Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
verfahren einzuleiten und die Person mit dem Ersuchen um Durchführung eines beschleunigten Verfahrens dem Staatsanwalt des Festnahmeortes zuzuführen. Solche Personen sind in die Sperr- uni Hinweiskartei aufzunehmen. Nach der Verbüßung der Strafe sind diese Personen gemäß § 9 des Passgesetzes nach Westdeutschland zu verweisen (abzuschieben). Die Ausweisung gemäß § 9 des Paßgesetzes ist Angelegenheit der Volkspolizei.
c) Illegaler Aufenthalt auf dem Gebiet der DDR
Personen dürfen sich nicht illegal auf dem Gebiet der DRR auf- halten. Wenn sie ohne Genehmigung über Westberlin oder über, die Westgrenze das Gebiet der DDR betreten oder im Transit-oder Besucherverkehr von der Interzonen-oder Fahrstrecke abweichen oder die örtlichen Beschränkungen der Aufenthaltserlaubnis nicht einhalten, so sind sie nach dem Passgesetz, zu bestrafen. In die- sen Fällen sind Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Personen dem Staatsanwalt des Festnahmeortes zuzuführen, der zu prüfen hat, ob ein Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gestellt werden muss.
Weichen Personen mit Fahrzeugen im Interzonen- oder Besucher- verkehr von der Fahrtstrecke ab, so sind die Insassen dem nächsten VPKA zuzuführen. Die Kraftfahrzeuge sind vom VPKA zu transportieren und zur Sicherung der Geldstrafe unter Arrest gemäß § 132 StPO zu nehmen. Bei der Vollstreckung von Geldstrafen ist bei westdeutschenBürgern Westgeld 1:1 zu verrechnen.
Ehemalige Bürger der DDR sind nach Verbüßung ihrer Strafe- wie in der Anordnung des Ministers des Innern über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozeß vom 27.12.1955, GBl. 56/57 festgelegt - zu behandeln. Westdeutsche Bürger sind nach Verbüßung der Strafe auszuweisen und in die Sperr- und Hinweiskartei aufzunehmen.
3. Erschleichung der PM 12 a oder von Aufenthaltsgenehmigungen
Haben Personen mit einer erschlichenen PM 12 a die DDR verlassen und kehren sie nicht zurück, so haben sie die DDR ohne die erforderliche Genehmigung verlassen und es ist gemäß Absatz III Ziffer 1, Buchstabe f) zu verfahren.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
Gegen Personen, die für andere eine PM 12 a erschlichen haben, ist ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Bestimmungen Seite 4, 3. Absatz einzuleiten, hierbei ist nicht ohne. Bedeutung, ob der andere strafbar ist und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wird. Werden Personen festgestellt, die unter falschen Angaben eine PM 12 a ausgestellt erhielten oder die die Genehmigung zum legalen Verzug aus der DDR zu erschleichen versuchten, so ist wie folgt au verfahren:
Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Bestrafung erforderlich ist. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren sollte z.B. erfolgen bei Erschleichen einer PM 12 a, wenn Verwandtenbesuch vorgetäuscht und tatsächlich
a) Umsiedlertreffen
b) Veranstaltungen der Soldatenverbände
c) republikflüchtige Personen aufgesucht oder
d) eine spätere illegale Übersiedlung vorbereitet wurde.
Werden Aufenthaltsgenehmigungen durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen, sind Ermittlungsverfahren einzuleiten. Beschuldigte westdeutsche Bürger sind dem Staatsanwalt des Aufent_ haltsortes zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zuzuführen. Gegen Bürger der DDR ist das Verfahren wie jedes andere Strafverfahren zu bearbeiten. Aufenthaltsgenehmigungen werden für Bürger, die die DDR illegal verlassen haben, nur zum Zwecke der ständigen Rückkehr erteilt. Deshalb werden hauptsächlich von diesem Personenkreis durch falsche Angaben Aufenthaltsge- nehmigungen unter Verschweigen ihrer Republikflucht nach anderen Kreisen beantragt. Diese Fälle des Erschleichens der Aufenthaltserlaubnis sind besonders gesellschaftsgefährlich. Nach Strafverbüßung ist bei ehem. Republikflüchtigen der DDR die Anordnung des Ministers des Innern über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozess zu beachten. Westdeutsche Bürger sind nach Strafverbüßung auszuweisen und in die Sperr- und Hinweiskartei aufzunehmen.
4. Überschreitung der Reisefristen
Bei Überschreitung der Reisefristen ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Gegen Personen, die die Frist der PM 12 a überschreiten, um sich z.B. in Westdeutschland Geld für Kleidung oder andere Anschaffungen zu verdienen,
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Signatur: BStU, MfS, AS, Nr. 109/65, Bl. 256-267
Die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt und der Innenminister informierten über neue Gesetze im Kampf gegen die Republikflucht.
Viele Menschen sahen in den 50er Jahren auf Grund der politischen Entwicklungen in der DDR keine Perspektive. Infolge des niedergeschlagenen Volksaufstand vom 17. Juni 1953, von Repressionsmaßnahmen durch den SED-Staat und schlechten wirtschaftlichen Bedingungen schwoll die Fluchtbewegung immer weiter an. Zur Eindämmung des Flüchtlingsstroms novellierte die Volkskammer der DDR im Dezember 1957 das Passgesetz. Das Verlassen der DDR wurde als "Republikflucht" strafrechtlich verfolgt und mit Haftstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Auch der Versuch, die Vorbereitung und die Beihilfe dazu wurden mit Gefängnis bedroht. Parallel dazu trat 1958 das Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft, das unter anderem in Paragraph 21 die "Verleitung zum Verlassen der DDR" unter Strafe stellte.
Eine gemeinsame Direktive der Justizministerin Hilde Benjamin, des Generalstaatsanwaltes Ernst Melsheimer und des Innenministers Karl Maron informierte über die neuen Gesetze und ihre Anwendung. Insgesamt wurden zwischen 1958 und dem Sommer 1961 über 23.000 Ermittlungsverfahren wegen Grenzverletzungen und Republikflucht eingeleitet. Die Stasi untersuchte die aus Sicht des Regimes schwerwiegendsten Fälle. Das Gros fiel jedoch in die Zuständigkeit der Volkspolizei.
sind Ermittlungsverfahren einzuleiten und der Vorgang dem Staatsanwalt zur Anklageerhebung zu übergeben. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist abzusehen, wenn Objektive Hinderungsgründe (Tod der nächsten Angehörigen) zur Fristüberschreitung der Anlass waren oder wenn die Reisefrist wegen einem anderen trifftigen Grunde überschritten wurde. Wird die Übertretung der Reisefrist durch unabwendbare Ereignisse, wie z.B. Erkrankung des Reisenden oder Verkehrsunfall verursacht, so liegt keine strafbare Handlung vor.
5. Mißbrauch der PM 12 a zu Auslandsreisen
Wird eine PM 12 a dazu benutzt, über Westdeutschland illegale Auslandsreisen zu unternehmen, so ist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Besonders gesellschaftsgefährlich sind solche Fälle, in denen das Ausreisevisum nach dem Ausland abgelehnt und die Auslandsreise unter Umgehung der Paßbestimmungen durch eine PM 12 a erreicht wurde.
V. Öffentlicher Tadel
Das Paßgesetz sieht nicht ausdrücklich die Strafe des "Öffentlichen Tadels" vor. Es ist also als ein "früher erlassenes Strafgesetz" im Sinne des § 6 StEG anzusehen, so dass bei Paßgesetzverletzungen öffentlicher Tadel ausgesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
IV. Auswertung der Verfahren
Der Charakter der Delikte des Paßänderungsgesetzes erfordert in jeder Beziehung ein besonders enges Zusammenwirken mit anderen staatlichen Einrichtungen, Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen, sowie eine gründliche Auswertung aller Verfahren und in diesem Zusammenhang getroffener Feststellungen.
Deshalb haben die Organe der Volkspolizei, die Leiter von Dienststellen und Betrieben, sowie die Leitungen der Partei und Massenorganisationen zu verständigen, wenn es sich bei den Beschuldigten um Mitarbeiter des Staatsapparates, von volkseigenen Betrieben oder um Funktionäre der Massenorganisationen handelt. Auch in andern Fällen ist individuell zu prüfen, ob eine sofortige Verständigung bestimmter Stellen notwendig ist.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Die Allgemeine Sachablage (AS) ist Bestand 2 der Abteilung XII. Der Bestand enthält v. a. sachbezogene Unterlagen. Größte Registraturbildner waren die HA I, die HA IX und das BdL. Des Weiteren liegen hier auch Vorgangshefte und Objektvorgänge sowie Akten der MfS-Vorgänger. Inhalte sind u. a. Ermittlungen zu Havarien und Unfällen, Untersuchungen von Widerstand und Flucht, Berichterstattung an die SED, Eingabenbearbeitung, Kontakte mit Ostblock-Diensten und Sicherung von Großveranstaltungen. Der Bestand ist zugänglich über ein BStU-Findbuch und die F 16. Der Umfang beträgt 490 lfm.
Offene Fragen zur Ausbürgerung Wolf Biermanns Dokument, 5 Seiten
Bericht über die Entwicklung der Republikflucht 1960 Dokument, 45 Seiten
Informationen der Abteilung M zu Einschränkungen in der Reisefreiheit Dokument, 2 Seiten
Anlagen zum Befehl Nr. 11/74 zur "Absicherung" der Fußball-Weltmeisterschaft 1974 Dokument, 5 Seiten