Signatur: BStU, MfS, BV Magdeburg, AU, Nr. 118/53, Bd. 2, Bl. 71-74
In der Gemeinde Trabitz im Bezirk Magdeburg kam es im Verlauf des Volksaufstands vom 17. Juni 1953 zu dem Versuch, die örtliche landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) wieder aufzulösen. Die beiden "Rädelsführer" der Aktion wurden zu einem bzw. zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Die Industriemetropole Magdeburg gehörte mit einer Zahl von etwa 50.000 Demonstranten zu den Städten, in denen sich die Volkserhebung am 17. Juni am intensivsten entwickelte. Die Elbestadt war ein Zentrum des Schwermaschinenbaus. Hier gab es mehrere große Werke mit zehntausenden Beschäftigten. Viele hatten von den Streiks und Demonstrationen in Ost-Berlin aus westlichen Radiosendern erfahren. Unter dem Ruf "Magdeburg folgt den Berlinern" zogen schließlich etwa 10.000 Arbeiterinnen und Arbeiter zum Stadtzentrum. Mehrere große Demonstrationszüge vereinigten sich im Stadtzentrum. Die Aufständischen besetzten eine Anzahl staatlicher Einrichtungen, darunter das Rathaus, die Bezirksleitungen der SED und der Freien Deutschen Jugend (FDJ) sowie den Bezirksvorstand der DDR-Einheitsgewerkschaft FDGB. Je länger die Demonstrationen andauerten, desto gewalttätiger wurden die Proteste. Immer wieder kam es bei diesen Besetzungen und Erstürmungen zu Zusammenstößen mit den Ordnungskräften.
In den Dörfern stand vor allem die Rücknahme der sogenannten "sozialistischen Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse" der Kollektivierung im Vordergrund. In der kleinen Gemeinde Trabitz (heute ein Ortsteil von Calbe) sprachen sich im Verlauf des 17. Juni schnell die Ereignisse herum, welche sich in der benachbarten Kleinstadt Calbe (Saale) abgespielt hatten. Dort waren mehrere Betriebe bestreikt, staatliche Gebäude besetzt und Häftlinge befreit worden. Etliche Bauern von Trabitz waren deshalb überzeugt, dies alles würde den Sturz der Regierung der DDR und eine radikale Veränderung der politischen Verhältnisse zur Folge haben.
Zwei Bauern begannen noch am Abend des 17. Juni, die örtliche landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) wieder aufzulösen. Unterstützt von weiteren Dorfbewohnern erzwangen sie vom LPG-Vorsitzenden die Herausgabe der Listen aller LPG-Mitglieder und des jeweils in die LPG eingebrachten Viehs. Die Tiere wurden an ihre ehemaligen Besitzer zurückgegeben. Im Verlauf der LPG-Auflösung holten schließlich auch der SED-Ortsparteisekretär und der LPG-Vorsitzende ihr Nutzvieh wieder aus den Stallungen.
Der Besitz der LPG in Trabitz bestand vorrangig aus dem früheren Eigentum zweier Großbauern. Dem im Dorf verbliebenen Großbauern boten die anderen Bauern sein altes Eigentum wieder zur Bewirtschaftung an. Der andere Großbauer war schon seit geraumer Zeit vor dem Druck der DDR-Behörden in den Westen geflohen. Ihm sandte ein Landwirt noch am 18. Juni ein Telegramm zu seinem neuen Wohnort in Westfalen. In diesem Telegramm forderten die Einwohner von Trabitz den Großbauer auf, zurückzukommen und seine Wirtschaft wieder zu übernehmen. Polizei und sowjetische Truppen beendeten die Aktionen. Noch am 18. Juni wurden die beiden "Rädelsführer" von der VP verhaftet und später dem MfS übergeben. Das Gericht verurteilte sie am 23. Juli wegen angeblicher Boykotthetze zu einem Jahr bzw. zwei Jahren Zuchthaus.
Er mit seiner feindlichen Einstellung gegen die LPG verbreitete nun in Trabitz das Gerücht, dass die LPG aufzulösen seien und sein Plan Stand fest, die LPG in Trabitz aufzulösen. Er suchte sich zunächst noch einen Gleichgesinnten, den er in der Person des Mitangeklagten Boddeutsch fand. Dieser befand sich zur gegebenen Zeit in der Gaststätte "Köppe" in Trabitz. Der Angeklagte Drewes rief den Mitangeklagten Boddeutsch aus der Gastwirtschaft, da er von diesem wusste, dass er kein Mitglied der LPG war. Drewes teilte diesem seinen Entschluss mit und Boddeutsch war auch sofort damit einverstanden, indem er in die Gaststätte zurückging und das Gerücht verbreiteLe, dass die LPG aufzulösen sind. In der Gastwirtschaft sassen auch noch einige Genossenschaftsbauern. Diese wurden von den Beiden aufgefordert, zu dem Leiter der LPG, [Schmidt], mitzugehen. Dieses Gerücht von der Auflösung der LPG griff schnell um sich und eine ansehnliche Menge von Ortsbewohnern, größtenteils Bauern, bewegte sich zur LPG. Dort angekommen, klärten beide Angeklagten den [Schmidt] über die augenblickliche Situation auf und verlangten die entsprechenden Listen, damit den Genossenschaftsbauern von ihnen das Vieh wieder ausgeliefert werden konnte. Inzwischen erschien auch der Bürgermeister, der sich mit diesen geforderten Maßnahmen nicht einverstanden erklärte und die Angeklagten zu beruhigen versuchte. Auch der Zeuge [Schmidt] versuchte die Angeklagten dahingehend zu beruhigen, dass diese Auflösung doch Zeit hätte und darüber erst einmal zu beraten wäre. Gegen diesen Widerstand setzte sich der Angeklagte Drewes hinweg, indem er erklärte, wenn man nicht gutwillig wolle, dann werde er Gewalt anwenden und evtl. eine Unterstützung von 40 Arbeitern aus Calbe herbeiholen. Durch diese Drohung begann dann die Auflösung der LPG und die Mitglieder der LPG bekamen listenmässig ihr Vieh wieder aushändigt und zogen mit diesem in ihre Behausung zurück.
Des weiteren setzte sich der Angeklagte Drewes dafür ein, dass der republikflüchtige Großbauer [Bachmann] sofort telegraphisch benachrichtigt werden sollte, dass er seinen Hof wieder übernehmen könne.
Unter Zutun beider Angeklagten erschien auch der Großbauer [Wagner], der seinen Hof im Frühjahr freiwillig dem Kreisamt zur Verfügung gestellt hatte und wollte sofort die Bewirtschaftung seines Hofes, auf dem sich jetzt die LPG befindet, in eigene Bewirtschaftung übernehmen. Noch am selben Abend suchte er unter den ehemaligen Mitgliedern der [durchgestrichen: ehem.] LPG Arbeitskräfte aus, die ihm auch bereitwilligst folgten.
Die Angeklagten geben im großen und ganzen ihr strafbares Verhalten zu und versuchen ihre Handlungsweise mit Erregung zu entschuldigen.
Dabei erklärt der Angeklagte Drewes, dass erer sich der Tragweite seiner Handlung nicht bewusst war. Er kann es jedoch nicht leugnen, dass ein großer Teil der Genossenschaftsbauern die von den Angeklagten getroffenen Massnahmen auf das Schwerste mißbilligten. Drewitz und Boddeutsch sind in der Vergangenheit immer als Gegner der LPG aufgetreten und am 17.06.1953 fanden sie Gelegenheit, ihre wirkliche Gesinnung zu realisieren.
Der von Senat als erwiesen festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des Art. 6 der Verf. d. DDR. Beide Angeklagte haben durch ihr Verhalten Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen betrieben und erfüllen gleichzeitig auch objektiv und subjektiv den Tatbestand der KD. 38, Abschn. II, Art. III A III.
Verhetzt durch den Rias haben beide Angeklagte sich zum Werkzeug der imperialistischen Kriegshetzer gemacht und deren friedensgefährdendem tendenziösen Gerüchte in Sinne der KD. 38 verbreitet.
Durch dieses Verhalten haben die Angeklagten eindeutig bewiesen, dass sie als Feind jeglicher geregelten Gesellschaftsordnung aufgetreten sind und im Interesse der Kriegshetzer bereit waren, ihr eigenes Volk wissendlich in Not und Elend zu stürzen.
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BStU, MfS, BV Magdeburg, AU, Nr. 118/53, Bd. 2, Bl. 71-74
In der Gemeinde Trabitz im Bezirk Magdeburg kam es im Verlauf des Volksaufstands vom 17. Juni 1953 zu dem Versuch, die örtliche landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) wieder aufzulösen. Die beiden "Rädelsführer" der Aktion wurden zu einem bzw. zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Vom 16. bis 21. Juni 1953 kam es in fast 700 Städten und Gemeinden der DDR zu Demonstrationen und Streiks. Begann der 17. Juni noch als Arbeiteraufstand, entwickelte er sich schnell zum Volksaufstand weiter. Er nahm vielerorts revolutionäre Züge an, bevor er mit Hilfe von russischen Panzern unterdrückt wurde.
Die Industriemetropole Magdeburg gehörte mit einer Zahl von etwa 50.000 Demonstranten zu den Städten, in denen sich die Volkserhebung am 17. Juni am intensivsten entwickelte. Die Elbestadt war ein Zentrum des Schwermaschinenbaus. Hier gab es mehrere große Werke mit zehntausenden Beschäftigten. Viele hatten von den Streiks und Demonstrationen in Ost-Berlin aus westlichen Radiosendern erfahren. Unter dem Ruf "Magdeburg folgt den Berlinern" zogen schließlich etwa 10.000 Arbeiterinnen und Arbeiter zum Stadtzentrum. Mehrere große Demonstrationszüge vereinigten sich im Stadtzentrum. Die Aufständischen besetzten eine Anzahl staatlicher Einrichtungen, darunter das Rathaus, die Bezirksleitungen der SED und der Freien Deutschen Jugend (FDJ) sowie den Bezirksvorstand der DDR-Einheitsgewerkschaft FDGB. Je länger die Demonstrationen andauerten, desto gewalttätiger wurden die Proteste. Immer wieder kam es bei diesen Besetzungen und Erstürmungen zu Zusammenstößen mit den Ordnungskräften.
In den Dörfern stand vor allem die Rücknahme der sogenannten "sozialistischen Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse" der Kollektivierung im Vordergrund. In der kleinen Gemeinde Trabitz (heute ein Ortsteil von Calbe) sprachen sich im Verlauf des 17. Juni schnell die Ereignisse herum, welche sich in der benachbarten Kleinstadt Calbe (Saale) abgespielt hatten. Dort waren mehrere Betriebe bestreikt, staatliche Gebäude besetzt und Häftlinge befreit worden. Etliche Bauern von Trabitz waren deshalb überzeugt, dies alles würde den Sturz der Regierung der DDR und eine radikale Veränderung der politischen Verhältnisse zur Folge haben.
Zwei Bauern begannen noch am Abend des 17. Juni, die örtliche landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) wieder aufzulösen. Unterstützt von weiteren Dorfbewohnern erzwangen sie vom LPG-Vorsitzenden die Herausgabe der Listen aller LPG-Mitglieder und des jeweils in die LPG eingebrachten Viehs. Die Tiere wurden an ihre ehemaligen Besitzer zurückgegeben. Im Verlauf der LPG-Auflösung holten schließlich auch der SED-Ortsparteisekretär und der LPG-Vorsitzende ihr Nutzvieh wieder aus den Stallungen.
Der Besitz der LPG in Trabitz bestand vorrangig aus dem früheren Eigentum zweier Großbauern. Dem im Dorf verbliebenen Großbauern boten die anderen Bauern sein altes Eigentum wieder zur Bewirtschaftung an. Der andere Großbauer war schon seit geraumer Zeit vor dem Druck der DDR-Behörden in den Westen geflohen. Ihm sandte ein Landwirt noch am 18. Juni ein Telegramm zu seinem neuen Wohnort in Westfalen. In diesem Telegramm forderten die Einwohner von Trabitz den Großbauer auf, zurückzukommen und seine Wirtschaft wieder zu übernehmen. Polizei und sowjetische Truppen beendeten die Aktionen. Noch am 18. Juni wurden die beiden "Rädelsführer" von der VP verhaftet und später dem MfS übergeben. Das Gericht verurteilte sie am 23. Juli wegen angeblicher Boykotthetze zu einem Jahr bzw. zwei Jahren Zuchthaus.
Die LPG dienen zur Festigung der Arbeiter und Bauern zu einem Bündnis auf den Lande. Diese demokratische Einrichtung, die sich die werktätigen Bauern selbstgeschaffen hat, versuchten die Angeklagten zu boykottieren und wurden als Feind jedes demokratischen Aufbaues entlarvt. Niemand vermag diesen Tatbestand aus der Welt zu schaffen, dabei hat sich der Angeklagte Drewes besonders hervorgetan.
In Anbetracht der hohen Gesellschaftsgefährdung hatte das Gericht keine Veranlassung, bei beiden Angeklagten unter den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass herabzugehen und verurteilte den Angeklagten Drewes zu zwei Jahren und den Angeklagten Boddeutsch zu einem Jahr Zuchthaus. Diese Strafen waren gerechtfertigt und erforderlich, um die Angeklagten Vor einer erneuten strafbaren Handlung zurückzuhalten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich späterhin wieder in das gesellschaftliche Leben einzureihen. Beiden Angeklagten waren auch die oblig.Sühnemassnahnen der KD. 38, Art. IX, Ziff. 3 - 9 aufzuerlegen. Die Anrechnung der U-Haft sowie die Kostenentscheidung ergeben sich aus den §§ 219 Abs. 2, 353, 354 StPO.
[Unterschrift: [anonymisiert]]; [Unterschrift: [anonymisiert]]; [Unterschrift: [anonymisiert]]
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Staatsverbrechen waren im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Zu den Staatsverbrechen zählten diktaturspezifisch kodifizierte "klassische" politische Straftaten wie Hochverrat und Spionagedelikte sowie als Meinungs- und Organisationsdelikte definierte Handlungen (Staatsfeindliche Hetze, Staatsfeindliche Gruppenbildung), die in demokratischen Staaten als Ausübung von Grundrechten gelten würden, außerdem unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen, bei denen den Tätern eine staatsfeindlich motivierte Schädigungsabsicht unterstellt wurde (Diversion, Sabotage).
Die als Staatsverbrechen bezeichneten Straftatbestände stehen überwiegend in sowjetischer Rechtstradition und gehen letztlich auf Artikel 58 des StGB der RSFSR ("Konterrevolutionäre Verbrechen") zurück. Bis Februar 1958 wurden sie von DDR-Gerichten in Ermangelung konkreter strafrechtlicher Regelungen pauschal mit Hilfe von Artikel VI der Verfassung von 1949 ("Boykott- und Kriegshetze") geahndet.
Staatsverbrechen galten als schwere Straftaten; bei einigen Tatbeständen (Hochverrat, Spionage, Terror, Diversion, Sabotage) umfasste der Strafrahmen bis 1987 auch die Todesstrafe.
Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens. Die Untersuchungshaft begann nach der Verkündung des Haftbefehls durch einen Richter und endete mit der Überstellung in den Strafvollzug nach Erlangung der Rechtskraft einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, selten auch mit der Freilassung.
Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft waren ein dringender Tatverdacht sowie entweder Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949, § 141 StPO/1952, § 122 StPO/1968). Der Vollzug der Untersuchungshaft war gesetzlich mit nur einem StPO-Paragraphen geregelt (§ 116 StPO/1949, § 147 StPO/1952, § 130 StPO/1968), alles Weitere in internen Ordnungen. Er erfolgte für Beschuldigte, deren Ermittlungsverfahren von der Staatssicherheit geführt wurden, in MfS-Untersuchungshaftanstalten in Berlin bzw. den Bezirksstädten der DDR.
Die Haftbedingungen waren dort von Willkür, völliger Isolation und daraus resultierender Desorientierung der Häftlinge gekennzeichnet. Für den Vollzug der Untersuchungshaft war im MfS die Linie XIV (Abt. XIV) zuständig; die Vernehmungen oblagen den Untersuchungsführern der Linie IX (HA IX).
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Einleitung des Untersuchungsverfahrens zur LPG-Auflösung in Trabitz Dokument, 1 Seite
Ablehnung der vorzeitigen Entlassung eines an der LPG-Auflösung in Trabitz beteiligten Landwirts Dokument, 1 Seite
Aufhebung des ersten Urteils gegen Ernst Jennrich Dokument, 7 Seiten
Urteil gegen einen Postangestellten wegen "Boykotthetze" während des Volksaufstandes Dokument, 3 Seiten