Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Im Zuge seiner Ermittlungen im Tierpark Ende der 50er Jahre führte das MfS konspirative Durchsuchungen von Dienstzimmern durch. In einem Bericht vom 13. Oktober 1959 schildert ein Mitarbeiter der Kreisdienststelle Lichtenberg das Ergebnis einer solchen Durchsuchung.
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1959 ermittelte das MfS wegen des Verdachts der "Sabotage" gegen einen Ost-Berliner Tierpfleger. Um den Verdacht gegen ihn zu erhärten, griff es zu einer List.
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