Vorschläge zur Bestrafung von Personen, die Udo Lindenbergs Lied "Sonderzug nach Pankow" in der Öffentlichkeit wiedergeben
Signatur: BStU, MfS, ZAIG, Nr. 5566, Bl. 2-4
Musiker und Diskjockeys in der DDR, die Lindenbergs Hit "Sonderzug nach Pankow" öffentlich spielten, mussten mit harten Strafen rechnen.
Im Februar 1983 veröffentlichte Udo Lindenberg seine Single "Sonderzug nach Pankow" in der Bundesrepublik. Darin malte er sich aus, mit dem Zug von West- nach Ostberlin zu fahren und in der DDR aufzutreten. Ein Traum, der in Ost-Berlin nicht nur auf Begeisterung stieß. Das Lied wurde in der DDR verboten, weil Lindenberg darin Honecker direkt ansprach und verunglimpfte. Musiker und Diskjockeys, die es öffentlich abspielten, mussten mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Lizenz rechnen. Im vorliegenden Fall verurteilte ein Gericht zwei Personen zu einer fünfmonatigen Haftstrafe – die im Nachhinein zu einer Bewährungsstrafe abgeändert wurde.
Metadaten
Liedtext vorrangig in Diskotheken zunehmend verbreitet wird.
Um einem weiteren öffentlichkeitswirksamen Verbreiten dieses Liedes und anderer Liedtexte feindlich-negativen Inhalts des Udo Lindenberg vorzubeugen, ist vorgesehen, verstärkt auf die zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte Einfluß zu nehmen, damit sie konsequent ihrer Verantwortung bei der Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst und zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen und bei der vorbeugenden Verhinderung und konsequenten Unterbindung derartiger Handlungen, die geeignet sind, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und deren Repräsentanten zu diskreditieren, jederzeit gerecht werden.
Im Falle eines öffentlichen Abspielens von Liedtexten feindlich-negativen Inhalts des Udo Lindenberg durch Berufs-, Laienoder nebenberuflich tätige Musiker, frei- oder nebenberuflich tätige Schallplattenunterhalter oder andere Personen wird vorgeschlagen, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten nach gründlicher Prüfung der Täterpersönlichkeit sowie der konkreten Umstände und Motive der Tat folgende Disziplinär-, Ordnungsstraf- und Strafmaßnahmen differenziert zur Anwendung zu bringen:
- Ausspruch einer Verwarnung, eines be- oder unbefristeten Spielverbotes, eines zeitweisen oder ständigen Entzugs des Berufsausweises bzw. der staatlichen Spielerlaubnis oder Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens und Ausspruch einer Ordnungsstrafe bis 300 Mark bei Berufsmusikern, Laienmusikern oder nebenberuflich tätigen Musikern;
- Entzug der Zulassung bei allen anderen frei- und nebenberuflich auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst tätigen Personen einschließlich Schallplattenunterhaltern (bei Letztgenannten außerdem Ausspruch einer Ordnungsstrafe bis 1.000 Mark);