Signatur: BStU, MfS, AGM, Nr. 1838, Bl. 1-40
Die Direktive 1/67 regelte die Aufgaben des MfS im Mobilmachungsfall. Besonders brisant ist dabei die geplante Inhaftierung von Oppositionellen in Isolierungslagern.
In den 60er Jahre spitzte sich der Ost-West-Konflikt immer wieder zu. Der Bau der Berliner Mauer und die Kubakrise lösten eine neue Eiszeit zwischen den beiden Supermächten aus und beschleunigten das Wettrüsten. Der Nationale Verteidigungsrat der DDR (NVR) lies vor diesem Hintergrund im Januar 1967 zentrale Anweisungen für Verteidigungszustand erarbeiten. Willi Stoph, als Vorsitzender des Ministerrates der DDR war gemeinsam mit dem Minister für Nationale Verteidigung, Armeegeneral Heinz Hoffmann, und dem Minister für Staatssicherheit, Generaloberst Erich Mielke, dafür verantwortlich, bis Ende Juli die erforderlichen Direktiven zu erlassen.
Mielke kam dieser Aufgabe nach und erließ die vorliegende Direktive 1/67, die alle zentralen Aufgaben und Tätigkeiten, die das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) im Mobilmachungs- und Ernstfall übernehmen sollte, umriss und die dafür notwendigen Vorbereitungen anwies. Bis Ende 1989 bildete diese zentrale Anweisung die Grundlage für das MfS, dessen Hauptaufgabe im Kriegsfall darin bestehen sollte, die staatliche Sicherheit weiterhin zu gewährleisten. Festgelegt wurden ebenfalls die Leitungsprinzipien und die Zusammenarbeit mit den anderen bewaffneten Organen der DDR.
Besondere Bedeutung hat diese Vorschrift, weil im Verteidigungsfall Oppositionelle verhaftet und isoliert werden sollten. Dies wurde im Kennziffernsystem der Direktive unter Punkt 4 als "Vorbeugekomplex" bezeichnet.
Genauere Angaben zu den geplanten Isolierungslagern sind in der ersten Durchführungsbestimmung zur Direktive ausgeführt. Insgesamt existieren eine Stabsdienstvorschrift und fünf ergänzende Durchführungsbestimmungen zur Direktive 1/67.
1. Allgemeine Grundsätze der Mobilmachung
1.1. Die Mobilmachung ist der Prozeß der Umstellung der Deutschen Demokratischen Republik vom Friedenszustand auf den Verteidigungszustand, der alle militärischen, politischen, ökonomischen und ideologischen Maßnahmen und die Sicherung ihrer Durchführung in sich einschließt.
Für das Ministerium für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten ist die Mobilmachung der planmäßige Übergang von der Struktur, den Stellenplänen und Ausrüstungsnachweisen der Friedenszeit auf die Struktur, die Stellenpläne und Ausrüstungsnachweise des Verteidigungszustandes zu den festgelegten Mobilmachungszeiten und die Umstellung der politisch-operativen Arbeit auf die Bedingungen des Verteidigungszustandes.
Die Mobilmachung beinhaltet:
Die Benachrichtigung über die Auslösung der Mobilmachung
die unverzügliche Herstellung der vollen Einsatzbereitschaft des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten
die Durchführung spezifischer politisch-operativer und organisatorischer Maßnahmen entsprechend dem Plan der operativen Maßnahmen und des Einsatzes der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand
die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen
die personelle und materielle Ergänzung des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten
die Bildung zusätzlicher Diensteinheiten
Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung von Verlegungen des Mitarbeiterbestandes in die geplanten Einsatzräume und Ausweichräume und die dezentralisierte Unterbringung
die politische Sicherstellung
die medizinische, materiell-technische und finanzielle Sicherstellung sowie die Gewährleistung des Schutzes vor Massenvernichtungsmitteln
die strikte Geheimhaltung aller Mobilmachungsmaßnahmen.
1.2 Die Grundlagen der Mobilmachung sind:
die Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands
die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik
Die Arbeitsgruppe des Ministers (AGM) war eine 1960/61 aus dem Büro der Leitung herausgelöste Arbeitsgruppe für die Koordinierung der für den Mobilisierungsfall notwendigen Maßnahmen. Ihr oblagen
Die AGM war eingebunden in die bi- und multilaterale Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane der sozialistischen Länder. Hierfür setzte die Vertretung des KGB beim MfS einen Verbindungsoffizier bei der AGM ein. Leiter der AGM waren 1960/61–1975 Alfred Karl Scholz, 1980–1987 Otto Geisler, 1987–1989 Erich Rümmler. Die AGM hatte 1961 8, 1970 34, 1980 48 und 1989 692 Mitarbeiter. In den BV übernahmen AGL analoge Funktionen.
Bekämpfung von Widerstand und Opposition umschreibt, was zwischen 1950 und 1989 als eine Kernaufgabe des MfS galt. Gegen den Willen eines Großteils der ostdeutschen Bevölkerung wurde eine Diktatur etabliert, die nicht durch Wahlen legitimiert war: Dies war einer der Gründe für die Bildung des MfS am 8.2.1950.
Um ihren gesellschaftlichen Alleinvertretungs- und Herrschaftsanspruch zu sichern, schuf sich die SED als Repressions- und polizeistaatliche Unterdrückungsinstanz das MfS - das konsequenterweise so auch offiziell von ihr als "Schild und Schwert der Partei" bezeichnet wurde. Bereits in der "Richtlinie über die Erfassung von Personen, die eine feindliche Tätigkeit durchführen und von den Organen des MfS der DDR festgestellt wurden" vom 20.9.1950 wurde dementsprechend festgelegt, dass "alle Personen" zu registrieren seien, deren Verhalten geeignet war, die "Grundlagen" der DDR in Frage zu stellen.
Ferner wurde bestimmt, dass "über Personen, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, [...] Vorgänge" anzulegen sind und über "die erfassten Personen [...] eine zentrale Kartei" einzurichten ist. Das offensive Vorgehen gegen Regimegegner erfuhr eine Ergänzung in den gleichzeitig getroffenen Festlegungen zur Übergabe der als "feindlich" klassifizierten Personen an die Staatsanwaltschaften.
Das MfS wurde somit bei der Bekämpfung von Widerstand und Opposition zur Ermittlungsinstanz; die nachfolgenden Urteile gegen Oppositionelle und Regimekritiker ergingen in enger Kooperation mit den vom MfS zumeist vorab instruierten Gerichten und zum Schein vermeintlicher Rechtsstaatlichkeit unter Hinzuziehung von mit dem MfS häufig zusammenarbeitenden Rechtsanwälten.
Inhalte, Auftreten und Erscheinungsbild von politisch abweichendem Verhalten, Widerstand und Opposition wandelten sich im Laufe der DDR-Geschichte. Zugleich änderten sich auch die Strategien und Methoden des MfS in Abhängigkeit vom konkreten Erscheinungsbild von Protest und Widerstand, aber auch analog zum Ausbauniveau des Apparates und seines Zuträger- und Informantennetzes sowie zur jeweils getroffenen Lageeinschätzung und unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen.
Zu allen Zeiten gab es in beinahe allen Bevölkerungsgruppen und in allen Regionen Aufbegehren, Opposition und Widerstand. In den ersten Jahren nach Gründung der DDR gingen die SED und das MfS mit drakonischen Abschreckungsstrafen (u. a. Todesurteilen) gegen politische Gegner vor. Gefällt wurden die Urteile nicht selten in penibel vorbereiteten Strafprozessen mit präparierten Belastungszeugen und unter Verwendung erzwungener Geständnisse.
In mehreren Orten der DDR wurden z. B. Oberschüler (Werdau, Leipzig, Werder, Eisenfeld, Fürstenberg/Oder, Güstrow), die anknüpfend an das Vorbild der Gruppe "Weiße Rose" in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hatte, zum Tode oder zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, weil sie Informationen gesammelt und Flugblätter verteilt hatten. Manch einer von ihnen überlebte die Haftbedingungen nicht oder nur mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden.
Im Laufe der 50er Jahre ging das MfS schrittweise zum verdeckten Terror über. Nach wie vor ergingen langjährige Zuchthausstrafen; politische Opponenten, die von Westberlin aus die Verhältnisse in der DDR kritisierten, wurden - wie Karl Wilhelm Fricke 1955 - in geheimen Operationen entführt, nach Ostberlin verschleppt, in MfS-Haft festgehalten und vor DDR-Gerichte gestellt (Entführung).
Das Bestreben der SED, sich in der westlichen Öffentlichkeit aufgrund dieser ungelösten Fälle und angesichts eklatanter Menschenrechtsverletzungen nicht fortlaufender Kritik ausgesetzt zu sehen, führte, begünstigt durch die Absicht, der maroden Finanz- und Wirtschaftslage mit westlicher Unterstützung beizukommen, schrittweise zu einem Wandel. Im Ergebnis kam es auch zu einer Modifikation der MfS-Strategien im Vorgehen gegenüber Widerstand und Opposition.
Neben die im Vergleich zu den 50er Jahren zwar niedrigeren, für die Betroffenen aber nach wie vor empfindlich hohen Haftstrafen traten als beabsichtigt "lautloses" Vorgehen die Strategien der Kriminalisierung und Zersetzung. In einem "Entwurf der Sektion politisch-operative Spezialdisziplin" des MfS, der auf 1978 zu datieren ist, wird hierzu ausgeführt: "Um der Behauptung des Gegners die Spitze zu nehmen, dass wir ideologische Meinungsverschiedenheiten oder Andersdenkende mit Mitteln des sogenannten politischen Strafrechts bekämpfen, sind dazu noch wirksamer Maßnahmen zur Kriminalisierung dieser Handlungen sowie nicht strafrechtliche Mittel anzuwenden."
In der Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" vom Januar 1976 wurden unter Punkt 2.6 "die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung" geregelt und unter Punkt 2.6.2 die "Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung" erörtert. Jene reichten u. a. von der "systematischen Diskreditierung des öffentlichen Rufes" auch mittels "unwahrer […] Angaben" und der "Verbreitung von Gerüchten" über das "Erzeugen von Misstrauen", dem "Vorladen von Personen zu staatlichen Dienststellen" bis zur "Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, […] Telefonanrufe".
Mit der "Ordnungswidrigkeitenverordnung" (OWVO) von 1984 ging man zudem verstärkt dazu über, politisch unliebsame Personen, sofern sie sich an Protesten beteiligten, mit Ordnungsstrafen zu überziehen und sie somit materiell unter Druck zu setzen. All diese Maßnahmen sollten nach außen hin den Eindruck erwecken, dass das MfS weniger rigoros als in früheren Jahren gegen Regimegegner vorging.
Nach der Freilassung von Oppositionellen, die kurz zuvor während der Durchsuchung der Umweltbibliothek 1987 und nach den Protesten am Rande der Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 1988 in Berlin inhaftiert worden waren, äußerten selbst SED-Mitglieder Zweifel, ob das MfS noch in der Lage sei, offensiv und effektiv gegen politische Opponenten vorzugehen.
Hochgerüstet und allemal zum Einschreiten bereit, trat das MfS jedoch noch bis in den Herbst 1989 gegenüber weniger prominenten Menschen in Aktion, die Widerstand leisteten, inhaftierte diese und ließ gegen sie hohe Haftstrafen verhängen. Bis zum Ende der DDR schritt das MfS bei sog. Demonstrativhandlungen ein und ging gegen - wie es hieß - ungesetzliche Gruppenbildungen vor.
Signatur: BStU, MfS, AGM, Nr. 1838, Bl. 1-40
Die Direktive 1/67 regelte die Aufgaben des MfS im Mobilmachungsfall. Besonders brisant ist dabei die geplante Inhaftierung von Oppositionellen in Isolierungslagern.
In den 60er Jahre spitzte sich der Ost-West-Konflikt immer wieder zu. Der Bau der Berliner Mauer und die Kubakrise lösten eine neue Eiszeit zwischen den beiden Supermächten aus und beschleunigten das Wettrüsten. Der Nationale Verteidigungsrat der DDR (NVR) lies vor diesem Hintergrund im Januar 1967 zentrale Anweisungen für Verteidigungszustand erarbeiten. Willi Stoph, als Vorsitzender des Ministerrates der DDR war gemeinsam mit dem Minister für Nationale Verteidigung, Armeegeneral Heinz Hoffmann, und dem Minister für Staatssicherheit, Generaloberst Erich Mielke, dafür verantwortlich, bis Ende Juli die erforderlichen Direktiven zu erlassen.
Mielke kam dieser Aufgabe nach und erließ die vorliegende Direktive 1/67, die alle zentralen Aufgaben und Tätigkeiten, die das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) im Mobilmachungs- und Ernstfall übernehmen sollte, umriss und die dafür notwendigen Vorbereitungen anwies. Bis Ende 1989 bildete diese zentrale Anweisung die Grundlage für das MfS, dessen Hauptaufgabe im Kriegsfall darin bestehen sollte, die staatliche Sicherheit weiterhin zu gewährleisten. Festgelegt wurden ebenfalls die Leitungsprinzipien und die Zusammenarbeit mit den anderen bewaffneten Organen der DDR.
Besondere Bedeutung hat diese Vorschrift, weil im Verteidigungsfall Oppositionelle verhaftet und isoliert werden sollten. Dies wurde im Kennziffernsystem der Direktive unter Punkt 4 als "Vorbeugekomplex" bezeichnet.
Genauere Angaben zu den geplanten Isolierungslagern sind in der ersten Durchführungsbestimmung zur Direktive ausgeführt. Insgesamt existieren eine Stabsdienstvorschrift und fünf ergänzende Durchführungsbestimmungen zur Direktive 1/67.
das Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik
das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht
die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht
die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit.
1.3 Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet.
Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik befiehlt der Minister für Staatssicherheit Beginn und Umfang der Mobilmachung für das Ministerium für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten.
1.4 Entsprechend der verschiedenartigen Bedingungen, unter denen die Mobilmachung angeordnet werden kann, sind folgende Arten und Methoden der Mobilmachung der Planung zugrunde zu legen:
Mobilmachungsarten
- die allgemeine Mobilmachung
- die teilweise Mobilmachung
Mobilmachungsmethoden
- die offene Mobilmachung
- die gedeckte Mobilmachung.
Mit der Auslösung der allgemeinen Mobilmachung sind das Ministerium für Staatssicherheit und alle nachgeordneten Diensteinheiten entsprechend der Struktur, den Stellenplänen und Ausrüstungsnachweisen für den Verteidigungszustand zu entfalten.
Mit der Auslösung der teilweisen Mobilmachung sind nur die befehlsmäßig festgelegten Diensteinheiten des Ministeriums für Staatssicherheit entsprechend der Struktur, den Stellenplänen und Ausrüstungsnachweisen für den Verteidigungszustand zu entfalten.
Die gedeckte Mobilmachung wird unter Anwendung operativer Legenden befohlen. Ihre Organisation und Durchführung unterliegt der strengsten Geheimhaltung.
Die offene Mobilmachung wird offiziell befohlen. Die Organisation und Durchführung der offenen Mobilmachung ist jedoch gleichfalls unter Wahrung der Geheimhaltung vorzunehmen.
1.5 Der Mobilmachung des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten liegt eine Mobilmachungsperiode zugrunde, die nach Etappen und Zeitnormen gegliedert ist. Die Mobilmachungsperiode beginnt mit der Auslösung der Mobilmachung und endet mit dem Abschluß der geplanten personellen und materiellen Ergänzung des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten.
Die Arbeitsgruppe des Ministers (AGM) war eine 1960/61 aus dem Büro der Leitung herausgelöste Arbeitsgruppe für die Koordinierung der für den Mobilisierungsfall notwendigen Maßnahmen. Ihr oblagen
Die AGM war eingebunden in die bi- und multilaterale Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane der sozialistischen Länder. Hierfür setzte die Vertretung des KGB beim MfS einen Verbindungsoffizier bei der AGM ein. Leiter der AGM waren 1960/61–1975 Alfred Karl Scholz, 1980–1987 Otto Geisler, 1987–1989 Erich Rümmler. Die AGM hatte 1961 8, 1970 34, 1980 48 und 1989 692 Mitarbeiter. In den BV übernahmen AGL analoge Funktionen.
Bekämpfung von Widerstand und Opposition umschreibt, was zwischen 1950 und 1989 als eine Kernaufgabe des MfS galt. Gegen den Willen eines Großteils der ostdeutschen Bevölkerung wurde eine Diktatur etabliert, die nicht durch Wahlen legitimiert war: Dies war einer der Gründe für die Bildung des MfS am 8.2.1950.
Um ihren gesellschaftlichen Alleinvertretungs- und Herrschaftsanspruch zu sichern, schuf sich die SED als Repressions- und polizeistaatliche Unterdrückungsinstanz das MfS - das konsequenterweise so auch offiziell von ihr als "Schild und Schwert der Partei" bezeichnet wurde. Bereits in der "Richtlinie über die Erfassung von Personen, die eine feindliche Tätigkeit durchführen und von den Organen des MfS der DDR festgestellt wurden" vom 20.9.1950 wurde dementsprechend festgelegt, dass "alle Personen" zu registrieren seien, deren Verhalten geeignet war, die "Grundlagen" der DDR in Frage zu stellen.
Ferner wurde bestimmt, dass "über Personen, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, [...] Vorgänge" anzulegen sind und über "die erfassten Personen [...] eine zentrale Kartei" einzurichten ist. Das offensive Vorgehen gegen Regimegegner erfuhr eine Ergänzung in den gleichzeitig getroffenen Festlegungen zur Übergabe der als "feindlich" klassifizierten Personen an die Staatsanwaltschaften.
Das MfS wurde somit bei der Bekämpfung von Widerstand und Opposition zur Ermittlungsinstanz; die nachfolgenden Urteile gegen Oppositionelle und Regimekritiker ergingen in enger Kooperation mit den vom MfS zumeist vorab instruierten Gerichten und zum Schein vermeintlicher Rechtsstaatlichkeit unter Hinzuziehung von mit dem MfS häufig zusammenarbeitenden Rechtsanwälten.
Inhalte, Auftreten und Erscheinungsbild von politisch abweichendem Verhalten, Widerstand und Opposition wandelten sich im Laufe der DDR-Geschichte. Zugleich änderten sich auch die Strategien und Methoden des MfS in Abhängigkeit vom konkreten Erscheinungsbild von Protest und Widerstand, aber auch analog zum Ausbauniveau des Apparates und seines Zuträger- und Informantennetzes sowie zur jeweils getroffenen Lageeinschätzung und unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen.
Zu allen Zeiten gab es in beinahe allen Bevölkerungsgruppen und in allen Regionen Aufbegehren, Opposition und Widerstand. In den ersten Jahren nach Gründung der DDR gingen die SED und das MfS mit drakonischen Abschreckungsstrafen (u. a. Todesurteilen) gegen politische Gegner vor. Gefällt wurden die Urteile nicht selten in penibel vorbereiteten Strafprozessen mit präparierten Belastungszeugen und unter Verwendung erzwungener Geständnisse.
In mehreren Orten der DDR wurden z. B. Oberschüler (Werdau, Leipzig, Werder, Eisenfeld, Fürstenberg/Oder, Güstrow), die anknüpfend an das Vorbild der Gruppe "Weiße Rose" in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hatte, zum Tode oder zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, weil sie Informationen gesammelt und Flugblätter verteilt hatten. Manch einer von ihnen überlebte die Haftbedingungen nicht oder nur mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden.
Im Laufe der 50er Jahre ging das MfS schrittweise zum verdeckten Terror über. Nach wie vor ergingen langjährige Zuchthausstrafen; politische Opponenten, die von Westberlin aus die Verhältnisse in der DDR kritisierten, wurden - wie Karl Wilhelm Fricke 1955 - in geheimen Operationen entführt, nach Ostberlin verschleppt, in MfS-Haft festgehalten und vor DDR-Gerichte gestellt (Entführung).
Das Bestreben der SED, sich in der westlichen Öffentlichkeit aufgrund dieser ungelösten Fälle und angesichts eklatanter Menschenrechtsverletzungen nicht fortlaufender Kritik ausgesetzt zu sehen, führte, begünstigt durch die Absicht, der maroden Finanz- und Wirtschaftslage mit westlicher Unterstützung beizukommen, schrittweise zu einem Wandel. Im Ergebnis kam es auch zu einer Modifikation der MfS-Strategien im Vorgehen gegenüber Widerstand und Opposition.
Neben die im Vergleich zu den 50er Jahren zwar niedrigeren, für die Betroffenen aber nach wie vor empfindlich hohen Haftstrafen traten als beabsichtigt "lautloses" Vorgehen die Strategien der Kriminalisierung und Zersetzung. In einem "Entwurf der Sektion politisch-operative Spezialdisziplin" des MfS, der auf 1978 zu datieren ist, wird hierzu ausgeführt: "Um der Behauptung des Gegners die Spitze zu nehmen, dass wir ideologische Meinungsverschiedenheiten oder Andersdenkende mit Mitteln des sogenannten politischen Strafrechts bekämpfen, sind dazu noch wirksamer Maßnahmen zur Kriminalisierung dieser Handlungen sowie nicht strafrechtliche Mittel anzuwenden."
In der Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" vom Januar 1976 wurden unter Punkt 2.6 "die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung" geregelt und unter Punkt 2.6.2 die "Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung" erörtert. Jene reichten u. a. von der "systematischen Diskreditierung des öffentlichen Rufes" auch mittels "unwahrer […] Angaben" und der "Verbreitung von Gerüchten" über das "Erzeugen von Misstrauen", dem "Vorladen von Personen zu staatlichen Dienststellen" bis zur "Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, […] Telefonanrufe".
Mit der "Ordnungswidrigkeitenverordnung" (OWVO) von 1984 ging man zudem verstärkt dazu über, politisch unliebsame Personen, sofern sie sich an Protesten beteiligten, mit Ordnungsstrafen zu überziehen und sie somit materiell unter Druck zu setzen. All diese Maßnahmen sollten nach außen hin den Eindruck erwecken, dass das MfS weniger rigoros als in früheren Jahren gegen Regimegegner vorging.
Nach der Freilassung von Oppositionellen, die kurz zuvor während der Durchsuchung der Umweltbibliothek 1987 und nach den Protesten am Rande der Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 1988 in Berlin inhaftiert worden waren, äußerten selbst SED-Mitglieder Zweifel, ob das MfS noch in der Lage sei, offensiv und effektiv gegen politische Opponenten vorzugehen.
Hochgerüstet und allemal zum Einschreiten bereit, trat das MfS jedoch noch bis in den Herbst 1989 gegenüber weniger prominenten Menschen in Aktion, die Widerstand leisteten, inhaftierte diese und ließ gegen sie hohe Haftstrafen verhängen. Bis zum Ende der DDR schritt das MfS bei sog. Demonstrativhandlungen ein und ging gegen - wie es hieß - ungesetzliche Gruppenbildungen vor.
Signatur: BStU, MfS, AGM, Nr. 1838, Bl. 1-40
Die Direktive 1/67 regelte die Aufgaben des MfS im Mobilmachungsfall. Besonders brisant ist dabei die geplante Inhaftierung von Oppositionellen in Isolierungslagern.
In den 60er Jahre spitzte sich der Ost-West-Konflikt immer wieder zu. Der Bau der Berliner Mauer und die Kubakrise lösten eine neue Eiszeit zwischen den beiden Supermächten aus und beschleunigten das Wettrüsten. Der Nationale Verteidigungsrat der DDR (NVR) lies vor diesem Hintergrund im Januar 1967 zentrale Anweisungen für Verteidigungszustand erarbeiten. Willi Stoph, als Vorsitzender des Ministerrates der DDR war gemeinsam mit dem Minister für Nationale Verteidigung, Armeegeneral Heinz Hoffmann, und dem Minister für Staatssicherheit, Generaloberst Erich Mielke, dafür verantwortlich, bis Ende Juli die erforderlichen Direktiven zu erlassen.
Mielke kam dieser Aufgabe nach und erließ die vorliegende Direktive 1/67, die alle zentralen Aufgaben und Tätigkeiten, die das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) im Mobilmachungs- und Ernstfall übernehmen sollte, umriss und die dafür notwendigen Vorbereitungen anwies. Bis Ende 1989 bildete diese zentrale Anweisung die Grundlage für das MfS, dessen Hauptaufgabe im Kriegsfall darin bestehen sollte, die staatliche Sicherheit weiterhin zu gewährleisten. Festgelegt wurden ebenfalls die Leitungsprinzipien und die Zusammenarbeit mit den anderen bewaffneten Organen der DDR.
Besondere Bedeutung hat diese Vorschrift, weil im Verteidigungsfall Oppositionelle verhaftet und isoliert werden sollten. Dies wurde im Kennziffernsystem der Direktive unter Punkt 4 als "Vorbeugekomplex" bezeichnet.
Genauere Angaben zu den geplanten Isolierungslagern sind in der ersten Durchführungsbestimmung zur Direktive ausgeführt. Insgesamt existieren eine Stabsdienstvorschrift und fünf ergänzende Durchführungsbestimmungen zur Direktive 1/67.
Die Gliederung der Mobilmachungsperiode nach Etappen regelt den Umfang und die Reihenfolge der Mobilmachung des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten.
Die Gliederung der Mobilmachungsperiode nach Zeitnormen präzisiert die terminmäßige Begrenzung des Abschlusses der personellen und materiellen Ergänzung der Diensteinheiten des Ministeriums für Staatssicherheit in einem Zeitraum von sechs Stunden bis zu drei Tagen.
1.6 Eine entscheidende Voraussetzung für die planmäßige Durchführung der Mobilmachung des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten ist die Herstellung der Mobilmachungsbereitschaft in Friedenszeiten.
Inhalt und Ziel der Mobilmachungsbereitschaft wird durch die frühzeitige Schaffung von organisatorischen, politisch-operativen und materiell-technischen Grundlagen und darauf aufbauender konkreter Vorbereitungsmaßnahmen bestimmt, die das Ministerium für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten befähigen, in der Periode der Mobilmachung die festgelegten Mobilmachungsaufgaben planmäßig und im vollen Umfange durchzuführen.
Die Mobilmachungsbereitschaft umfaßt:
die Planung der politisch-operativen Maßnahmen
die Planung der für die personelle Ergänzung der Diensteinheiten benötigten Kader
die Planung und teilweise Bereitstellung (Einlagerung) der für die materielle Ergänzung der Diensteinheiten erforderlichen materiell-technischen Mittel und die Erhaltung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft
die laufende Kontrolle über den Stand der Mobilmachungsbereitschaft
die systematische Schulung der in der Mobilmachungsarbeit eingesetzten Mitarbeiter
die Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Gewährleistung einer straffen politisch-operativen Führung in der Periode der Mobilmachung.
Die wichtigste Aufgabe der Mobilmachungsbereitschaft besteht in der sorgfältigen Ausarbeitung der Mobilmachungsdokumente und ihrer ständigen Präzisierung.
Ein hoher Grad der Mobilmachungsbereitschaft des Ministeriums für Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten setzt die ständige Vervollkommnung, Überprüfung und Weiterentwicklung dieser Bestandteile der Mobilmachungsbereitschaft voraus.
1.7 Für die Planung und Organisation der Mobilmachungsaufgaben sind verantwortlich:
für den Gesamtbereich des Ministeriums für Staatssicherheit - der Leiter der Arbeitsgruppe des Ministers
für die Bereiche der nachgeordneten Diensteinheiten - die Leiter der Diensteinheiten.
Die Arbeitsgruppe des Ministers (AGM) war eine 1960/61 aus dem Büro der Leitung herausgelöste Arbeitsgruppe für die Koordinierung der für den Mobilisierungsfall notwendigen Maßnahmen. Ihr oblagen
Die AGM war eingebunden in die bi- und multilaterale Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane der sozialistischen Länder. Hierfür setzte die Vertretung des KGB beim MfS einen Verbindungsoffizier bei der AGM ein. Leiter der AGM waren 1960/61–1975 Alfred Karl Scholz, 1980–1987 Otto Geisler, 1987–1989 Erich Rümmler. Die AGM hatte 1961 8, 1970 34, 1980 48 und 1989 692 Mitarbeiter. In den BV übernahmen AGL analoge Funktionen.
Bekämpfung von Widerstand und Opposition umschreibt, was zwischen 1950 und 1989 als eine Kernaufgabe des MfS galt. Gegen den Willen eines Großteils der ostdeutschen Bevölkerung wurde eine Diktatur etabliert, die nicht durch Wahlen legitimiert war: Dies war einer der Gründe für die Bildung des MfS am 8.2.1950.
Um ihren gesellschaftlichen Alleinvertretungs- und Herrschaftsanspruch zu sichern, schuf sich die SED als Repressions- und polizeistaatliche Unterdrückungsinstanz das MfS - das konsequenterweise so auch offiziell von ihr als "Schild und Schwert der Partei" bezeichnet wurde. Bereits in der "Richtlinie über die Erfassung von Personen, die eine feindliche Tätigkeit durchführen und von den Organen des MfS der DDR festgestellt wurden" vom 20.9.1950 wurde dementsprechend festgelegt, dass "alle Personen" zu registrieren seien, deren Verhalten geeignet war, die "Grundlagen" der DDR in Frage zu stellen.
Ferner wurde bestimmt, dass "über Personen, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, [...] Vorgänge" anzulegen sind und über "die erfassten Personen [...] eine zentrale Kartei" einzurichten ist. Das offensive Vorgehen gegen Regimegegner erfuhr eine Ergänzung in den gleichzeitig getroffenen Festlegungen zur Übergabe der als "feindlich" klassifizierten Personen an die Staatsanwaltschaften.
Das MfS wurde somit bei der Bekämpfung von Widerstand und Opposition zur Ermittlungsinstanz; die nachfolgenden Urteile gegen Oppositionelle und Regimekritiker ergingen in enger Kooperation mit den vom MfS zumeist vorab instruierten Gerichten und zum Schein vermeintlicher Rechtsstaatlichkeit unter Hinzuziehung von mit dem MfS häufig zusammenarbeitenden Rechtsanwälten.
Inhalte, Auftreten und Erscheinungsbild von politisch abweichendem Verhalten, Widerstand und Opposition wandelten sich im Laufe der DDR-Geschichte. Zugleich änderten sich auch die Strategien und Methoden des MfS in Abhängigkeit vom konkreten Erscheinungsbild von Protest und Widerstand, aber auch analog zum Ausbauniveau des Apparates und seines Zuträger- und Informantennetzes sowie zur jeweils getroffenen Lageeinschätzung und unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen.
Zu allen Zeiten gab es in beinahe allen Bevölkerungsgruppen und in allen Regionen Aufbegehren, Opposition und Widerstand. In den ersten Jahren nach Gründung der DDR gingen die SED und das MfS mit drakonischen Abschreckungsstrafen (u. a. Todesurteilen) gegen politische Gegner vor. Gefällt wurden die Urteile nicht selten in penibel vorbereiteten Strafprozessen mit präparierten Belastungszeugen und unter Verwendung erzwungener Geständnisse.
In mehreren Orten der DDR wurden z. B. Oberschüler (Werdau, Leipzig, Werder, Eisenfeld, Fürstenberg/Oder, Güstrow), die anknüpfend an das Vorbild der Gruppe "Weiße Rose" in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hatte, zum Tode oder zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, weil sie Informationen gesammelt und Flugblätter verteilt hatten. Manch einer von ihnen überlebte die Haftbedingungen nicht oder nur mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden.
Im Laufe der 50er Jahre ging das MfS schrittweise zum verdeckten Terror über. Nach wie vor ergingen langjährige Zuchthausstrafen; politische Opponenten, die von Westberlin aus die Verhältnisse in der DDR kritisierten, wurden - wie Karl Wilhelm Fricke 1955 - in geheimen Operationen entführt, nach Ostberlin verschleppt, in MfS-Haft festgehalten und vor DDR-Gerichte gestellt (Entführung).
Das Bestreben der SED, sich in der westlichen Öffentlichkeit aufgrund dieser ungelösten Fälle und angesichts eklatanter Menschenrechtsverletzungen nicht fortlaufender Kritik ausgesetzt zu sehen, führte, begünstigt durch die Absicht, der maroden Finanz- und Wirtschaftslage mit westlicher Unterstützung beizukommen, schrittweise zu einem Wandel. Im Ergebnis kam es auch zu einer Modifikation der MfS-Strategien im Vorgehen gegenüber Widerstand und Opposition.
Neben die im Vergleich zu den 50er Jahren zwar niedrigeren, für die Betroffenen aber nach wie vor empfindlich hohen Haftstrafen traten als beabsichtigt "lautloses" Vorgehen die Strategien der Kriminalisierung und Zersetzung. In einem "Entwurf der Sektion politisch-operative Spezialdisziplin" des MfS, der auf 1978 zu datieren ist, wird hierzu ausgeführt: "Um der Behauptung des Gegners die Spitze zu nehmen, dass wir ideologische Meinungsverschiedenheiten oder Andersdenkende mit Mitteln des sogenannten politischen Strafrechts bekämpfen, sind dazu noch wirksamer Maßnahmen zur Kriminalisierung dieser Handlungen sowie nicht strafrechtliche Mittel anzuwenden."
In der Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" vom Januar 1976 wurden unter Punkt 2.6 "die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung" geregelt und unter Punkt 2.6.2 die "Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung" erörtert. Jene reichten u. a. von der "systematischen Diskreditierung des öffentlichen Rufes" auch mittels "unwahrer […] Angaben" und der "Verbreitung von Gerüchten" über das "Erzeugen von Misstrauen", dem "Vorladen von Personen zu staatlichen Dienststellen" bis zur "Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, […] Telefonanrufe".
Mit der "Ordnungswidrigkeitenverordnung" (OWVO) von 1984 ging man zudem verstärkt dazu über, politisch unliebsame Personen, sofern sie sich an Protesten beteiligten, mit Ordnungsstrafen zu überziehen und sie somit materiell unter Druck zu setzen. All diese Maßnahmen sollten nach außen hin den Eindruck erwecken, dass das MfS weniger rigoros als in früheren Jahren gegen Regimegegner vorging.
Nach der Freilassung von Oppositionellen, die kurz zuvor während der Durchsuchung der Umweltbibliothek 1987 und nach den Protesten am Rande der Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 1988 in Berlin inhaftiert worden waren, äußerten selbst SED-Mitglieder Zweifel, ob das MfS noch in der Lage sei, offensiv und effektiv gegen politische Opponenten vorzugehen.
Hochgerüstet und allemal zum Einschreiten bereit, trat das MfS jedoch noch bis in den Herbst 1989 gegenüber weniger prominenten Menschen in Aktion, die Widerstand leisteten, inhaftierte diese und ließ gegen sie hohe Haftstrafen verhängen. Bis zum Ende der DDR schritt das MfS bei sog. Demonstrativhandlungen ein und ging gegen - wie es hieß - ungesetzliche Gruppenbildungen vor.
Durchführungsbestimmung Nr. 1 zur Direktive 1/67 über die spezifisch-operative Mobilmachungsarbeit im MfS Dokument, 26 Seiten
Sicherungskonzeption für das Stasi-Krankenhaus Berlin-Buch Dokument, 22 Seiten
Dissertation "Die Planung der politisch-operativen Arbeit im Ministerium für Staatssicherheit" Dokument, 298 Seiten
Personalkarte zu einem nach Direktive 1/67 zu isolierenden DDR-Bürgers Dokument, 2 Seiten