Signatur: BArch, MfS, HA XXII, Nr. 21592, Bl. 71-74
Zu den X. Weltfestspielen der Jugend lud die DDR Jugendliche aus aller Welt nach Ost-Berlin. Nicht erwünscht waren allerdings sogenannte "asoziale" und unangepasste Jugendliche, die nicht in das angestrebte Bild der DDR-Jugend passten.
Die Spiele fanden vom 28. Juli bis zum 5. August 1973 in Ost-Berlin statt. Unter dem Motto "Für antiimperialistische Solidarität, Frieden und Freundschaft" kamen mehr als 25.000 Festival-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer aus 140 Ländern in die Hauptstadt der DDR, darunter auch Delegationen aus der Bundesrepublik.
Für die SED-Führung waren die Weltfestspiele Chance und Herausforderung zugleich. Sie konnte die DDR einerseits der Welt als ein offenes und selbstbewusstes Land präsentieren, fürchtete aber den westlichen Einfluss auf die eigene Jugend.
Die Planung der Weltfestspiele lag in der Verantwortung des "nationalen Vorbereitungskomitees". Es wurde 1972 unter der Leitung des Ersten Sekretärs des Zentralkomitees der SED Erich Honecker gegründet. Die Staatssicherheit war an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt. Die generalstabsmäßig geplante Kontrolle der Spiele lief bei der Stasi unter dem Namen Aktion "Banner".
Ein Schwerpunkt war hierbei, die Anreise unerwünschter Personengruppen zu verhindern. Sogenannte "asoziale" und "negative Personen" sollten während der Weltfestspiele Ost-Berlin nicht betreten. Nichts sollte das Bild einer vorbildlichen und klassenbewussten DDR-Jugend stören, das SED und Stasi der Welt präsentieren wollten.
"Negativ" waren in den Augen der SED Menschen, die unangepasst waren und nicht den politischen Vorstellungen der Machthaber entsprachen. Wer in der DDR als "arbeitsscheu" auffiel, galt als "asozial" und konnte nach § 249 StGB der DDR bestraft werden, wobei die Strafe von Bewährungsstrafen über "Arbeitserziehung" bis hin zu Haftstrafen reichen konnte. Diesen Paragraphen nutzte die Geheimpolizei auch im Vorfeld der Weltfestspiele. Möglichst viele Personen aus Berlin, die nach § 249 verdächtig waren, wollte die Stasi zumindest für die Dauer der Weltfestspiele aus der Hauptstadt fernhalten.
Die Staatssicherheit hatte die Aufgabe, die X. Weltfestspiele als Großveranstaltung abzusichern. Noch unter dem Eindruck des Attentats während der Olympischen Spiele 1972 in München waren die im Vorfeld durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen beträchtlich.
Joachim Büchner, Leiter der Hauptabteilung VII, informierte am 6. Juli 1973 den Stellvertretenden Minister für Staatssicherheit, Bruno Beater, über den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen. So wären bis zum 5. Juli Reisen nach Berlin von 2.720 Personen verhindert worden. Aus dem Dokument geht nicht hervor, welche der "negativen" Personen aus rein sicherheitsrelevanten Gründen während der Spiele aus der Hauptstadt ferngehalten werden sollten, weil sie tatsächlich vorbestraft oder kriminell auffällig waren. Auch politisch unerwünschte Personen konnten auf diesem Weg von dem international beachteten Festival verbannt werden.
[handschriftliche Ergänzungen: E 3/73; 09.07.73; VBE/1808/73]
Hauptabteilung VII
Leiter
Berlin, den 6. Juli 1973
HA VII/Ltg/A [handschriftliche Ergänzung: 515] /73
[handschriftliche Ergänzung] AKG/1259/80
1. Stellvertreter des Ministers
Generalleutnant Beater
im Hause
Information über den Stand der eingeleiteten Maßnahmen gegen jugendliche Gruppierungen, kriminell gefährdete, asoziale und vorbestrafte Personen sowie gefährliche Rechtsbrecher zur Verhinderung von Reisen während der X. Weltfestspiele in die Hauptstadt der DDR, Berlin
Durch die auf der gesamten Linie VII erfolgte operative Einflußnahme auf die jeweiligen Dienstzweige des MdI wurden bisher durch die Kriminalpolizei folgende Maßnahmen durchgeführt:
In den Bezirken der DDR wurden bis zum 05.07.1973
gegen 2.720 negative, asoziale und vorbestrafte Personen sowie gefährliche Rechtsbrecher Maßnahmen zur Verhinderung von Reisen während der X. Weltfestspiele in die Hauptstadt der DDR, Berlin, eingeleitet.
So wurden z. B. allein in den Bezirken Frankfurt (Oder), Halle, Erfurt und Cottbus bisher gegen insgesamt 390 Personen Ermittlungsverfahren mit Haft eingeleitet. Schwerpunkte bildeten dabei die Realisierung der Kriminalakte "Spiele" in Worbis/Erfurt durch die Einleitung von Ermittlungsverfahren mit Haft gegen insgesamt 11 Personen und die Auflösung von ca. 60 kriminellen Gruppierungen Jugendlicher und Jungerwachsener im Bezirk Halle, wodurch 240 Täter ermittelt wurden.
Gegen 145 Personen wurden dabei Ermittlungsverfahren eingeleitet und es erfolgte eine Inhaftierung von 125 Personen.
Hauptabteilung VII (Ministerium des Innern, Deutsche Volkspolizei)
Die Hauptabteilung VII und die ihr zugeordnete Linie VII waren für das Ministerium des Innern (MdI) und die ihm nachgeordneten Bereiche zuständig, d.h. für die Kriminalpolizei (insbesondere deren Arbeitsrichtung I/K I), die Schutz-, Verkehrs- und Bereitschaftspolizei, die Kampfgruppen, den Betriebsschutz, den Strafvollzug, das Pass- und Meldewesen, die Feuerwehr, das Deutsche Rote Kreuz, das Zentrale Aufnahmeheim in Röntgental, das Archivwesen, Geodäsie und Kartographie sowie die Politische Verwaltung des MdI, die medizinischen Einrichtungen der Volkspolizei und die Bereiche Innere Angelegenheiten der staatlichen Verwaltungen.
Zum Teil reichte der Verantwortungsbereich der Hauptabteilung bzw. Linie VII über das MdI hinaus, so etwa gegenüber der Zivilverteidigung, die seit 1977 dem MfNV unterstand. Andere nachgeordnete Bereiche des MdI wurden indes aus fachlichen Gründen von anderen Diensteinheiten der Staatssicherheit abgesichert, so etwa die Arbeitsrichtung Observation der Kriminalpolizei (I/U) (durch die Hauptabteilung VIII), das Wachkommando Missionsschutz (durch die HA II) oder die Transport- und Wasserschutzpolizei (durch die HA XIX).
Gegenüber den Kampfgruppen sowie den lokalen Abteilungen Innere Angelegenheiten teilte sich die Linie VII die Zuständigkeit mit anderen Diensteinheiten. Die Abteilung VII der Verwaltung Groß-Berlin war zeitweise auch für die "Bearbeitung" der Polizei von Westberlin zuständig.
Gleichwohl fungierte die Linie VII als Generalbevollmächtigter des Mielke-Imperiums gegenüber der Volkspolizei. Hatte sie in den 50er Jahren vor allem gegen auffällige Volkspolizisten ermittelt sowie vermutete Spionage aufgedeckt, durchleuchtete sie die Polizei in den späteren Jahren immer stärker prophylaktisch, knüpfte ein weites Netz von Zuträgern im dienstlichen wie im privaten Bereich der Volkspolizisten und beeinflusste auch zunehmend die fachlichen Entscheidungen auf Leitungsebene.
Verfügte die Abteilungen VII im MfS 1958 über 38 Mitarbeiter in drei Referaten, so wurde sie im Folgejahr zur HA aufgewertet und wuchs bis 1989 auf 319 hauptamtliche Geheimpolizisten in acht Abteilungen an. Hinzu kamen 510 Mitarbeiter in den Abteilungen VII der BV sowie 264 sogenannte Abwehroffiziere Volkspolizei, seit 1981 der verlängerte Arm der Linie VII in den KD.
Linie VII (Ministerium des Innern, Deutsche Volkspolizei)
Die Hauptabteilung VII und die ihr zugeordnete Linie VII waren für das Ministerium des Innern (MdI) und die ihm nachgeordneten Bereiche zuständig, d.h. für die Kriminalpolizei (insbesondere deren Arbeitsrichtung I/K I), die Schutz-, Verkehrs- und Bereitschaftspolizei, die Kampfgruppen, den Betriebsschutz, den Strafvollzug, das Pass- und Meldewesen, die Feuerwehr, das Deutsche Rote Kreuz, das Zentrale Aufnahmeheim in Röntgental, das Archivwesen, Geodäsie und Kartographie sowie die Politische Verwaltung des MdI, die medizinischen Einrichtungen der Volkspolizei und die Bereiche Innere Angelegenheiten der staatlichen Verwaltungen.
Zum Teil reichte der Verantwortungsbereich der Hauptabteilung bzw. Linie VII über das MdI hinaus, so etwa gegenüber der Zivilverteidigung, die seit 1977 dem MfNV unterstand. Andere nachgeordnete Bereiche des MdI wurden indes aus fachlichen Gründen von anderen Diensteinheiten der Staatssicherheit abgesichert, so etwa die Arbeitsrichtung Observation der Kriminalpolizei (I/U) (durch die Hauptabteilung VIII), das Wachkommando Missionsschutz (durch die HA II) oder die Transport- und Wasserschutzpolizei (durch die HA XIX).
Gegenüber den Kampfgruppen sowie den lokalen Abteilungen Innere Angelegenheiten teilte sich die Linie VII die Zuständigkeit mit anderen Diensteinheiten. Die Abteilung VII der Verwaltung Groß-Berlin war zeitweise auch für die "Bearbeitung" der Polizei von Westberlin zuständig.
Gleichwohl fungierte die Linie VII als Generalbevollmächtigter des Mielke-Imperiums gegenüber der Volkspolizei. Hatte sie in den 50er Jahren vor allem gegen auffällige Volkspolizisten ermittelt sowie vermutete Spionage aufgedeckt, durchleuchtete sie die Polizei in den späteren Jahren immer stärker prophylaktisch, knüpfte ein weites Netz von Zuträgern im dienstlichen wie im privaten Bereich der Volkspolizisten und beeinflusste auch zunehmend die fachlichen Entscheidungen auf Leitungsebene.
Verfügte die Abteilungen VII im MfS 1958 über 38 Mitarbeiter in drei Referaten, so wurde sie im Folgejahr zur HA aufgewertet und wuchs bis 1989 auf 319 hauptamtliche Geheimpolizisten in acht Abteilungen an. Hinzu kamen 510 Mitarbeiter in den Abteilungen VII der BV sowie 264 sogenannte Abwehroffiziere Volkspolizei, seit 1981 der verlängerte Arm der Linie VII in den KD.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Signatur: BArch, MfS, HA XXII, Nr. 21592, Bl. 71-74
Zu den X. Weltfestspielen der Jugend lud die DDR Jugendliche aus aller Welt nach Ost-Berlin. Nicht erwünscht waren allerdings sogenannte "asoziale" und unangepasste Jugendliche, die nicht in das angestrebte Bild der DDR-Jugend passten.
Die Spiele fanden vom 28. Juli bis zum 5. August 1973 in Ost-Berlin statt. Unter dem Motto "Für antiimperialistische Solidarität, Frieden und Freundschaft" kamen mehr als 25.000 Festival-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer aus 140 Ländern in die Hauptstadt der DDR, darunter auch Delegationen aus der Bundesrepublik.
Für die SED-Führung waren die Weltfestspiele Chance und Herausforderung zugleich. Sie konnte die DDR einerseits der Welt als ein offenes und selbstbewusstes Land präsentieren, fürchtete aber den westlichen Einfluss auf die eigene Jugend.
Die Planung der Weltfestspiele lag in der Verantwortung des "nationalen Vorbereitungskomitees". Es wurde 1972 unter der Leitung des Ersten Sekretärs des Zentralkomitees der SED Erich Honecker gegründet. Die Staatssicherheit war an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt. Die generalstabsmäßig geplante Kontrolle der Spiele lief bei der Stasi unter dem Namen Aktion "Banner".
Ein Schwerpunkt war hierbei, die Anreise unerwünschter Personengruppen zu verhindern. Sogenannte "asoziale" und "negative Personen" sollten während der Weltfestspiele Ost-Berlin nicht betreten. Nichts sollte das Bild einer vorbildlichen und klassenbewussten DDR-Jugend stören, das SED und Stasi der Welt präsentieren wollten.
"Negativ" waren in den Augen der SED Menschen, die unangepasst waren und nicht den politischen Vorstellungen der Machthaber entsprachen. Wer in der DDR als "arbeitsscheu" auffiel, galt als "asozial" und konnte nach § 249 StGB der DDR bestraft werden, wobei die Strafe von Bewährungsstrafen über "Arbeitserziehung" bis hin zu Haftstrafen reichen konnte. Diesen Paragraphen nutzte die Geheimpolizei auch im Vorfeld der Weltfestspiele. Möglichst viele Personen aus Berlin, die nach § 249 verdächtig waren, wollte die Stasi zumindest für die Dauer der Weltfestspiele aus der Hauptstadt fernhalten.
Die Staatssicherheit hatte die Aufgabe, die X. Weltfestspiele als Großveranstaltung abzusichern. Noch unter dem Eindruck des Attentats während der Olympischen Spiele 1972 in München waren die im Vorfeld durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen beträchtlich.
Joachim Büchner, Leiter der Hauptabteilung VII, informierte am 6. Juli 1973 den Stellvertretenden Minister für Staatssicherheit, Bruno Beater, über den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen. So wären bis zum 5. Juli Reisen nach Berlin von 2.720 Personen verhindert worden. Aus dem Dokument geht nicht hervor, welche der "negativen" Personen aus rein sicherheitsrelevanten Gründen während der Spiele aus der Hauptstadt ferngehalten werden sollten, weil sie tatsächlich vorbestraft oder kriminell auffällig waren. Auch politisch unerwünschte Personen konnten auf diesem Weg von dem international beachteten Festival verbannt werden.
Als zweckmäßigste und wirksamste Methoden zur Durchsetzung der angewiesenen Maßnahmen erwiesen sich in vorbeugender Hinsicht die
- Durchführung von Aussprachen im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Abnahme schriftlicher Erklärungen, daß sie von Fahrten nach Berlin Abstand nehmen;
- Einleitung und wirksame Gestaltung von Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB;
Erteilung von Auflagen auf der Grundlage des VP-Gesetzes § 11;
- Auferlegung von Berlin-Verbot;
- Nichtgenehmigung von Urlaub in der Zeit der X. Weltfestspiele nach Abstimmung mit den Betriebsleitungen;
- konsequente Einleitung von Ermittlungsverfahren und kurzfristige Verurteilung von Personen, bei denen der begründete Verdacht gemäß § 249 StGB vorliegt.
Vom PdVP Berlin sind im Zusammenwirken mit den BDVP Frankfurt (Oder) und Potsdam Maßnahmen
- zur Verhinderung der Einreise negativer Personen durch verstärkte Kontrollmaßnahmen eingeleitet;
- für Zuführungen, Unterbringungen und Rückführungen von negativen Personen
festgelegt. Im Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Asozialität gemäß § 249 StGB in der Hauptstadt der DDR, Berlin, wurden bisher durch das PdVP Berlin
gegen 1.468
und durch die BDVP Frankfurt
gegen 244
asoziale Personen Haftbefehle erwirkt. Von den inhaftierten Personen wurden ca. 35 Prozent bereits vor ihrer Festnahme in Kriminalakten durch die DVP bearbeitet.
Die vom Leiter der HA Kriminalpolizei des MdI am 03.07.1973 vorgenommene Überprüfung ergab, daß bis zum 20.07.1973 noch gegen
5.980 negative, asoziale und vorbestrafte Personen
wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Reisen während der X. Weltfestspiele in die Hauptstadt der DDR, Berlin, durchgeführt, werden. Sie erfolgen schwerpunktmäßig in den Bezirken
Hauptabteilung VII (Ministerium des Innern, Deutsche Volkspolizei)
Die Hauptabteilung VII und die ihr zugeordnete Linie VII waren für das Ministerium des Innern (MdI) und die ihm nachgeordneten Bereiche zuständig, d.h. für die Kriminalpolizei (insbesondere deren Arbeitsrichtung I/K I), die Schutz-, Verkehrs- und Bereitschaftspolizei, die Kampfgruppen, den Betriebsschutz, den Strafvollzug, das Pass- und Meldewesen, die Feuerwehr, das Deutsche Rote Kreuz, das Zentrale Aufnahmeheim in Röntgental, das Archivwesen, Geodäsie und Kartographie sowie die Politische Verwaltung des MdI, die medizinischen Einrichtungen der Volkspolizei und die Bereiche Innere Angelegenheiten der staatlichen Verwaltungen.
Zum Teil reichte der Verantwortungsbereich der Hauptabteilung bzw. Linie VII über das MdI hinaus, so etwa gegenüber der Zivilverteidigung, die seit 1977 dem MfNV unterstand. Andere nachgeordnete Bereiche des MdI wurden indes aus fachlichen Gründen von anderen Diensteinheiten der Staatssicherheit abgesichert, so etwa die Arbeitsrichtung Observation der Kriminalpolizei (I/U) (durch die Hauptabteilung VIII), das Wachkommando Missionsschutz (durch die HA II) oder die Transport- und Wasserschutzpolizei (durch die HA XIX).
Gegenüber den Kampfgruppen sowie den lokalen Abteilungen Innere Angelegenheiten teilte sich die Linie VII die Zuständigkeit mit anderen Diensteinheiten. Die Abteilung VII der Verwaltung Groß-Berlin war zeitweise auch für die "Bearbeitung" der Polizei von Westberlin zuständig.
Gleichwohl fungierte die Linie VII als Generalbevollmächtigter des Mielke-Imperiums gegenüber der Volkspolizei. Hatte sie in den 50er Jahren vor allem gegen auffällige Volkspolizisten ermittelt sowie vermutete Spionage aufgedeckt, durchleuchtete sie die Polizei in den späteren Jahren immer stärker prophylaktisch, knüpfte ein weites Netz von Zuträgern im dienstlichen wie im privaten Bereich der Volkspolizisten und beeinflusste auch zunehmend die fachlichen Entscheidungen auf Leitungsebene.
Verfügte die Abteilungen VII im MfS 1958 über 38 Mitarbeiter in drei Referaten, so wurde sie im Folgejahr zur HA aufgewertet und wuchs bis 1989 auf 319 hauptamtliche Geheimpolizisten in acht Abteilungen an. Hinzu kamen 510 Mitarbeiter in den Abteilungen VII der BV sowie 264 sogenannte Abwehroffiziere Volkspolizei, seit 1981 der verlängerte Arm der Linie VII in den KD.
Der schriftliche richterliche Haftbefehl bildete die Grundlage für eine reguläre Verhaftung (§ 114 StPO/1949; § 142 StPO/1952; § 124 StPO/1968). Beschuldigte oder Angeklagte mussten unverzüglich, spätestens am Tage nach ihrer Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden (§§ 114 b, 128 StPO/1949; §§ 144, 153 StPO/1952; § 126 StPO/1968) – vor allem in den frühen 50er Jahren wurde diese Frist vom MfS teilweise überschritten und der Zeitpunkt der Festnahme entsprechend geändert. Auch wurden die Festgenommenen nicht bei Gericht vorgeführt, die vom MfS ausgewählten Haftrichter kamen zur Ausstellung des Haftbefehls in die Untersuchungshaftanstalten.
Rechtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls waren ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlich definierter Haftgrund, z. B. Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949; § 141 StPO/1952; § 122 StPO/1968) sowie während des Ermittlungsverfahrens ein Antrag des Staatsanwaltes; im Hauptverfahren konnte das Gericht auch ohne Antrag einen Haftbefehl erlassen. Laut einer Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR vom 17.10.1962 lag ein Haftgrund auch vor bei "Verbrechen im Auftrag feindlicher Agenturen, bei konterrevolutionären Verbrechen" und "bei anderen schweren Verbrechen".
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Information der Kriminalpolizei zu verhinderten Reisen "negativer Personen" zu den X. Weltfestspielen der Jugend Dokument, 4 Seiten
Durchführungsbestimmung zum Befehl 13/73 über den Einreiseverkehr während der X. Weltfestspiele der Jugend Dokument, 17 Seiten
Befehl Nr. 13/73 zur Sicherung der X. Weltfestspiele der Jugend in Ost-Berlin Dokument, 50 Seiten
Verhaltensregeln für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der DDR an den X. Weltfestspielen der Jugend Dokument, 5 Seiten