Signatur: BStU, BdL/Dok, Nr. 1462, Bl. 1-7
Zu den Olympischen Spielen sollten aus der DDR nur sorgfältig ausgewählte Touristen reisen dürfen. Das Zentralkomitee der SED erarbeitete die Kriterien für die Auswahl geeigneter Kandidaten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine eigene Mannschaft unter Präsentation der eigenen Staatssymbole. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit ihrem Bemühen um internationale Anerkennung nachzugehen. Die DDR-Führung betrachtete dabei ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Sie sollten nun die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, Spionagebemühungen des Westens zu vereiteln, das Doping zu verheimlichen und nicht zuletzt zu verhindern, dass sich ostdeutsche Athleten in die "freie Welt" absetzten.
Eine der großen Herausforderungen waren die Eintrittskarten und Reiseanträge der DDR-Bürgerinnen und -Bürger. Einfach Touristen mitreisen zu lassen war undenkbar. Sie hätten die Westdeutschen anfeuern oder die Reise zur Republikflucht nutzen können. Auch hier versuchte die Stasi nichts dem Zufall zu überlassen. Das Zentralkomitee der SED beschloss, "Touristendelegationen" aus allen Bezirken der DDR zu bilden. Nur die Bürgerinnen und Bürger durften daran teilnehmen, die vom MfS durchleuchtet wurden. Mit durfte nur, wer die "richtigen" Prinzipien und Charaktereigenschaften hatte und auf deren politisch ideologische Einstellung Verlass war.
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II. Die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Kaderkommissionen der Bezirksleitungen zur Auswahl der Touristen zu den Olympischen Spielen 1972 in München
1. Die Arbeitsweise der Kaderkommissionen der Bezirksleitungen.
Die Kaderkommissionen der Bezirksleitungen haben auf der Grundlage des Beschlusses des Sekretariats des Zentralkomitees vom 29. 04. 1970 und der
Direktive des Zentralkomitees zur Auswahl von Touristen für die Teilnahme an den Olympischen Spielen 1972 auf der Grundlage eines von den Sekretariaten der Bezirksleitungen bestätigten Maßnahme-planes folgende Aufgaben durchzuführen:
- sie sichern die sorgfältige Auswahl der Bürger und Funktionäre für die Touristendelegation unter den Werktätigen aus Industrie, Handel und Verkehr, Landwirtschaft sowie staatlichen Organen, Sportfunktionären und Sportlern, Jugendfunktionären und FDJ-lern.
- eine gewissenhafte Prüfung der Unterlagen der zur Auswahl stehenden Bürger.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
Eine Kurzbiografie
(Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Beruf, Beschäftigungsverhältnis, Schulbesuch, Partei-zugehörigkeit, und seit wann, Angaben ob Geheimnisträger, kurze Personalien der Familienangehörigen 1. und 2. Grades, Wohnort derselben, Reisen in das nichtsozialistische Ausland)
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Zu den Olympischen Spielen sollten aus der DDR nur sorgfältig ausgewählte Touristen reisen dürfen. Das Zentralkomitee der SED erarbeitete die Kriterien für die Auswahl geeigneter Kandidaten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine eigene Mannschaft unter Präsentation der eigenen Staatssymbole. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit ihrem Bemühen um internationale Anerkennung nachzugehen. Die DDR-Führung betrachtete dabei ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Sie sollten nun die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, Spionagebemühungen des Westens zu vereiteln, das Doping zu verheimlichen und nicht zuletzt zu verhindern, dass sich ostdeutsche Athleten in die "freie Welt" absetzten.
Eine der großen Herausforderungen waren die Eintrittskarten und Reiseanträge der DDR-Bürgerinnen und -Bürger. Einfach Touristen mitreisen zu lassen war undenkbar. Sie hätten die Westdeutschen anfeuern oder die Reise zur Republikflucht nutzen können. Auch hier versuchte die Stasi nichts dem Zufall zu überlassen. Das Zentralkomitee der SED beschloss, "Touristendelegationen" aus allen Bezirken der DDR zu bilden. Nur die Bürgerinnen und Bürger durften daran teilnehmen, die vom MfS durchleuchtet wurden. Mit durfte nur, wer die "richtigen" Prinzipien und Charaktereigenschaften hatte und auf deren politisch ideologische Einstellung Verlass war.
- 5 - VVS MfS 008-989/71
2. Nicht zu bestätigen sind solche Bürger
- die Übersiedler oder Rückkehrer sind;
- aus deren Familienkreis nächste Angehörige Republikverrat begingen;
- deren Angehörige 1. Grades in Westdeutschland, Westberlin oder im kapitalistischen Ausland wohnhaft sind;
- die enge Verbindungen zu Verwandten 2. Grades und zu republikflüchtigen Personen in Westdeutschland, Westberlin und dem kapitalistischen Ausland haben;
- bei denen der Verdacht besteht, daß sie die Reise zum ungesetzlichen Verlassen der DDR nutzen wollen;
- die vorbestraft sind bzw. gegen die ein Partei-, Disziplinar- oder Ermittlungsverfahren läuft;
- die in der Vergangenheit für einen Einsatz oder eine Reise in das nichtsozialistische Ausland abgelehnt wurden;
- die vom Studium exmatrikuliert oder zum Studium nicht zugelassen wurden;
- die kein geordnetes Lebens- und Arbeitsverhältnis vorweisen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Zu den Olympischen Spielen sollten aus der DDR nur sorgfältig ausgewählte Touristen reisen dürfen. Das Zentralkomitee der SED erarbeitete die Kriterien für die Auswahl geeigneter Kandidaten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine eigene Mannschaft unter Präsentation der eigenen Staatssymbole. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit ihrem Bemühen um internationale Anerkennung nachzugehen. Die DDR-Führung betrachtete dabei ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Sie sollten nun die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, Spionagebemühungen des Westens zu vereiteln, das Doping zu verheimlichen und nicht zuletzt zu verhindern, dass sich ostdeutsche Athleten in die "freie Welt" absetzten.
Eine der großen Herausforderungen waren die Eintrittskarten und Reiseanträge der DDR-Bürgerinnen und -Bürger. Einfach Touristen mitreisen zu lassen war undenkbar. Sie hätten die Westdeutschen anfeuern oder die Reise zur Republikflucht nutzen können. Auch hier versuchte die Stasi nichts dem Zufall zu überlassen. Das Zentralkomitee der SED beschloss, "Touristendelegationen" aus allen Bezirken der DDR zu bilden. Nur die Bürgerinnen und Bürger durften daran teilnehmen, die vom MfS durchleuchtet wurden. Mit durfte nur, wer die "richtigen" Prinzipien und Charaktereigenschaften hatte und auf deren politisch ideologische Einstellung Verlass war.
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3. Bei der Auswahl ist zu beachten, daß
- das Mindestalter für die Touristen 25 Jahre beträgt. Nur bei den Touristen auch der Freien Deutschen Jugend wird die Altersgrenze auf 20 Jahre festgelegt.
Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen;
- grundsätzlich nur verheiratete Bürger ausgewählt werden und nur ein Ehepartner bestätigt wird. Ausnahmen sind besonders zu prüfen;
- vor der Bestätigung von Bürgern aus dem Bereich
der staatlichen Organe, die im Geltungsbereich des Ministerratsbeschlusses von 02. 04. 1970 liegen (Geheimnisträger) die Entscheidung des dafür zuständigen zentralen Leiters eingeholt wird;
- mit den vorgesehenen Teilnehmern erst nach der kadermäßigen Überprüfung durch die damit beauftragten staatlichen Organe und nach Bestätigung durch die Kaderkommissionen der Bezirksleitungen Gespräche zwecks Teilnahme an den Olympischen Spielen geführt werden.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Vorschlag zur Teilnahme, Zusammensetzung und politischen Vorbereitung von Touristengruppen Dokument, 11 Seiten
Anlagen zum Befehl Nr. 11/74 zur "Absicherung" der Fußball-Weltmeisterschaft 1974 Dokument, 5 Seiten
Information zur Auswahl von Touristen für Reisen zur Fußball-Weltmeisterschaft 1974 Dokument, 2 Seiten
Zusammenstellung operativ bedeutsamer Anhaltspunkte in Auswertung der Berichte über den Einsatz der IM/GMS bei den Olympischen Sommerspielen 1972 in München Dokument, 3 Seiten