Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bl. 172-178
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Vier Bürger wurden später wegen "Boykotthetze" zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Am 17. Juni wurden die Einwohner zu einer Versammlung einberufen, die um 21:15 Uhr beginnen sollte. Dort sprach ein Referent aus der Kreisstadt über die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag jedoch überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung. Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Sie mussten ihre Produkte zu festgesetzten, geringen Preisen abgeben. Wer sich weigerte, dem drohte Gefängnis.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte.
Bezirksgericht Suhl in Meiningen
Strafsenat 1
[unkenntlich]
[handschriftliche Ergänzung: [unleserlich]]
[Stempel: Rechtskräftig am [handschriftliche Ergänzung: 09.07.1953] Meiningen, den [handschriftliche Ergänzung: 22.07.1953] [Unterschrift: unleserlich] als Schriftführer der Gesch. Stelle des Bez.-Gerichts Suhl, Sitz Meiningen]
Urteil
Im Namen des Volkes !
In der Strafsache gegen
1. den Landwirt Alfred Karl Stärker, geb. 19.12.1894 in Hellingen, wohnhaft dortselbst, Lindenauerstr. 20
2. den Landwirt Edwin Ernst Knopf geb. 17.03.1900 in Hellingen, wohnhaft dortselbst, Lindenauerstr. 25
3. den ehem. Lehrer, z.Zt. Landwirt Otto Max Karl Voit geb. 22.05.1900 in Ummerstadt, wohnhaft in Hellingen, Hauptstr. 15
4. den Landwirt Ernst Georg Schwesinger geb. 13.12.1884 in Hellingen, Wohnhaft dortselbst, Hauptstr. 25
wegen Verbrechens nach Art. 6 d. Verf. u. KD 38 Abschnitt II Art. III A. III
hat der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen in der Sitzung vom 21./22, Juni 1953 an Welcher teilgenommen haben:
Oberrichter Jäschke als Vorsitzender
[anonymisiert] als Schöffen [handschriftliche Ergänzung: Werkmeister R.A.W.]
Staatsanwalt Engelmann als Vertreter des Staatsanwalts d. Bezirks
Just.Angest. [anonymisiert] als Schriftführer
für Recht erkannt:
Die Angeklagten Knopf und Stärker werden wegen Verbrechens nach Art. 6 d. Verf. der DDR und KD 38 Abschnitt II Art. III A III wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte Knopf zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten der Angeklagte Stärker zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Den Angeklagten Knopf und Stärker werden die folgenden Sühnemassnahmen aus Abschnitt II Art. IX der KD 38 auferlegt:
1. Sie dürfen kein öffentliches Amt einschliesslich Notariat und Anwaltschaft bekleiden.
2. Sie verlieren alle Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung.
3. Sie verlieren das aktive und passive Wahlrecht, das Recht, sich irgenwie politisch zu betätigen oder Mitglied einer politischen Partei zu sein..
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bl. 172-178
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Vier Bürger wurden später wegen "Boykotthetze" zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Am 17. Juni wurden die Einwohner zu einer Versammlung einberufen, die um 21:15 Uhr beginnen sollte. Dort sprach ein Referent aus der Kreisstadt über die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag jedoch überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung. Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Sie mussten ihre Produkte zu festgesetzten, geringen Preisen abgeben. Wer sich weigerte, dem drohte Gefängnis.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte.
4. Sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer beruflichen oder wirtschaftlichen Vereinigung sein.
5. Es ist ihnen auf die Dauer von fünf Jahren nach ihrer Freilassung untersagt,
a) in einem freien Beruf oder selbständig in irgendeinem gewerblichen Betriebe tätig zu sein, sich an einem solchen zu beteiligen oder dessen Aufsich oder Kontrolle auszuüben,
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
6. Sie unterliegen Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen.
7. Sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Vorrechte sowie das Recht, ein Kraftfahrzeug zu halten.
Der Angeklagte Voit wird wegen Staatsverleumdung gem. § 131 St.G.B. zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und der Angeklagte Schwesinger wegen Störung einer Versammlung gem. § 107 a St.G.B. zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Sämtlichen Angeklagten wird die bisher verbüsste Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet.
Sie tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Am 9. Juni 1953 erliess das Politbüro des Zentralkomitees der SED ein Kommunique das einen neuen Kurs der Politik der Regierung der DDR einleitete. Es wurden der Regierung der DDR die Durchführung einer Reihe von Massnahmen empfohlen die der Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung der DDR und der Stärkung der Rechtssicherheit dienen sollen. Es wurde dabei festgestellt, dass in der Vergangenheit eine Reihe von Fehlern gemacht wurden die es zu korrigieren galt um jegliches Hindernis für die Wiederherstellung der Einheit unseres Vaterlandes zu beseitigen. Die offene und selbstkritische Stellungnahme [unkenntlich] von Partei und Regierung zu ihren Fehlern legten jedoch die Feinde unserer Republik als eine Schwäche unseres ersten Staates aus und glaubten, den Augenblick nutzen zu müssen um unter dem Vorwand der zunächst berechtigten Forderungen der Arbeiter auf Abschaffung der administrativen Normerhöhungen am 17. und 18. Juni 1953 in Berlin wüste Provokationen von bezahlten Agenten durchführen zu lassen. Diesen im Solde des anglo-amerikanischen Imperialismus stehenden Elementen gelang es leider einen erheblichen [unkenntlich] Teil der Arbeiter mir ihren Parolen zu verwirren und sie dazu zu bringen, dass sie zeitweise ihre Arbeit
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens. Die Untersuchungshaft begann nach der Verkündung des Haftbefehls durch einen Richter und endete mit der Überstellung in den Strafvollzug nach Erlangung der Rechtskraft einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, selten auch mit der Freilassung.
Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft waren ein dringender Tatverdacht sowie entweder Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949, § 141 StPO/1952, § 122 StPO/1968). Der Vollzug der Untersuchungshaft war gesetzlich mit nur einem StPO-Paragraphen geregelt (§ 116 StPO/1949, § 147 StPO/1952, § 130 StPO/1968), alles Weitere in internen Ordnungen. Er erfolgte für Beschuldigte, deren Ermittlungsverfahren von der Staatssicherheit geführt wurden, in MfS-Untersuchungshaftanstalten in Berlin bzw. den Bezirksstädten der DDR.
Die Haftbedingungen waren dort von Willkür, völliger Isolation und daraus resultierender Desorientierung der Häftlinge gekennzeichnet. Für den Vollzug der Untersuchungshaft war im MfS die Linie XIV (Abt. XIV) zuständig; die Vernehmungen oblagen den Untersuchungsführern der Linie IX (HA IX).
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bl. 172-178
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Vier Bürger wurden später wegen "Boykotthetze" zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Am 17. Juni wurden die Einwohner zu einer Versammlung einberufen, die um 21:15 Uhr beginnen sollte. Dort sprach ein Referent aus der Kreisstadt über die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag jedoch überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung. Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Sie mussten ihre Produkte zu festgesetzten, geringen Preisen abgeben. Wer sich weigerte, dem drohte Gefängnis.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte.
niederlegten. Es gelang ihnen weiter einen Teil der Arbeiter aufzuwiegeln und sie zu wüsten banditenhaften Ausschreitungen zu veranlassen. Mit Hilfe der sowjetischen Besatzungsmacht wurde dieser Versuch der anglo-amerikanischen Imperialisten unsere demokratische Ordnung zu unterhöhlen und zu stürzen zu zerschlagen und bald wieder Ruhe und Ordnung in Berlin herzustellen.
Auch in einigen Städten der Deutschen Demokratischen Republik kam es zu derartigen Provokationen. Die Auswirkungen der Berliner Vorkommnisse zeigten sich auch auf einigen Dörfern wie zum Beispiel in Hellingen Kreis Hildburghausen.
Hier fand am Abend des 17. Juni 1953 eine Einwohnerversammlung statt die das Ziel hatte die Bevölkerung über die Bedeutung der Bildung von Haus- und Hofgemeinschaften für unseren Kampf um die Einheit Deutschlands und die Erhaltung des Friedens aufzuklären. Bei den nachfolgenden Angeklagten wurde festgestellt, dass sie in dieser Versammlung zum Teil Hetze gegen unsere Regierung und Verleumdungen verschiedener Art betrieben und deshalb das Ziel der Versammlung nicht erreicht werden konnte.
Der 53-jährige Angeklagte Knopf ist Landwirt mit ca 8 [unkenntlich] ha [unkenntlich] Land. 1944 wurde er zur damaligen Wehrmacht einberufen und war in Italien eingesetzt wo er auch im April 1945 in amerikanische Gefangenschaft geriet. Von 1938 bis 1945 war er Mitglied der NSDAP ohne Funktion und nach 1945 Mitglied des VdgB. Anfänglich war er im Gemeinderat und in verschiedenen Kommissionen. Später lehnte er jegliche Mitarbeit ab da ihm nach einer Ansicht ungerechte Vorwürfe gemacht wurden. Er ist als fachlich guter Bauer in Hellingen bekannt und hat sein Ablieferungssoll ordnungsgemäss erfüllt.
Der 58-jährige Angeklagte Stärker ist ebenfalls Landwirt mit ca 8 1/2 Land wovon 5 1/2 ha gepachtet sind. Er ist gelernter Zimmermann und hat als solcher auch viele Jahre gearbeitet. 1941 gründete er durch Aufkauf von Brachland eine eigene Landwirtschaft. Mit einem Gesprann macht er nebenbei noch Holzfuhren. Vor 1945 hat er sich nicht politisch betätigt oder organisiert. Seit 1946 ist er Mitglied der VdgB.
Der 53-jährige Angeklagte Voit ist der Sohn eines Landwirtes. Er besuchte ein Lehrerseminar und [unkenntlich] absolvierte das Staatsexamen. Er war dann an verschiedenen Orten in Thüringen als Lehrer eingesetzt. 1939 wurde er zur Artillerei einberufen und wurde in Norwegen, Holland und Frankreich eingesetzt. Er wurde Offizier nach zwei Lehrgängen. Sein letzter Dienstgrad war Oberleutnant und Battr-Führer.
Auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seit 1933 wurde er nach 1945 nicht mehr als Lehrer eingesetzt und wurde er in der Landwirtschaft seines Schwiegervaters tätig. Nebenbei als Lagerhalter bei der BHG in Hellingen tätig. 1951 wurde er Mitglied der DBD und war zuletzt 2. Vorsitzender der Gruppe Hellingen.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Schreiben des Suhler Bezirksstaatsanwalts zu einem "Justizausspracheabend" über vier verhaftete Hellinger Bauern Dokument, 2 Seiten
Schreiben an den Generalstaatsanwalt der DDR zur Verhandlung gegen vier Hellinger Bürger Dokument, 2 Seiten
Urteil gegen einen Streikführer aus Niemegk Dokument, 6 Seiten
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