Im StEG/1957 (§§ 13-27) und in Kapitel 2 des StGB/1968 (§§ 96-111) beschriebene politische Straftaten, die in die Zuständigkeit des MfS als strafrechtliches Untersuchungsorgan (HA IX) fielen, weil eine staatsfeindliche Absicht und/oder eine staatsgefährdende Wirkung unterstellt wurden.
Am 17. Juni 1953 in Magdeburg geriet Ernst Jennrich eher zufällig in die Menschenmenge am Gefängnis und kam an einen Karabiner, mit dem er zwei Schüsse abfeuerte. Dafür wurde er zum Tode verurteilt. Einer der Schöffen kritisierte das Urteil und wies auf Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen hin.
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Am 17. Juni 1953 geriet der 42-jährige Ernst Jennrich eher zufällig an einen Karabiner. Die zwei Schüsse, die er damit abgab, sollen einen Gefängniswärter tödlich getroffen haben. Ungeachtet der unklaren Beweislage wurde Jennrich zum Tode verurteilt.
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Hauptschauplatz des Volksaufstands vom 17. Juni 1953 in Magdeburg war der Stadtteil Sudenburg. Ernst Jennrich geriet dort eher zufällig in die Menschenmenge am Gefängniskomplex und kam an einen Karabiner, mit dem er zwei Schüsse abfeuerte. Trotz unsicherer Beweislage wurde Jennrich zum Tode verurteilt.
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Am 17. Juni 1953 geriet der 42-jährige Ernst Jennrich eher zufällig an einen Karabiner. Die zwei Schüsse, die er damit abgab, sollen einen Gefängniswärter tödlich getroffen haben. Ungeachtet der unklaren Beweislage wurde Jennrich zum Tode verurteilt. DDR-Präsident Wilhelm Pieck lehnte ein Gnadengesuch ab.
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In dieser Dienstanweisung führte Minister Erich Mielke aus, wie das MfS die "politisch-ideologische Diversion" unter Jugendlichen bekämpfen soll. Westliche Lebensart und Musik sah er als verdeckten Angriff auf die sozialistische Gesellschaft.
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Am 7. Oktober 1989 gründete sich die Sozialdemokratische Partei in der DDR. In einer Stellungnahme prüfte die Stasi Möglichkeiten für ein strafrechtliches Vorgehen gegen Parteimitglieder.
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