Signatur: BStU, MfS, GH, Nr. 9/89, Bl. 26-29
Bericht über die Festnahme des geflohenen DDR-Grenzsoldaten Manfred Smolka bei dem Versuch, seine Familie in die Bundesrepublik nachzuholen.
Manfred Smolka stand jahrelang im Dienst der DDR-Grenzpolizei. Während dieser Tätigkeit geriet er immer wieder in Konflikt mit den politischen Vorgaben der Staatspartei SED. Die Situation eskalierte, als er einen Befehl seiner Vorgesetzten ignorierte, den er für unsinnig hielt. In der Folge wurde Smolka degradiert und schließlich entlassen. Der ehemalige Grenzer entschloss sich, die DDR in Richtung Westen zu verlassen und seine Familie nachzuholen.
Ein angeblicher Freund verriet die Aktion jedoch an die Stasi. Die Geheimpolizei verhaftete Smolka und seine Ehefrau am 22. August 1959. Der Festnahmebericht schildert die Ereignisse aus Sicht der Staatssicherheit. Smolka selbst beteuerte immer wieder, dass er auf westdeutschem Gebiet verhaftet wurde. Im Festnahmebericht ist jedoch die Rede von einer Festnahme im Osten. Die Unterlagen sind eindeutig gefälscht worden. Das Gericht, welches Smolka später in einem Schauprozess zum Tode verurteilte, räumte in seiner Urteilsverkündung ein, dass die Festnahme auf westdeutschem Gebiet stattfand.
der DDR beobachte, verblieben die beiden anderen Personen in der Nähe des Fahrzeuges und konnten das Gebiet der DDR nicht einsehen Gegen 19.30 Uhr erschien aus dem rückwärtigen Gebiet der DDR kommend die Frau S. mit ihrer Tochter unserer Kontaktperson und begab sich bis unmittelbar an den Stacheldraht ca. 20 m von der Festnahmegruppe "A" entfernt. Beim Erscheinen an der Grenze wurde von diesen vorerst S. noch nicht bemerkt, so dass sich die Frau durch Pfeifsignale bemerkbar machte. Gleich darauf wurde auch S. eingesehen und durch Winken der Frau wurde S. veranlasst, von seinem Beobachtungsposten aus in Höhe der Festnahmegruppe "A" zu gehen. S. näherte sich im Laufschritt, übersprang am Punkt "A" den Bach, der direkt die Grenze bildet, begab sich darauf in das Gebiet der DDR hinter unserem Stacheldraht und lief diesen Stacheldraht ca. 15 m entlang, wo er dann direkt mit seiner Frau und unserer Kontaktperson zusammentraf. Den Unterzeichnenden erschien diese Situation zur Festnahme als geeignet, da sich S. nur ca. 10 m von der Festnahmegruppe "A" befand und unsererseits die Möglichkeit bestand, den Rückweg des S. am Stacheldraht entlang abzuschneiden. Daraufhin verliess die Festnahmegruppe "A" die gedeckte Stellung, was ein sofortiges Bemerken des S. zur Folge hatte. Dieser wurde durch Unterzeichnenden vorschriftsmässig zum Stehenbleiben aufgefordert kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und versuchte, den Stacheldraht zu überspringen. Nach nochmaligen Anruf durch den Unterzeichnenden wurde ein Warnschuss abgegeben, da sich S. im gleichen Moment über den Stacheldraht warf und die Gefahr bestand, dass ihm ein Fluchtversuch gelang. S. befand sich bereits vor dem Stacheldraht, jedoch noch auf dem Gebiet der DDR und versuchte, in das Westgebiet zu kommen. Da alle Möglichkeiten der Festnahme erschöpft waren, machte Unterzeichnender von der Schuss Waffe Gebrauch (MPI), gab 2 Feuerstosse (9 Schuss) ab und verletzte S. durch einen unwesentlichen Durchschuss am rechten Oberschenkel. Unmittelbar an der Grenze warf sich S. nieder, worauf die Festnahmegruppe "A" den Stacheldraht umging und vor dem Stacheldraht die Festnahme des S. tätigte.
Inzwischen hatte sich die Frau des S. mit ihrer Tochter ca. 20 m entfernt, nachdem unsere Kontaktperson beim Hervortreten der Festnahmegruppe
Kontaktperson (KP)
"Kontaktperson" ist ein unscharfer Begriff, der Personen bezeichnete, mit denen das MfS Kontakte unterschiedlicher Natur hatte. Insbesondere in den 50er Jahren waren Kontaktpersonen oftmals regelrechte Informanten, bei denen allerdings keinerlei formelle Erfassung und Registrierung als inoffizieller Mitarbeiter vorlag. In der IM-Richtlinie von 1958 sind Kontaktpersonen als "vertrauenswürdige Bürger" definiert, die "zur Lösung bestimmter Aufgaben angesprochen werden". In den MfS-Unterlagen der Honecker-Ära werden Funktionsträger, mit denen das MfS offizielle Beziehungen pflegte, häufig als Kontaktperson bezeichnet.
Eine besondere Form von Kontaktperson gab es bei der Abteilung XIV, die seit 1967 Strafgefangene "mit inoffiziellen Aufgaben als Kontaktpersonen" oder auch als "inoffizielle Kontaktpersonen" (iKP) bezeichnete. Eine andere Bedeutung hatte der Begriff bei der HV A. Laut IM-Richtlinie von 1979 handelte es sich hierbei um "Bürger aus dem Operationsgebiet", "die über Zugang zu operativ bedeutsamen Informationen bzw. über Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme verfügen" und zu denen "eine stabile Verbindung unterhalten wird", ohne dass diese über "den nachrichtendienstlichen Charakter" der Kontakte im Bilde waren.
Aufklärung hatte innerhalb des MfS unterschiedliche Bedeutungen: Sie wird zur Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches der Auslandsspionage verwendet, die überwiegend von der HV A getragen wurde, die teilweise auch kurz als Aufklärung bezeichnet wird. Darüber hinaus findet der Begriff Verwendung bei der Bezeichnung von Sachverhaltsermittlungen (Aufklärung eines Sachverhalts) und von Überprüfungen der Eignung von IM-Kandidaten (Aufklärung des Kandidaten).
Die Grenzpolizei in der SBZ/DDR wurde auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht zum 1.12.1946 in den Ländern und Provinzen der SBZ gegründet. Sie agierte zunächst als ausführendes Organ der Militäradministration. Ihre Hauptaufgabe war es, den unkontrollierten Personen- und Warenverkehr über die noch unbefestigte Demarkationslinie in die westlichen Besatzungszonen zu unterbinden. Sie rekrutierte sich überwiegend aus bisherigen Angehörigen der neu formierten Schutzpolizei und im Sinne der Besatzungsmacht politisch zuverlässigen Bewerbern, bevorzugt aus der Arbeiterschaft.
Ende 1948, mit dem Beginn des Kalten Krieges, war die Aufbauphase abgeschlossen. Die Grenzpolizei zählte ca. 20.000 Bedienstete, die sich freiwillig auf mindestens drei Jahre verpflichtet hatten. Die neue, bisher den Ländern unterstellte Polizei wurde im November 1948 zu einem zentral geführten Organ der Besatzungszone aufgewertet und als Hauptabteilung in die Deutsche Verwaltung des Innern (Gründung des MfS) integriert. Ihr erster Leiter im Rang eines Chefinspekteurs wurde Hermann Rentzsch, ein früherer Wehrmachtsoffizier und NKFD-Kader.
Schon nach wenigen Monaten wurde die Grenzpolizei erneut den Landesverwaltungen unterstellt. Solche kurzfristigen politisch motivierten Wechsel im Unterstellungsverhältnis sollten bis zu ihrer Auflösung 1990 eine Besonderheit in der Organisationsgeschichte der Grenzpolizei bleiben. Im Zuge des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts und des Übergangs zum Aufbau des Sozialismus in der DDR gewannen die in Deutsche Grenzpolizeien umbenannten Verbände erheblich an politischer Bedeutung. Sie wurden im Mai 1952 nach sowjetischem Vorbild dem Ministerium für Staatssicherheit unterstellt. Neuer Chef wurde Generalinspekteur Hermann Gartmann.
Die Grenzpolizei nahm mehr und mehr militärischen Charakter an, der sich in neuen Uniformen der 35 000 Bediensteten (1957) und in der Ausrüstung dokumentierte, zu der auch Panzer zählten. Die Aufwertung ging einher mit dem Ausbau der Grenzbefestigungen gegenüber der Bundesrepublik und der zunehmenden Abschottung der Westsektoren Berlins.
Nach dem 17. Juni 1953 wurde die Grenzpolizei der Zuständigkeit des Staatssicherheitsdienstes entzogen und ihm erst im April 1955 wieder zugeordnet. Nach dem Volksaufstand in Ungarn fasste die SED-Führung die Grenzpolizei, die Transport- und Bereitschaftspolizei zur Hauptverwaltung Innere Sicherheit der Staatssicherheit zusammen, gliederte diese drei Organe aber bereits im Frühjahr 1957 wieder aus dem MfS aus und in das MdI ein. Neuer Grenzpolizei-Chef wurde Oberst Paul Ludwig.
Nach dem Bau der Mauer wurde die Grenzpolizei als Kommando Grenze in die NVA integriert und als Grenztruppen offen als militärische Formation tituliert, die ab 1962 auch Wehrpflichtige rekrutierte. Vor dem Hintergrund der Wiener Truppenreduzierungsgespräche wurden sie zur Jahreswende 1973/74 aus der NVA herausgelöst und bildeten seitdem eine selbständige Formation im Verantwortungsbereich des MfNV.
Die Verflechtung mit dem MfS blieb unverändert eng. Mit der "Verwaltung 2000" (Hauptabteilung I) hatte das MfS eigene Verbindungsoffiziere und unterhielt ein enges IM-Netz in den Grenztruppen und von 1964 bis 1985 ein Einsatzkommando der HA I, das im Rahmen der Grenztruppen Spezialaufträge ausführte. Zudem sah auch die Stasi eine ihrer Hauptaufgaben darin, Fluchtversuche in die Bundesrepublik zu verhindern. Der letzte Chef der auf 50 000 Soldaten angewachsenen Grenztruppen, Generaloberst Baumgarten, wurde 1996 u.a. wegen seiner Mitverantwortung für den Tod von DDR-Flüchtlingen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
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Signatur: BStU, MfS, GH, Nr. 9/89, Bl. 26-29
Bericht über die Festnahme des geflohenen DDR-Grenzsoldaten Manfred Smolka bei dem Versuch, seine Familie in die Bundesrepublik nachzuholen.
Manfred Smolka stand jahrelang im Dienst der DDR-Grenzpolizei. Während dieser Tätigkeit geriet er immer wieder in Konflikt mit den politischen Vorgaben der Staatspartei SED. Die Situation eskalierte, als er einen Befehl seiner Vorgesetzten ignorierte, den er für unsinnig hielt. In der Folge wurde Smolka degradiert und schließlich entlassen. Der ehemalige Grenzer entschloss sich, die DDR in Richtung Westen zu verlassen und seine Familie nachzuholen.
Ein angeblicher Freund verriet die Aktion jedoch an die Stasi. Die Geheimpolizei verhaftete Smolka und seine Ehefrau am 22. August 1959. Der Festnahmebericht schildert die Ereignisse aus Sicht der Staatssicherheit. Smolka selbst beteuerte immer wieder, dass er auf westdeutschem Gebiet verhaftet wurde. Im Festnahmebericht ist jedoch die Rede von einer Festnahme im Osten. Die Unterlagen sind eindeutig gefälscht worden. Das Gericht, welches Smolka später in einem Schauprozess zum Tode verurteilte, räumte in seiner Urteilsverkündung ein, dass die Festnahme auf westdeutschem Gebiet stattfand.
"A" versucht hatte, S. festzuhalten. die Kontaktperson wurde jedoch von S. niedergeschlagen und zurückgestossen und täuschte gegenüber S. eine Flucht ins rückwärtige Gebiet der DDR vor. An dieser Stelle erfolgte auch die Festnahme der S. Beide Personen wurden anschliessend in die 800 m entfernt stehenden Fahrzeuge zurückgebracht und von dort aus erfolgte der Abtransport über die GB Zschachenmühle nach Rudolstadt.
In Zschachenmühle wurde die Tochter von der S. getrennt und durch den Ultn. Taubner noch in der gleichen Nacht der Mutter der S., Frau [anonymisiert] zur weiteren Fürsorge zugeführt. auf der Fahrt nach Rudolstadt wurde es durch den Unterzeichnenden einige Male befragt, ob er ausser den Verletzungen durch den Stacheldraht an den Händen noch weitere Verletzungen habe. S. gab jedoch in keinem Falle eine Antwort. Bei der Kreisdienststelle in Rudolstadt wurde S. gegen 23.00 Uhr einer körperlichen Untersuchung unterzogen, wobei festgestellt werden konnte, dass er am rechten Oberschenkel eine Schussverletzung hatte. Daraufhin erfolgte die Zuführung des S. zu dem VF – Vertragsarzt der 4. Grenzbrigade [anonymisiert] beim Krankenhaus in Bad Blankenburg, der S. einer ärztlichen Untersuchung unterzog. Der Arzt stellte eine geringfügige Schussverletzung am rechten Oberschenkel fest. Der Schusskanal soll normal verlaufen sein und keinerlei Gefässverletzungen sollen vorliegen. Daraufhin wurde S. auch transportfähig erklärt und von dem Vertragsarzt verbunden, der gleichzeitig auch eine Spritze gegen Wundstarrkrampf verabreichte.
Daran anschliessend erfolgte in der Nacht zum 23.08.1959 die Zuführung des S. und dessen Ehefrau zur II/6 und Untersuchungshaftanstalt Berlin, Magdalenenstr.
Zu erwähnen ist, noch, dass die mit S. mitkommenden beiden Zivilpersonen nach Abgang der Schüsse, ca. 300 m vom direkten Festnahmeort im Westgebiet verblieben und sich nach ca. 10 Minuten mit ihrem Fahrzeug in Richtung Krökelsmühle – Nordhalben entfernten. Der Verlauf der Festnahme des S. konnte durch diese Personen nicht eingesehen werden.
Kontaktperson (KP)
"Kontaktperson" ist ein unscharfer Begriff, der Personen bezeichnete, mit denen das MfS Kontakte unterschiedlicher Natur hatte. Insbesondere in den 50er Jahren waren Kontaktpersonen oftmals regelrechte Informanten, bei denen allerdings keinerlei formelle Erfassung und Registrierung als inoffizieller Mitarbeiter vorlag. In der IM-Richtlinie von 1958 sind Kontaktpersonen als "vertrauenswürdige Bürger" definiert, die "zur Lösung bestimmter Aufgaben angesprochen werden". In den MfS-Unterlagen der Honecker-Ära werden Funktionsträger, mit denen das MfS offizielle Beziehungen pflegte, häufig als Kontaktperson bezeichnet.
Eine besondere Form von Kontaktperson gab es bei der Abteilung XIV, die seit 1967 Strafgefangene "mit inoffiziellen Aufgaben als Kontaktpersonen" oder auch als "inoffizielle Kontaktpersonen" (iKP) bezeichnete. Eine andere Bedeutung hatte der Begriff bei der HV A. Laut IM-Richtlinie von 1979 handelte es sich hierbei um "Bürger aus dem Operationsgebiet", "die über Zugang zu operativ bedeutsamen Informationen bzw. über Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme verfügen" und zu denen "eine stabile Verbindung unterhalten wird", ohne dass diese über "den nachrichtendienstlichen Charakter" der Kontakte im Bilde waren.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Aufklärung hatte innerhalb des MfS unterschiedliche Bedeutungen: Sie wird zur Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches der Auslandsspionage verwendet, die überwiegend von der HV A getragen wurde, die teilweise auch kurz als Aufklärung bezeichnet wird. Darüber hinaus findet der Begriff Verwendung bei der Bezeichnung von Sachverhaltsermittlungen (Aufklärung eines Sachverhalts) und von Überprüfungen der Eignung von IM-Kandidaten (Aufklärung des Kandidaten).
Die Grenzpolizei in der SBZ/DDR wurde auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht zum 1.12.1946 in den Ländern und Provinzen der SBZ gegründet. Sie agierte zunächst als ausführendes Organ der Militäradministration. Ihre Hauptaufgabe war es, den unkontrollierten Personen- und Warenverkehr über die noch unbefestigte Demarkationslinie in die westlichen Besatzungszonen zu unterbinden. Sie rekrutierte sich überwiegend aus bisherigen Angehörigen der neu formierten Schutzpolizei und im Sinne der Besatzungsmacht politisch zuverlässigen Bewerbern, bevorzugt aus der Arbeiterschaft.
Ende 1948, mit dem Beginn des Kalten Krieges, war die Aufbauphase abgeschlossen. Die Grenzpolizei zählte ca. 20.000 Bedienstete, die sich freiwillig auf mindestens drei Jahre verpflichtet hatten. Die neue, bisher den Ländern unterstellte Polizei wurde im November 1948 zu einem zentral geführten Organ der Besatzungszone aufgewertet und als Hauptabteilung in die Deutsche Verwaltung des Innern (Gründung des MfS) integriert. Ihr erster Leiter im Rang eines Chefinspekteurs wurde Hermann Rentzsch, ein früherer Wehrmachtsoffizier und NKFD-Kader.
Schon nach wenigen Monaten wurde die Grenzpolizei erneut den Landesverwaltungen unterstellt. Solche kurzfristigen politisch motivierten Wechsel im Unterstellungsverhältnis sollten bis zu ihrer Auflösung 1990 eine Besonderheit in der Organisationsgeschichte der Grenzpolizei bleiben. Im Zuge des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts und des Übergangs zum Aufbau des Sozialismus in der DDR gewannen die in Deutsche Grenzpolizeien umbenannten Verbände erheblich an politischer Bedeutung. Sie wurden im Mai 1952 nach sowjetischem Vorbild dem Ministerium für Staatssicherheit unterstellt. Neuer Chef wurde Generalinspekteur Hermann Gartmann.
Die Grenzpolizei nahm mehr und mehr militärischen Charakter an, der sich in neuen Uniformen der 35 000 Bediensteten (1957) und in der Ausrüstung dokumentierte, zu der auch Panzer zählten. Die Aufwertung ging einher mit dem Ausbau der Grenzbefestigungen gegenüber der Bundesrepublik und der zunehmenden Abschottung der Westsektoren Berlins.
Nach dem 17. Juni 1953 wurde die Grenzpolizei der Zuständigkeit des Staatssicherheitsdienstes entzogen und ihm erst im April 1955 wieder zugeordnet. Nach dem Volksaufstand in Ungarn fasste die SED-Führung die Grenzpolizei, die Transport- und Bereitschaftspolizei zur Hauptverwaltung Innere Sicherheit der Staatssicherheit zusammen, gliederte diese drei Organe aber bereits im Frühjahr 1957 wieder aus dem MfS aus und in das MdI ein. Neuer Grenzpolizei-Chef wurde Oberst Paul Ludwig.
Nach dem Bau der Mauer wurde die Grenzpolizei als Kommando Grenze in die NVA integriert und als Grenztruppen offen als militärische Formation tituliert, die ab 1962 auch Wehrpflichtige rekrutierte. Vor dem Hintergrund der Wiener Truppenreduzierungsgespräche wurden sie zur Jahreswende 1973/74 aus der NVA herausgelöst und bildeten seitdem eine selbständige Formation im Verantwortungsbereich des MfNV.
Die Verflechtung mit dem MfS blieb unverändert eng. Mit der "Verwaltung 2000" (Hauptabteilung I) hatte das MfS eigene Verbindungsoffiziere und unterhielt ein enges IM-Netz in den Grenztruppen und von 1964 bis 1985 ein Einsatzkommando der HA I, das im Rahmen der Grenztruppen Spezialaufträge ausführte. Zudem sah auch die Stasi eine ihrer Hauptaufgaben darin, Fluchtversuche in die Bundesrepublik zu verhindern. Der letzte Chef der auf 50 000 Soldaten angewachsenen Grenztruppen, Generaloberst Baumgarten, wurde 1996 u.a. wegen seiner Mitverantwortung für den Tod von DDR-Flüchtlingen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
Die Kreisdienststellen waren neben den Objektdienststellen die territorial zuständigen Diensteinheiten. Sie waren entsprechend den regionalen Gegebenheiten unterschiedlich strukturiert und personell ausgestattet. Einige verfügten über ein Referat zur komplexen Spionageabwehr oder zur Sicherung der Volkswirtschaft und andere nur über spezialisierte Mitarbeiter in diesen Bereichen. Ihre Aufgaben waren die Kontrolle der Wirtschaft, des Verkehrswesens, des Staatsapparates, des Gesundheitswesens, der kulturellen Einrichtungen, der Volksbildung, ggf. von Einrichtungen des Hoch- und Fachschulwesens, wissenschaftlich-technischer Einrichtungen sowie die Überwachung besonders interessierender Personenkreise.
Die Kreisdienststellen waren maßgeblich an den Genehmigungsverfahren für dienstliche bzw. private Auslandsreisen beteiligt, führten Sicherheitsüberprüfungen durch und erstellten Stimmungs- und Lageberichte. Zur Realisierung der Aufgaben bedurfte es einer engen Zusammenarbeit mit den Partnern des POZW, insbesondere mit der Volkspolizei, den Räten und anderen Einrichtungen der Kreise. Die Kreisdienststellen unterhielten ständige Verbindungen zu den SED Kreisleitungen. Zwei Drittel der hauptamtlichen Mitarbeiter der Kreisdienststellen waren operativ tätig. Die Kreisdienststellen führten 50 Prozent der IM und bearbeiteten etwa 60 Prozent der OV zu einzelnen Personen oder Gruppen.
Die Kreisdienststellen gliederten sich in 2 bis 16 Fachreferate sowie das Referat Auswertung und Information (ZAIG) und die Wache/Militärische Sicherungsgruppe. In jeder Kreisdienststelle gab es einen Offizier, der teilweise oder ganz (IM-führender Mitarbeiter/XV) für die Belange der HV A vor Ort zuständig war.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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Gutachten über den durch Manfred Smolka verursachten Schaden Dokument, 5 Seiten
Beschluss über das Anlegen des Operativ-Vorgangs "Verräter" Dokument, 1 Seite
Vorschlag zur Durchführung eines Prozesses gegen den ehemaligen Grenzpolizisten Manfred Smolka Dokument, 3 Seiten
Einschätzung über die Lage an der Staatsgrenze zur Bundesrepublik im Bezirk Gera Dokument, 23 Seiten