Signatur: BStU, MfS, HA XX/9, Nr. 89, Bl. 1-5
Nikolaus Becker berichtet von seiner Nacht in Haft. Die Volkspolizei nahm ihn fest, weil er im Umfeld des Lindenberg-Konzerts fotografiert hatte.
Am 25. Oktober 1983 kam Nikolaus Becker zum Palast der Republik, während dort Udo Lindenberg im Rahmen einer FDJ-Veranstaltung auftrat. Lindenberg hatte für seinen Traum von einem Auftritt in der DDR nach langen Verhandlungen hingenommen, dass er vor einem ausgewählten Publikum aus FDJ-Mitgliedern und SED-Funktionären spielen sollte. Becker war deshalb bewusst, dass er, wie viele Andere, keine Karten für das Konzert bekommen würde. Weil sich aber trotzdem viele Fans des Musikers rund um den Palast versammelt hatten, um Lindenberg zumindest nahe zu sein, wollte Becker wenigstens die Stimmung festhalten und fotografieren.
Als die Volkspolizei die Fans jedoch teilweise mit Gewalt vertrieb und zahlreiche Menschen festnahm, wurde auch Becker in Gewahrsam genommen. Die Polizei warf ihm vor, Sicherheitskräfte fotografiert zu haben. Im vorliegenden Augenzeugenbericht aus den Stasi-Unterlagen schildert Becker die Nacht in Haft und das brutale Vorgehen der Polizei. Am Ende zeigt er sich tief bestürzt von den aus seiner Sicht "faschistischen" Methoden.
Meine Erinnerungen an das Friedenskonzert mit Udo Lindenberg u.a. im Palast der Republik
Auf den Trick, eine "Life-Übertragung" im Fernsehen anzukündigen, den Beginn des Konzerts aber nirgends bekanntzugeben, so daß man sich denken konnte, das Konzert beginnt wie die Fernsehübertragung ebenfalls um 20.00 Uhr, war auch ich hereingefallen. Deshalb kam auch ich erst eine Stunde nach Beginn des Konzerts zum Palast. Das ich keine Chance hatte, Karten zu bekommen, war mir von vornherein klar. So wollte ich wenigstens die Stimmung während des Konzerts vor dem Palast fotografieren.
Gegen 20.00 Uhr war ich am Palast angekommen und hatte begonnen zu fotografieren, etwa fünfzehn Minuten später saß ich bereits auf einem in der Nähe parkenden Mannschaftswagen der Polizei. Man hatte mir das gezielte Fotografieren von Sicherheitskräften vorgeworfen und die Herausgabe des Filmes verlangt, die ich verweigerte. Der Vorwurf war absurd, da es fast unmöglich war, im Umkreis von einem halben Kilometer etwas zu fotografieren, ohne zivile oder uniformierte Beamte mit im Bild zu haben.
Auf dem Weg zum Mannschaftswagen versuchte ich noch, den Film aus der Kamera zu nehmen und zu belichten. Die Kamera wurde mir aber sofort gewaltsam aus den Händen gerissen.
Nach etwa einer Stunde Wartezeit fuhr der Mannschaftswagen mich und einen etwa Siebzehnjährigen, der extra wegen Udo Lindenberg nach Berlin gekommen war, in das Polizeirevier Voltairestr. 2.
Normalerweise ist für derlei Aktionen das Revier in der Keibelstr. vorgesehen. Ich vermute deshalb, daß die Keibelstraße schon "ausgebucht" war.
Ich wurde in einen Raum geführt, in dem sich schon viele andere, fast ausnahmslos 16-20-jährige Jugendliche befanden. Wir mußten alles, was wir bei uns trugen (Geld, Papiere, Uhren etc.) in Plastikbeutel tun und uns dann mit erhobenen Armen und breiten Beinen zum Durchsuchen an eine Wand stellen#
Bis dahin verlief alles ruhig, ich glaubte,daß man mir nichts anhaben könne, aber hier wurde ich das erste Mal unruhig, als ich sah, wie die Polizisten mit uns umsprangen.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
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Nikolaus Becker berichtet von seiner Nacht in Haft. Die Volkspolizei nahm ihn fest, weil er im Umfeld des Lindenberg-Konzerts fotografiert hatte.
Am 25. Oktober 1983 kam Nikolaus Becker zum Palast der Republik, während dort Udo Lindenberg im Rahmen einer FDJ-Veranstaltung auftrat. Lindenberg hatte für seinen Traum von einem Auftritt in der DDR nach langen Verhandlungen hingenommen, dass er vor einem ausgewählten Publikum aus FDJ-Mitgliedern und SED-Funktionären spielen sollte. Becker war deshalb bewusst, dass er, wie viele Andere, keine Karten für das Konzert bekommen würde. Weil sich aber trotzdem viele Fans des Musikers rund um den Palast versammelt hatten, um Lindenberg zumindest nahe zu sein, wollte Becker wenigstens die Stimmung festhalten und fotografieren.
Als die Volkspolizei die Fans jedoch teilweise mit Gewalt vertrieb und zahlreiche Menschen festnahm, wurde auch Becker in Gewahrsam genommen. Die Polizei warf ihm vor, Sicherheitskräfte fotografiert zu haben. Im vorliegenden Augenzeugenbericht aus den Stasi-Unterlagen schildert Becker die Nacht in Haft und das brutale Vorgehen der Polizei. Am Ende zeigt er sich tief bestürzt von den aus seiner Sicht "faschistischen" Methoden.
Man konnte die Beine überhaupt nicht so breit machen, daß sie nicht noch etwas breiter getreten worden wären. Wir wurden nicht eben korrekt angeredet ("Erheb' Dich, Du Mistkerl, aber Dalli!" oder ähnlich war der normale Umgangston), wir wurden ziemlich grob herumgestoßen.
Nach der Durchsuchung, bei der uns noch der kleinste Papierschnipsel abgenommen wurde, fotografierte man uns mit Nummern für die Akten. Danach wurden wir in einen ca. 4m breiten und 15 m langen Raum geführt, wo wir mit mindestens einem halber Meter Abstand auf einer längs den Raum teilenden Bank plaziert wurden. Die ganze Zeit bestand Sprechverbot. In diesem Raum herrschte eine gespenstische Atmosphäre. Alles (incl. Fußboden) war gekachelt. Anfangs wurde man, wenn man seinem Nachbarn etwas zuflüsterte, oder ihm auch nur zuzwinkerte, um ihm Mut zu machen, nur angebrüllt, später wurden sofort mit dem Knüppel zugeschlagen. Ein Polizist stand uns breitbeinig gegenüber, schaute uns provozierend an und schlug dabei ständig seinen Knüppel leicht auf die linke Handfläche.
Wer sich trotz Anbrüllen und Knüppel den Mund nicht verbieten ließ, wurde auch kleingekriegt. Einem, der trotzdem weiterredete, aber ansonsten völlig ruhig saß, riß man ein sehr großes Büschel Haare aus, und schleuderte ihn gegen die Wand. Als er dann immer noch nicht ruhig war, wurde er mit Füßen (schweren Stiefeln) getreten. Danach sagte er nichts mehr, lag nur noch auf dem Boden und heulte.
Andere "Unbelehrbare" mußten eine halbe Stunde mit erhobenen Händen an der Wand stehen, was auch einem sportlichen Menschen fast unmöglich ist. Sobald die Hände etwas sanken, wurde sofort gebrüllt und mit dem Knüppel gedroht. Hier kam mir zum ersten Mal die Bezeichnung "KZ"in den Sinn. Etwa so wurde das oft in Filmen oder Erzählungen dargestellt.
Nach einer oder zwei Stunden (wir hatten keine Uhren mehr wurden wir dann einzeln zum Verhöhr geführt. Während des Verhörs war ich mit einem zivilen Beamten allein im Zimmer. Auf dem Tisch lag der Plastikbeutel mit den mir abgenommenen Gegenständen, u.a. auch der Kamera. Meine Personalien wurden zu Protokoll genommen und mir wurden Fragen zu den Fotos (Verwendungszweck, evtl. Auftrag u.ä.) gestellt. Der Beamte gestattete mir nachzusehen, ob die Kamera bei der gewaltsamen Wegnahme durch die Polizei beschädigt worden war. Dadurch gelang es mir doch noch, den Film aus der Kamera zu nehmen und zu belichten. Eine Reaktion des Beamten darauf blieb erstaunlicherweise aus.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
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Signatur: BStU, MfS, HA XX/9, Nr. 89, Bl. 1-5
Nikolaus Becker berichtet von seiner Nacht in Haft. Die Volkspolizei nahm ihn fest, weil er im Umfeld des Lindenberg-Konzerts fotografiert hatte.
Am 25. Oktober 1983 kam Nikolaus Becker zum Palast der Republik, während dort Udo Lindenberg im Rahmen einer FDJ-Veranstaltung auftrat. Lindenberg hatte für seinen Traum von einem Auftritt in der DDR nach langen Verhandlungen hingenommen, dass er vor einem ausgewählten Publikum aus FDJ-Mitgliedern und SED-Funktionären spielen sollte. Becker war deshalb bewusst, dass er, wie viele Andere, keine Karten für das Konzert bekommen würde. Weil sich aber trotzdem viele Fans des Musikers rund um den Palast versammelt hatten, um Lindenberg zumindest nahe zu sein, wollte Becker wenigstens die Stimmung festhalten und fotografieren.
Als die Volkspolizei die Fans jedoch teilweise mit Gewalt vertrieb und zahlreiche Menschen festnahm, wurde auch Becker in Gewahrsam genommen. Die Polizei warf ihm vor, Sicherheitskräfte fotografiert zu haben. Im vorliegenden Augenzeugenbericht aus den Stasi-Unterlagen schildert Becker die Nacht in Haft und das brutale Vorgehen der Polizei. Am Ende zeigt er sich tief bestürzt von den aus seiner Sicht "faschistischen" Methoden.
Der Zivilbeamte war auch sonst sehr korrekt und manchmal sogar fast freundlich.
Nach dem Verhör wurden wir in eine Garage gesperrt, in der es sehr kalt war. Draußen herrschten bereits Temperaturen um den Gefrierpunkt und man ließ extra die Tür offen, damit wir das auch merkten. Auch hier mußte man ständig Angst vor Schlägen mit dem Knüppel haben. Nach einigen Stunden des Frierens und Herumstehens wurden die Beschwerden über Hunger und Durst trotzdem immer lauter. Die Polizisten brachten daraufhin heißen Kaffee, Kekse und Bonbons und aßen und tranken uns etwas vor. Wir bekamen nichts. In unserer Garage befanden sich 35 Personen, aber im Revier waren noch mehr Verhaftete, das sahen wir durch die offene Tür.
Ich fühlte mich an "1984" erinnert, als einer von uns zu erkennen gab, daß er beim Durchsuchen seine Uhr habe verstecken können. Wollte einer die Zeit wissen, machte er dem Uhrenbesitzer dies durch Handzeichen oder Augenzwinkern verständlich, der schaute dann heimlich auf seine Uhr und im Vorbeigehen flüsterte man sich dann die Zeit zu. Als man sich dann nach einiger Zeit wieder gedämpft unterhalten konnte versuchte ich, von einigen Leuten den Grund ihrer Festnahme zu erfahren. Die Gründe waren einfach lächerlich. Einer hatte in ziemlicher Entfernung vom Palast ganz ruhig auf einem Baum gesessen, um besser sehen zu können (ohne Spruchbänder o.ä.). Ein anderer hatte in der Nähe auf einem Fenstersims gesessen (ebenfalls, ohne in irgendeiner Weise aufzufallen). Ein etwa 14-Jähriger war auf dem Weg zu seiner Oma dort vorbeigekommen und völlig grundlos mitgenommen worden. So und ähnlich lauteten auch die anderen Erklärungen, die ich zu hören bekam.
Morgens um 6.00 Uhr wurde ich dann entlassen. Vorher hatte ich zwei Versuche, mich zu entlassen, "vereitelt", weil ich nicht bereit war, vor dem Beamten die Hände aus den Taschen zu nehmen, worauf ich jedesmal mit einem groben Tritt in den Hintern in die Garage zurückbefördert wurde. Als ich bei der Entlassung darum bat, eine Bescheinigung für die Arbeit zu bekommen, daß ich die Nacht über bei der Polizei war und daß man von mir ja wohl nicht verlangen kann, daß ich nachdem ich eine ganze Nacht in der Kälte gestanden habe, gleich anschließend arbeiten gehe, sagte man mir nur, daß meine Arbeit ja wohl kaum vor 6.00 Uhr anfängt, und daß ich selbstverständlich arbeiten gehen muß. Eine Bescheini-
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
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IM-Bericht über den Kartenverkauf für das Lindenberg-Konzert in Ost-Berlin Dokument, 1 Seite
Information des IME "Robert" zu einem geplanten Konzert von Udo Lindenberg Dokument, 1 Seite
Brief des Generaldirektors der Künstler-Agentur an den Minister für Kultur Dokument, 1 Seite
Bericht zu Film- und Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit der Einreise Udo Lindenbergs Dokument, 3 Seiten