Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bl. 172-178
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Vier Bürger wurden später wegen "Boykotthetze" zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Am 17. Juni wurden die Einwohner zu einer Versammlung einberufen, die um 21:15 Uhr beginnen sollte. Dort sprach ein Referent aus der Kreisstadt über die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag jedoch überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung. Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Sie mussten ihre Produkte zu festgesetzten, geringen Preisen abgeben. Wer sich weigerte, dem drohte Gefängnis.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte.
Der 68-jährige angeklagte Schwesinger in Landwirt hin Hellingen mit einer Fläche von 10 ha. 8 ha sind davon verpachtet. Nebenbei tätigt er noch die Holzabfuhr mit zwei Wagen und einem Gespann. Seit 1933 war er Mitglied der NSDAP ohne Funktion. Seit 1946 ist er Mitglied der LDP, ebenfalls ohne Funktion.
Am 17.06.1953 gegen Mittag traf der Angeklagte Knopf den Angeklagten Stärker und erzählte ihm, dass in Berlin die Arbeiter demonstrieren und die Abschaffung der Normenerhöhungen und "Freie Wahlen" fordern würden.
Die Versammlung war auf 21.00 Uhr angesetzt. Bevor sich der Angeklagte Knopf in [unkenntlich] den Versammlungsraum begab äusserte er sich in der Gaststube, dass er schon lange darauf gewartet habe, dass die Arbeiter in Berlin gegen die Regierung losgehen.
In der Versammlung sprach als Referent der Zeuge [anonymisiert]. Der Saal war mit ca. 200. Personen voll besetzt.
Da die Versammelten auch eine Stellungnahme zu den Berliner Vorkommnissen erwarteten wurde der Referent laufend durch Zwischenrufe unterbrochen, sodass er sein Referat abbrechen wollte. Durch einige Anwesende wurde er jedoch aufgefordert weiter zu sprechen sodass er ziemlich verkürzt sein Referat beendete. Der Ablauf der folgenden Diskussion konnte nicht in allen Einzelheiten insbesondere nicht die Reihenfolge der verschiedenen Diskussionsredner festgestellt werden, da laufend von allen Seiten Zwischenrufe erfolgten und zeitweise mehrere Personen auf einmal sprachen. Als einer der ersten meldete sich der Angeklagte Knopf zum Wort. In zynischer Form machte er unsere Regierung verächtlich und führte einige Beispiele an an denen er die "Dummheit" unserer Regierung demonstrieren wollte. In seinen weiteren Ausführungen bezeichnete er die eingestandenen Fehler unserer Regierung als "Verbrechen an der Menschheit" und forderte, dass die Regierung für diese "Verbrechen" zur Verantwortung gezogen werden. Er sagte weiter, dass "die Russen in Berlin auf die deutschen Arbeiter geschossen hätten und sagte dabei "anders können die sich ja auch nicht helfen". Weiter brachte er in hetzerischer Form zum Ausdruck, dass der Hohe Kommissar der UdSSR erst unsere Regierung "inden Rücken treten" musste damit sie ihre "Fehler" überhaupt eingestanden hat. Er hetzte gegen unsere Volkspolizei indem er zum Ausdruck brachte, dass diese nur ihre Aufträge ausführen [unkenntlich] würden, wenn sie das nicht täten, würden sie ihren Posten verlieren und darum würden sie zittern. Auf Grund der provokatorischen wohl-gesetzten Rede des Knopf stieg die Erregung im Saale immer mehr. Während der Diskussion hat Knopf mehrere Male das Wort ergriffen.
Der Angeklagte Stärker hat sich bei der Diskussion besonders durch Zwischenrufe hervorgetan. In Bezug auf den Referenten und Instrukteur der SED rief er "Schmeisst sie raus, es ist ja doch alles Schwindel was die uns erzählen". Als Knopf davon sprach, dass "die Russen in Berlin auf die Arbeiter schiessen würden" rief er dazwischen, dass sich die Bauern genauso wie die Arbeiter in Berlin zusammenschliessen müssten und die "Bande" - damit meinte er unsere Regierung zum Teufel gejagt werden solle. Weiter brachte er zum Ausdruck, dass die Bauern nur kaputtgemacht würden und sie endlich ihre Freiheit wiederhaben wollten.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Der Instrukteur unterhielt im Auftrag des Führungsoffiziers die persönliche Verbindung zu dem im "Operationsgebiet" eingesetzten inoffiziellen Mitarbeiter oder Residenten. Er beauftragte und instruierte den IM und nahm dessen Berichte entgegen. In der Regel waren die Instrukteure DDR-Bürger und erhielten in den 80er Jahren den Status von Hauptamtlichen IM. Zuletzt gab es 777 Instrukteure.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bl. 172-178
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Vier Bürger wurden später wegen "Boykotthetze" zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Am 17. Juni wurden die Einwohner zu einer Versammlung einberufen, die um 21:15 Uhr beginnen sollte. Dort sprach ein Referent aus der Kreisstadt über die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag jedoch überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung. Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Sie mussten ihre Produkte zu festgesetzten, geringen Preisen abgeben. Wer sich weigerte, dem drohte Gefängnis.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte.
Der Angeklagte Voit [unkenntlich] griff in seinem Diskussionsbeitrag in äusserst scharfen Worten unsere demokratische Schulreform an. Er brachte zum Ausdruck, dass es nicht richtig gewesen sei, das man 1945 einen grossen Teil der Lehrer entlassen hatte und Neulehrer mit 6 Wochen Ausbildung eingesetzt habe. Die Schulkinder würden nicht richtig erzogen. Die Neulehrer würden teilweise nicht einmal die [unkenntlich] Rechtschreibung beherrschen und führte hierfür auch Beispiele an. Weiter sagte er, dass sich die schlechte Ausbildung der Neulehrer an den Kindern schwer rächen würde, man sähe jetzt den Erfolg dieser kurzen Ausbildung der Neulehrer an unserer Jugend. Der Angeklagte erwähnte hierbei bewusst nicht die Tatsache, dass die 6 Wochenausbildung lediglich eine Anfangserscheinung war und wir heute soweit sind, dass die Lehrer eine ordnungsgemässe Ausbildung erhalten. Er sagte lediglich, dass er in Hellingen etwas derartiges bisher nicht festgestellt habe. Voit machte sich teilweise zum Wortführer der Versammlung indem er einzelne Forderungen der Versammlung zur Aufnehme in das Protokoll formulierte.
Der Angeklagte Schwesinger sprach zur Diskussion und forderte, dass es nunmehr an der Zeit sei, dass auch die Ausgesiedelten wieder zurück kämen. Als später durch einen Zwischenruf zum Ausdruck gebracht wurde, dass man die Regierung aufhängen müsse äusserte er sich dahingehend, dass dafür noch genügend Stricke vorhanden seien.
Die Angeklagten waren zum größten Teil geständig und versuchten aber ihre Äusserungen zu bagatellisieren und ihren hetzerischen Charakter zu verschleiern. Aus dem Gesamteindruck der Beweisaufnahme kan das Gericht zu der vollen Überzeugung, dass sich die Angeklagten zumindestens so geäussert haben wie im Sachverhalt dargestellt. Bei einzelnen Ausdrücken widersprachen sich zwar verschiedene Zeugen, jedoch konnte der Sinn der Äusserungen durchaus erkannt werden. Bei dem Angeklagten Knopf wurde besonders die Frage geprüft ob - wie er behauptete - ihm nicht Äusserungen zur Last gelegt wurden, die andere Zwischenrufer getan heben. Von sämtlichen Zeugen wurde Knopf als der aktivste Provokateur bezeichnet und bestätigte insbesondere der Zeuge [anonymisiert], dass Knopf einer von denen war, die ihre Hetze wohlüberlegt betrieben und die Worte richtig setzten. Manche Angeklagte waren auch der Meinung, dass ihre Äusserungen lediglich eine etwas scharfe Kritik gewesen sei. Der Senat kam zu der Auffassung, dass die oben festgestellten Äusserungen den Rahmen einer Kritik bei weitem übersteigen da überhaupt kein helfendes Moment zu erkennen ist. Es ist richtig, dass noch einige Äusserungen gefallen [unkenntlich] bezw. Forderungen aufgestellt wurden die nicht als Hetze betrachtet werden können wie z.B. die Forderung der Rückführung der Umgesiedelten usw. Wegen diesen Äusserungen werden auch die Angeklagten nicht zur Verantwortung gezogen.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, BV Suhl, AU, Nr. 48/53, Bl. 172-178
Auf einer Einwohnerversammlung in Hellingen am 17. Juni kam es zu Tumulten und Zwischenrufen. Vier Bürger wurden später wegen "Boykotthetze" zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Der Bezirk Suhl gehörte in den Junitagen 1953 zu den wenigen Territorien der DDR, in denen nicht der Ausnahmezustand verhängt wurde. Neben den typischen sozialen und politischen Forderungen spielten in den Diskussionen der Bevölkerung in Suhl im Juni 1953 vor allem Zwangsumsiedlungen im Bezirk eine große Rolle. Ein Jahr zuvor hatte die DDR-Führung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Sperrzonen an der innerdeutschen Grenze eingerichtet. Wer als politisch unzuverlässig galt, musste diese Gebiete verlassen.
In den ländlichen Regionen des Bezirks lösten sich unter dem Eindruck der Ereignisse im Rest des Landes elf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) auf. Andere blieben zwar bestehen, büßten jedoch nach massenhaften Austritten ihrer Mitglieder ihre Arbeitsfähigkeit ein. Schwerpunkte dieser Entwicklung waren die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und Meiningen. Auch in Hellingen, einer kleinen Gemeinde im Kreis Hildburghausen, waren am 17. Juni durch den RIAS und den Sender Frankfurt die Ereignisse in Berlin und anderen Orten der DDR bekannt geworden.
Am 17. Juni wurden die Einwohner zu einer Versammlung einberufen, die um 21:15 Uhr beginnen sollte. Dort sprach ein Referent aus der Kreisstadt über die "Gründung von Haus- und Hofgemeinschaften". Das wollten die Hellinger an diesem Tag jedoch überhaupt nicht hören. Sie erwarteten eine Stellungnahme zu den Ereignissen in Berlin und den anderen Orten. Es kam zu Zwischenrufen und Tumulten. Mehrere Redner kritisierten unter großem Beifall die Politik der Regierung. Das letzte Jahr war für die Bauern besonders hart gewesen. Sie mussten ihre Produkte zu festgesetzten, geringen Preisen abgeben. Wer sich weigerte, dem drohte Gefängnis.
Zwei Tage später, am 19. Juni, marschierten Bewaffnete – darunter auch Sowjetsoldaten – in den Ort. MfS-Mitarbeiter verhafteten vier Hellinger Einwohner und verhörten sie die ganze Nacht. Bereits am nächsten Tag fand der Prozess vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen statt.
Am 22. Juni, früh um 5:30 Uhr, verkündete das Gericht im Namen des Volkes die Urteile gegen die vier Personen: zwei Bauern erhielten Gefängnisstrafen wegen Staatsverleumdung bzw. Störung einer Versammlung. Der Landwirt Knopf jedoch wurde zu zweieinhalb und der Landwirt Stärker zu eineinhalb Jahre Zuchthaus wegen Boykotthetze verurteilt. Diese harten Urteile gegen die angesehenen Bauern lösten große Unruhe und Empörung aus, nicht nur in Hellingen. Jeder konnte sich hier vorstellen, was es bedeutet, wenn in der Erntezeit oder in der Zeit der Feldbestellung der Bauer fehlte.
Der Angeklagte Knopf hat eine massive Hetze gegen unsere Regierung betrieben. Das hat er sich schon vor Beginn der Versammlung vorgenommen wie seine Äusserungen in der Gaststube zeigen. Dieser Angeklagte hat von den Berliner Provokationen gehört und die Situation in gefährlicher Weise ausgenutzt um in Hellingen eine republikfeindliche Stimmung zu erzeugen. Er hat die Fehler unserer Regierung "Verbrechen" genannt und gefordert, dass die Regierung dafür zur Verantwortung gezogen würde. Gerade seine Hetze als erster hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Erregung in der Versammlung immer mehr stieg. Es wäre ihm auch recht gewesen, wenn sich die Menge auf die Funktionäre gestürzt hätte und in Hellingen ähnliche Ausschreitungen vorgekommen wären wie in Berlin. Der Angeklagte ist ein alter Faschist und ein Feind unserer Republik der glaubte, dass für ihn jetzt die Stunde gekommen sei um Verwirrung in der Bevölkerung zu stiften und gegen unsere Regierung zu hetzen. Bei ihm ist der Tatbestand des Art. 6 d. Verf. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und wegen der Propagierung faschistischer Terrormethoden musste auch eine Bestrafung aus KD 38 Abschnitt II Art. III A II erfolgen. Das Gericht hatte keine Veranlssung von der beantragten Strafe mit 2 Jahren und 6 Monaten [unkenntlich] Zuchthaus mit den obl. Sühnemassnahmen abzuweichen da diese Strafe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten, seiner Person und der möglichen Folgen seiner Tat durchaus entspricht.
Auch bei dem Angeklagten Stärker musste der Art. 6 d. Verf. u. KD 38 Abschnitt II Art. III A III zur Anwendung kommen. Seine Aufforderung, die Funktionäre aus dem Saal zu entfernen stellt Boykotthetze gegen unsere demokratischen Parteien und Massenorganisationen dar.
Es wäre ihm durchaus recht gewesen, wenn sich einige Anwesende auf die Funktionäre gestürzt hätten und diese niederschlugen. Mit seiner Äusserung dass sich die Bauern ebenso wie die Arbeiter in Berlin zusammenschliessen müssten und die Regierung zum Teufel gejagt werden solle zeigte er seine Verbundenheit zu den Provokationen in Berlin und wäre auch damit einverstanden gewesen, wenn sich ähnliches in Hellingen abgespielt hätte. Derartige Äusserunge können nur ihr Motiv in einer feindlichen Einstellung zu unserer Republik und Regierung haben. Sie zeugen von einer Gesellschaftsgefährlichkeit die entsprechend dem Antrage des St.A. mit einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit den obl. Sühnemassnahmen, der KD 38 zu ahnden sind.
Das sich der Verdacht gegen den Angeklagten Voit, dass dieser zum Sturz der Regierung aufgefordert hat, nicht bestätigte, konnte eine Bestrafung nach Art. 6 d. Verf. u. KD 38 nicht erfolgen. Seine Handlungsweise stellt jedoch eine bewusste Staatsverleumdung gem. § 131 St.G.B. dar. Er hat die Tatsache der Ausbildung unserer Lehrer wissentlich entstellt indem er in einer Versammlung von 200 Personen öffentlich von einem Zustand ausging, wie er vor sieben Jahren einmal gewesen ist und dabei die derzeitige Ausbildung unserer Lehrer bewusst verschwiegen um einen möglichst schlechten Eindruck von unserer demokratischen Schule und der Erziehung unserer Jugend zu erwecken. Mit dieser Handlungsweise hat er unsere demokratische Schule in der Öffentlichkeit verächtlich gemacht und war entsprechend zu bestrafen.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Schreiben des Suhler Bezirksstaatsanwalts zu einem "Justizausspracheabend" über vier verhaftete Hellinger Bauern Dokument, 2 Seiten
Schreiben an den Generalstaatsanwalt der DDR zur Verhandlung gegen vier Hellinger Bürger Dokument, 2 Seiten
Urteil gegen einen Streikführer aus Niemegk Dokument, 6 Seiten
Urteil gegen zwei Landwirte wegen "Boykotthetze" Dokument, 4 Seiten