1987 und nach den Protesten am Rande der Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 1988 in Berlin inhaftiert worden waren, äußerten selbst SED-Mitglieder Zweifel, ob das MfS noch in der Lage sei, offensiv und effektiv gegen politische Opponenten vorzugehen.
Hochgerüstet und allemal zum Einschreiten bereit, trat das MfS jedoch noch bis in den Herbst 1989 gegenüber weniger prominenten Menschen in Aktion, die Widerstand leisteten, inhaftierte diese und ließ gegen sie hohe Haftstrafen verhängen. Bis zum Ende der DDR schritt das MfS bei sog. Demonstrativhandlungen ein und ging gegen - wie es hieß - ungesetzliche Gruppenbildungen vor.
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Signatur: BStU, MfS, SED-Kreisleitung, Nr. 3657, Bl. 1-8
Im Herbst 1988 wurden Schüler der Carl-von-Ossietzky-Schule in Berlin-Pankow der Schule verwiesen, weil sie sich offen gegen Militärparaden und Rechtsextremismus in der DDR ausgesprochen hatten. Die Betroffenen erfuhren eine Welle der Solidarität. Der Erste Sekretär des FDJ-Zentralrats gab den Bezirksleitungen der FDJ Argumentationshilfen an die Hand. Damit sollten diese die verhängten Schulstrafen an der Ossietzky-Schule in den Gruppen der Jugendorganisation verteidigen.
Am 30. September 1988 wurden drei Schüler und eine Schülerin der Carl-von-Ossietzky-Schule im Ost-Berliner Stadtteil Pankow der Schule verwiesen, weil sie sich offen gegen Militärparaden ausgesprochen und vor dem Rechtsextremismus in der DDR gewarnt hatten. Zwei weitere wurden an andere Schulen versetzt, zwei erhielten einen Verweis. Die Betroffenen wurden durch ein systematisches Zusammenspiel von Schule, Leitung der Freien Deutschen Jugend (FDJ) und Elternrat gemaßregelt und gedemütigt. Anders als viele ähnliche Fälle wurde dieser Vorgang jedoch öffentlich. Die sogenannte Ossietzky-Affäre schlug hohe Wellen. Der Mut der Jugendlichen rief eine Welle der Solidarität hervor.
Vom FDJ-Zentralrat kam politische Hilfestellung für die FDJ-Sekretäre. Der Erste Sekretär des FDJ-Zentralrats, Eberhard Aurich, verteilte in allen Bezirksleitungen der FDJ des Landes eine Argumentationshilfe für die befürchteten politischen Diskussionen zum Geschehen an der Carl-von-Ossietzky-Schule.
- Wir sind der Meinung, daß nicht genug gegen neofaschistische Tendenzen getan wird.
Entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (Schulordnung) wurden die genannten Schulstrafen ausgesprochen.
Die Schüler haben sich nun auch in Widerspruch gebracht zur Aufnahmeordnung für die Abiturstufe, in der es im § 2, Abs. 2. u.a. heißt: In die erweiterte Oberschule werden Schüler aufgenommen... die sich durch Leistungsfähigkeit und Bereitschaft sowie politisch-moralische und charakterliche Reife auszeichnen, ihre Verbundenheit mit der DDR durch ihre Haltung und gesellschaftliche Aktivität bewiesen haben.
Bei dieser Ordnung handelt es sich nicht um eine Ordnung, für die obligatorische Schule, sondern für ein spezielle Bildungstufe, auf deren Besuch kein Anspruch beseht.
Die pädagogischen Maßnahmen an der EOS "Carl von Ossietzky" hat der Direktor unter Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen und gestützt auf die demokratischen Organe an der Schule korrekt durchgeführt. Entsprechend der Ordnung hat der Stadtbezirksschulrat diese Maßnahmen bestätigt. Diese wurden vom Bezirksschulrat auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft und in Kraft gesetzt.
Relegierungen werden in Ausnahmefällen ausgesprochen. Eingaben, die in dieser Angelegenheit an das Ministerium für Volksbildung gerichtet wurden, soweit sie die Personen betrafen, die erziehungsberechtigt oder -verpflichtet sind, wurden wie immer in solchen Fällen von einer ständigen existierenden Kommission auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und die Angemessenheit der Schulstrafen und ihre Rechtmäßigkeit festgestellt.
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Signatur: BStU, MfS, SED-Kreisleitung, Nr. 3657, Bl. 1-8
Im Herbst 1988 wurden Schüler der Carl-von-Ossietzky-Schule in Berlin-Pankow der Schule verwiesen, weil sie sich offen gegen Militärparaden und Rechtsextremismus in der DDR ausgesprochen hatten. Die Betroffenen erfuhren eine Welle der Solidarität. Der Erste Sekretär des FDJ-Zentralrats gab den Bezirksleitungen der FDJ Argumentationshilfen an die Hand. Damit sollten diese die verhängten Schulstrafen an der Ossietzky-Schule in den Gruppen der Jugendorganisation verteidigen.
Am 30. September 1988 wurden drei Schüler und eine Schülerin der Carl-von-Ossietzky-Schule im Ost-Berliner Stadtteil Pankow der Schule verwiesen, weil sie sich offen gegen Militärparaden ausgesprochen und vor dem Rechtsextremismus in der DDR gewarnt hatten. Zwei weitere wurden an andere Schulen versetzt, zwei erhielten einen Verweis. Die Betroffenen wurden durch ein systematisches Zusammenspiel von Schule, Leitung der Freien Deutschen Jugend (FDJ) und Elternrat gemaßregelt und gedemütigt. Anders als viele ähnliche Fälle wurde dieser Vorgang jedoch öffentlich. Die sogenannte Ossietzky-Affäre schlug hohe Wellen. Der Mut der Jugendlichen rief eine Welle der Solidarität hervor.
Vom FDJ-Zentralrat kam politische Hilfestellung für die FDJ-Sekretäre. Der Erste Sekretär des FDJ-Zentralrats, Eberhard Aurich, verteilte in allen Bezirksleitungen der FDJ des Landes eine Argumentationshilfe für die befürchteten politischen Diskussionen zum Geschehen an der Carl-von-Ossietzky-Schule.
Von den Pädagogen wurde viel Kraft und Zeit darauf verwendet, die Eltern bzw. die Erziehungsbeauftragten (z.B. die Großeltern von [anonymisiert]) für eine gemeinsame Einflußnahme zu gewinnen. Die Bereitschaft dafür war allerdings unterschiedlich.
Die Eltern von [anonymisiert], die Schülerin [anonymisiert] und des Schülers [anonymisiert] kamen zu einer. realen und kritischen Wertung des Verhaltens ihrer Kinder und unterstützen die Maßnahmen der Schule. Beispielsweise hat Genosse [anonymisiert] in langen Gesprächen die Tochter zu ersten Einsichten und Konsequenzen geführt.
Es wurde sehr verantwortungsbewußt geprüft welche pädagogischen Maßnahmen und Interesse der Hinführung jedes einzelnen auf eine positive Entwicklung erforderlich sind. Es wurden deshalb differenzierte Schulstrafen ausgesprochen.
Auf Grund ihres uneinsichtigen, provokativen Auftretens mußte bei Kai Fellar, Benjamin Lindner, Philipp Lengsfeld und Katja Ihle die höchste Schulstrafe, die Relegierung angewendet werden. Sie zeigen derzeit nicht die politisch-moralische Reife, die erweiterte Oberschule zu besuchen. Diese Schüler erhalten die Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen, der gute Voraussetzungen für die von ihnen bisher angestrebten Studienrichtungen schafft. Das gibt ihnen die Chance, sich in der beruflichen Ausbildung fachlich und gesellschaftlich zu bewähren.
Für [anonymisiert] und für [anonymisiert] wurde als Schulstrafe eine Umschulung in eine andere erweiterte Oberschule vorgenommen. [anonymisiert] setzt ihre Hochschulvorbereitung ohne Unterbrechung inzwischen an der EOS "A. v. Humboldt" fort. [anonymisiert] hat die Ausbildung an der EOS "M. Planck" noch nicht aufgenommen - es liegt eine Krankschreibung vor.
Die Schüler [anonymisiert] und [anonymisiert] erhielten einen Verweis.
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Maßnahmeplan zur Relegierung von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Schule Dokument, 9 Seiten
Bericht des IM "Ilona" zu den Aushängen in der Carl-von-Ossietzky-Schule Dokument, 3 Seiten
Verhinderung von Solidaritätsbekundungen in der Ossietzky-Affäre Dokument, 3 Seiten
Offener Brief der Kirche zu den relegierten Jugendlichen an der Ossietzky-Schule Dokument, 1 Seite