Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 487/53, Bd. 16, Bl. 12-32
Oberstleutnant Rudolf Gutsche, damals Leiter der für Beobachtung und Ermittlungen zuständigen MfS-Abteilung VIII, wurde bei Demonstrationen am 17. Juni angegriffen. An dem Angriff waren zwei junge Ost-Berliner Hilfsarbeiter maßgeblich beteiligt. Später gelang es der Stasi, sie zu identifizieren und zu verhaften. Im Prozess wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt.
Oberstleutnant Rudolf Gutsche, damals Leiter der für Beobachtung und Ermittlungen zuständigen MfS-Abteilung VIII, wurde bei Demonstrationen am 17. Juni angegriffen. Am späten Vormittag des 17. Juni war Gutsche mit einem anderen MfS-Offizier in seinem weinroten BMW am Alexanderplatz unterwegs, einem der Zentren des Aufstandes. Dort gab es zu diesem Zeitpunkt große Ansammlungen aufgebrachter Demonstranten. Unmittelbar nach der Einmündung zur Rathausstraße rammte ein LKW den MfS-Dienstwagen und brachte ihn so zum Stehen. Der Fahrer des LKW hatte den BMW am Nummernschild als Regierungsfahrzeug erkannt und absichtlich aufs Korn genommen.
Herbeigeeilte Demonstranten schlugen die Scheiben des Wagens ein, zerrten den Fahrer heraus und verprügelten ihn. Auch der im Wagen verbliebene Beifahrer, wahrscheinlich Gutsche, wurde geschlagen. Die beiden Stasi-Offiziere versuchten, sich mit ihren Dienstwaffen zu verteidigen, einer der beiden gab einen Schuss ab. Das versetzte die Aufständischen erst recht in Wut. Sie überwältigten Gutsche und seinen Begleiter, nahmen ihnen die Waffen ab und prügelten nun noch stärker auf sie ein. Am Ende stürzten einige Demonstranten das Auto um und zündeten es an.
An dem Angriff waren zwei junge Ost-Berliner Hilfsarbeiter maßgeblich beteiligt. Später gelang es der Stasi, sie zu identifizieren und zu verhaften. Nach Erkenntnissen der Geheimpolizei suchten sie regelmäßig ein West-Berliner Vereinslokal des westdeutschen Bundes Deutscher Jugend (BDJ) auf, in dem sie auch Mitglied gewesen sein sollen. In der Vernehmung durch die Stasi gab später einer der beiden Hilfsarbeiter zu Protokoll, von der Organisation zu seinen Taten angestiftet worden zu sein.
In dem vorliegenden Prozessbericht betonte auch der Staatsanwalt zwar später in seinem Prozessbericht, dass die beiden keine "ausgekochten und rücksichtslosen Gegner unserer Ordnung" seien. Sie seien vielmehr "haltlose und abenteuerlustige Vagabunden, die aus ihrer unfreundlichen Umgebung zu flüchten suchten und für den Gegner ein willfähriges Werkzeug wurden". Das hinderte den Ankläger jedoch nicht daran, für die Jugendlichen hohe Zuchthausstrafen zu fordern.
in das Innere der Stadt und begann seine [unterstrichen: Provokation schon] in der Greifswalderstrasse, als er hinter einem Fabrikgitter befindliche Volkspolizisten schlagen wollte, weil, wie er sagt, er auf alle Polizisten eine Wut hat. Da er hörte, dass am Alexanderplatz ein Schuss gefallen war, stürzte er sich mit auf den gerammten PKW [unterstrichen: und in das Innere des Wagens und entwand dem Insassen die Pistole.] Diese wurde ihm zwar von Westberlinern draussen wieder entrissen, von denen einer auch das Magazin entfernte. Der Angeklagte entfernte noch den im Lauf befindlichen Schuss.
Während das Zerstörungswerk am Fahrzeug beendet wurde, zogen sich die an der Provokation beteiligten Angeklagten [Person 2], [Person 3] und [Person 1] nach der [anonymisiert]strasse zurück, weil [Person 3] [handschriftliche Ergänzung: die Spuren] seiner Gewalttaten entfernen musste. Der Angeklagte [unterstrichen: [Person 4] verfolgte unterdes noch den Beifahrer des Wagens und verlangte frecherweise von ihm Angaben, weil er behaupten wollte,] dass der BMW den LKW gerammt hat und die Kosten tragen müsse. Nachdem sich [unterstrichen: [Person 4] zum Beweise seiner Tat die Nummer des PKW notiert] hatte, entfernte er sich.
Der Angeklagte [Person 3] hatte sich unterdes vom Blut gesäubert und kam aus seiner Wohnung und äusserte zu seinen Kumpanen, nun kann es wieder losgehen. Er hatte sich zur besseren Durchführung seiner Taten noch ältere Kleidung angezogen.
Gemeinsam zogen die Angeklagten [unterstrichen: [Person 3], [Person 2] und [Person 1]] wieder [unterstrichen: zum Alexanderplatz], wobei sie jede Gelegenheit zum [unterstrichen: Brüllen von faschistischen Parolen] ausnutzten sowie sich an weiteren Aktionen beteiligten. Von weitem sahen sie, dass an der Ecke Lenin-Allee Ecke Stalin-Allee ein [unterstrichen: PKW Skoda umgestürzt worden] war und dass dort ebenfalls [unterstrichen: eine Schlägerei stattfand.] Es gelang ihnen nicht bis zum Kern der Schlägerei vorzudringen, trotzdem schlug der [unterstrichen: Angeklagte [Person 1] in provokatorischer Weise auf] einen Menschen ein. Da sich eine ältere Passantin gegen diese Gewalttaten wendete und ihre Abscheu zum Ausdruck brachte, brüllte sie der [unterstrichen: Angeklagte [Person 3] an] und als sie weiterhin ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck brachte, [unterstrichen: schlug er diese ältere Frau ins Gesicht und jagte sie weg.] Bei dieser Gelegenheit äusserte er noch, als ein Flugzeug zu hören war und jemand sagte, das sind die Amis, die fotografieren, die sollen uns lieber eine Kiste Waffen abwerfen, dann werden wir der
Operative Beobachtung
Die Beobachtung zählte zu den konspirativen Ermittlungsmethoden, die in der Regel von operativen Diensteinheiten in Auftrag gegeben und von hauptamtlichen Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt wurden. Dabei wurden sog. Zielpersonen (Beobachtungsobjekte genannt) über einen festgelegten Zeitraum beobachtet, um Hinweise über Aufenthaltsorte, Verbindungen, Arbeitsstellen, Lebensgewohnheiten und ggf. strafbare Handlungen herauszufinden. Informationen aus Beobachtungen flossen in Operative Personenkontrollen, Operative Vorgänge oder Sicherheitsüberprüfungen ein. Im westlichen Ausland wurden Beobachtungen meist von IM unter falscher Identität ausgeführt.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
1950 entstanden; 1958 Aufwertung zur HA VIII.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 487/53, Bd. 16, Bl. 12-32
Oberstleutnant Rudolf Gutsche, damals Leiter der für Beobachtung und Ermittlungen zuständigen MfS-Abteilung VIII, wurde bei Demonstrationen am 17. Juni angegriffen. An dem Angriff waren zwei junge Ost-Berliner Hilfsarbeiter maßgeblich beteiligt. Später gelang es der Stasi, sie zu identifizieren und zu verhaften. Im Prozess wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt.
Oberstleutnant Rudolf Gutsche, damals Leiter der für Beobachtung und Ermittlungen zuständigen MfS-Abteilung VIII, wurde bei Demonstrationen am 17. Juni angegriffen. Am späten Vormittag des 17. Juni war Gutsche mit einem anderen MfS-Offizier in seinem weinroten BMW am Alexanderplatz unterwegs, einem der Zentren des Aufstandes. Dort gab es zu diesem Zeitpunkt große Ansammlungen aufgebrachter Demonstranten. Unmittelbar nach der Einmündung zur Rathausstraße rammte ein LKW den MfS-Dienstwagen und brachte ihn so zum Stehen. Der Fahrer des LKW hatte den BMW am Nummernschild als Regierungsfahrzeug erkannt und absichtlich aufs Korn genommen.
Herbeigeeilte Demonstranten schlugen die Scheiben des Wagens ein, zerrten den Fahrer heraus und verprügelten ihn. Auch der im Wagen verbliebene Beifahrer, wahrscheinlich Gutsche, wurde geschlagen. Die beiden Stasi-Offiziere versuchten, sich mit ihren Dienstwaffen zu verteidigen, einer der beiden gab einen Schuss ab. Das versetzte die Aufständischen erst recht in Wut. Sie überwältigten Gutsche und seinen Begleiter, nahmen ihnen die Waffen ab und prügelten nun noch stärker auf sie ein. Am Ende stürzten einige Demonstranten das Auto um und zündeten es an.
An dem Angriff waren zwei junge Ost-Berliner Hilfsarbeiter maßgeblich beteiligt. Später gelang es der Stasi, sie zu identifizieren und zu verhaften. Nach Erkenntnissen der Geheimpolizei suchten sie regelmäßig ein West-Berliner Vereinslokal des westdeutschen Bundes Deutscher Jugend (BDJ) auf, in dem sie auch Mitglied gewesen sein sollen. In der Vernehmung durch die Stasi gab später einer der beiden Hilfsarbeiter zu Protokoll, von der Organisation zu seinen Taten angestiftet worden zu sein.
In dem vorliegenden Prozessbericht betonte auch der Staatsanwalt zwar später in seinem Prozessbericht, dass die beiden keine "ausgekochten und rücksichtslosen Gegner unserer Ordnung" seien. Sie seien vielmehr "haltlose und abenteuerlustige Vagabunden, die aus ihrer unfreundlichen Umgebung zu flüchten suchten und für den Gegner ein willfähriges Werkzeug wurden". Das hinderte den Ankläger jedoch nicht daran, für die Jugendlichen hohe Zuchthausstrafen zu fordern.
Volkspolizei zeigen was los ist.
Von hier aus begaben sich die drei Angeklagten wieder zum Alexanderplatz und stellten fest, dass die Parole ausgegeben war, das Polizeipräsidium zu stürmen. Hier wollten sie unbedingt beteiligt sein. Sie drangen mit vor, brüllten wieder faschistische Parolen und, als die Menge abgedrängt wurde, warfen sie [unterstrichen: mit Steinen die Fensterscheiben der sowjetischen] Buchhandlung ein, von denen ein Teil bereits von der randalierenden Menge zerstört worden war. Von dort aus bewegten sich Teile der Provokateure zu einem weiteren Brennpunkt des Putsches, zum Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei. Hier wurde wieder randaliert und die Angeklagten warfen ebenfalls mit Steinen in die Scheiben des Gebäudes. Der Angeklagte [Person 3] behauptet, bei dieser Tat nicht dabei gewesen zu sein. Der Angeklagte [unterstrichen: [Person 1] gibt jedoch zu, dass [unterstrichen: [Person 3]] beteiligt war rund auch der Angeklagte [unterstrichen: [Person 2]] hat [Person 3] noch am Gebäude [unterstrichen: des ZK gesehen], ohne dass er dessen Steinwürfe beobachten konnte. Da kein Beweis dafür vorhanden ist, dass es sich um irgendwelche böswilligen Verleumdungen des Angeklagten [Person 3] durch [Person 1] und [Person 2] handeln kann, ist das Gericht überzeugt, dass [Person 3], der am ganzen Tag eine besonders rührige Aktivität zeigte, beteiligt war, zumal er schon auf Grund seines sonstigen Einflusses der Rädelsführer aller Aktionen dieser Clique von Rowdys gewesen ist und sich auch besonders seiner Taten rühmte.
Dass sich der Angeklagte [Person 3] seiner provokatorischen und anleitenden Tätigkeit ganz besonders klar war, ergibt sich daraus, dass er am 17. nach der Rückkehr in die [anonymisiert], wobei sich die Bande noch Knüppel zurechtlegte, äusserte, wenn einer von Euch etwas sagt, wenn wir hochgehen, dann könnt Ihr von mir etwas erleben.
Der Angeklagte [unterstrichen: [Person 5] hat sich vom Alexanderplatz zum Marx-Engels-Platz] begeben und sah hier eine diskutierende Menge, die gegen eine fortschrittliche Frau Stellung nahm. Der Angeklagte trat hinzu, und schlug dem Zeugen [anonymisiert], der sich abfällig das Benehmen der Provokateure äusserte, ohne besondere Gründe ins Gesicht und [unterstrichen: setzte ihn die Pistole vor die Brust.] Als der Zeuge zurückwich, [unterstrichen: schlug er ihn noch mehrmals] und zog die Pistole zum zweiten Mal. Als er von fortschritt-
Operative Beobachtung
Die Beobachtung zählte zu den konspirativen Ermittlungsmethoden, die in der Regel von operativen Diensteinheiten in Auftrag gegeben und von hauptamtlichen Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt wurden. Dabei wurden sog. Zielpersonen (Beobachtungsobjekte genannt) über einen festgelegten Zeitraum beobachtet, um Hinweise über Aufenthaltsorte, Verbindungen, Arbeitsstellen, Lebensgewohnheiten und ggf. strafbare Handlungen herauszufinden. Informationen aus Beobachtungen flossen in Operative Personenkontrollen, Operative Vorgänge oder Sicherheitsüberprüfungen ein. Im westlichen Ausland wurden Beobachtungen meist von IM unter falscher Identität ausgeführt.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
1950 entstanden; 1958 Aufwertung zur HA VIII.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 487/53, Bd. 16, Bl. 12-32
Oberstleutnant Rudolf Gutsche, damals Leiter der für Beobachtung und Ermittlungen zuständigen MfS-Abteilung VIII, wurde bei Demonstrationen am 17. Juni angegriffen. An dem Angriff waren zwei junge Ost-Berliner Hilfsarbeiter maßgeblich beteiligt. Später gelang es der Stasi, sie zu identifizieren und zu verhaften. Im Prozess wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt.
Oberstleutnant Rudolf Gutsche, damals Leiter der für Beobachtung und Ermittlungen zuständigen MfS-Abteilung VIII, wurde bei Demonstrationen am 17. Juni angegriffen. Am späten Vormittag des 17. Juni war Gutsche mit einem anderen MfS-Offizier in seinem weinroten BMW am Alexanderplatz unterwegs, einem der Zentren des Aufstandes. Dort gab es zu diesem Zeitpunkt große Ansammlungen aufgebrachter Demonstranten. Unmittelbar nach der Einmündung zur Rathausstraße rammte ein LKW den MfS-Dienstwagen und brachte ihn so zum Stehen. Der Fahrer des LKW hatte den BMW am Nummernschild als Regierungsfahrzeug erkannt und absichtlich aufs Korn genommen.
Herbeigeeilte Demonstranten schlugen die Scheiben des Wagens ein, zerrten den Fahrer heraus und verprügelten ihn. Auch der im Wagen verbliebene Beifahrer, wahrscheinlich Gutsche, wurde geschlagen. Die beiden Stasi-Offiziere versuchten, sich mit ihren Dienstwaffen zu verteidigen, einer der beiden gab einen Schuss ab. Das versetzte die Aufständischen erst recht in Wut. Sie überwältigten Gutsche und seinen Begleiter, nahmen ihnen die Waffen ab und prügelten nun noch stärker auf sie ein. Am Ende stürzten einige Demonstranten das Auto um und zündeten es an.
An dem Angriff waren zwei junge Ost-Berliner Hilfsarbeiter maßgeblich beteiligt. Später gelang es der Stasi, sie zu identifizieren und zu verhaften. Nach Erkenntnissen der Geheimpolizei suchten sie regelmäßig ein West-Berliner Vereinslokal des westdeutschen Bundes Deutscher Jugend (BDJ) auf, in dem sie auch Mitglied gewesen sein sollen. In der Vernehmung durch die Stasi gab später einer der beiden Hilfsarbeiter zu Protokoll, von der Organisation zu seinen Taten angestiftet worden zu sein.
In dem vorliegenden Prozessbericht betonte auch der Staatsanwalt zwar später in seinem Prozessbericht, dass die beiden keine "ausgekochten und rücksichtslosen Gegner unserer Ordnung" seien. Sie seien vielmehr "haltlose und abenteuerlustige Vagabunden, die aus ihrer unfreundlichen Umgebung zu flüchten suchten und für den Gegner ein willfähriges Werkzeug wurden". Das hinderte den Ankläger jedoch nicht daran, für die Jugendlichen hohe Zuchthausstrafen zu fordern.
lichen Menschen verfolgt wurde, stürzte er und wurde mit seiner Waffe, die entladen war, der Volkspolizei übergeben.
Diese Feststellungen des Gerichts über die Verbindung der Angeklagten zur "BDJ", zur "KGU" und zum englischen Geheimdienst, aber ihre provokatorischen Tätigkeiten am 16. und 17. und ihre vorbereitenden Handlungen zur Auslösung des Putsches am 17. Juni beruhen auf den zum Teil glaubhaften Geständnissen der Angeklagten und den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert] und [anonymisiert].
Diese Feststellungen bestätigen, dass es sich beim Putsch vom 17. Juni um den, von allen restlichen Agentenorganisationen und den westlichen Imperialisten vorbereiteten Tag X handelt, zu dem alle Vorbereitungen getroffen worden waren. Das Märchen von den Forderungen, die die Arbeiter durchsetzen wollten, ist durch diesen Prozess zerstört und hinreichend widerlegt. Nachdem die Regierung der DDR am 11.06. den neuen Kurs verkündet hatte, und für die westlichen Imperialisten und ihre Helfers-Helfer zu befürchten war, dass sie nicht mehr genügend Anhänger für Aufruhr und Unruhen finden werden, setzten sie alles dran, den Tag X schnellstens durchzuführen. Die "BDJ" erhielt bereits am 13.06. die Parolen, unter denen der Tag X durchgeführt werden sollte, sie erhielt ihre Anweisungen, wie Unruhen durchzuführen sind. Dieselben Anweisungen gaben alle anderen Agentenorganisationen, wie insbesondere das Auftreten des Agenten der "KGU" beweist, der den Angeklagten [Person 4] darauf hinwies, dass es in den nächsten Tagen losgehe. Und dass die ausländischen Spionagedienste ebenfalls auf den Tag X ausgerichtet waren, beweist die Tätigkeit des Agenten [anonymisiert] in einem der Brennpunkte am 17.06.
So verschieden die Ansatzpunkte der Kreaturen dieser westlichen Agenten- und Terrororganisationen Gewesen sind, so mündeten sie doch alle in der Auslösung der gleichen Aktionen und Provokationen und es ist kein Zufall, dass bei einem der schwersten Terrorakte, nämlich der Zerstörung des BMW Nr. 009 783 und der Niederschlagung seiner Insassen, sich alle diese angeworbenen Werkzeuge dieser Organisationen in vereinten Handeln und gemeinsamen Willen zusammenfanden. Der einzige, nicht von Agenten
Operative Beobachtung
Die Beobachtung zählte zu den konspirativen Ermittlungsmethoden, die in der Regel von operativen Diensteinheiten in Auftrag gegeben und von hauptamtlichen Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt wurden. Dabei wurden sog. Zielpersonen (Beobachtungsobjekte genannt) über einen festgelegten Zeitraum beobachtet, um Hinweise über Aufenthaltsorte, Verbindungen, Arbeitsstellen, Lebensgewohnheiten und ggf. strafbare Handlungen herauszufinden. Informationen aus Beobachtungen flossen in Operative Personenkontrollen, Operative Vorgänge oder Sicherheitsüberprüfungen ein. Im westlichen Ausland wurden Beobachtungen meist von IM unter falscher Identität ausgeführt.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
1950 entstanden; 1958 Aufwertung zur HA VIII.
Als Abwehr wurden alle geheimpolizeilichen Aktivitäten zur Sicherung der politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Stabilität der DDR und des kommunistischen Bündnissystems bezeichnet, die nach dem Verständnis des MfS durch feindliche Angriffe gefährdet waren. Maßnahmen zur Bekämpfung westlicher Spionage und politischer Opposition galten somit ebenso als Abwehr wie etwa die Sicherung von Produktivität und Anlagensicherheit in den Betrieben sowie die Verhinderung von Republikflucht und Ausreisen. Demgemäß waren die meisten operativen Arbeitsbereiche des MfS ganz überwiegend mit Abwehr befasst.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Urteil gegen einen Streikführer aus Niemegk Dokument, 6 Seiten
Urteil gegen Beteiligte einer Streikkundgebung während des Volksaufstandes in Groß Dölln Dokument, 3 Seiten
Urteil gegen zwei Landwirte wegen "Boykotthetze" Dokument, 4 Seiten
Urteil des Bezirksgerichts Dresden gegen Beteiligte am Volksaufstand Dokument, 31 Seiten