Signatur: BStU, MfS, BV Neubrandenburg, AU, Nr. 76/53, Bd. 2, Bl. 62-64
Ein Postangestellter, der sich mit den Aufständischen des 17. Juni 1953 auf einer Baustelle in Groß Dölln solidarisiert und gegen die Regierung geäußert hatte, wurde wegen "Boykotthetze" angeklagt und durch das Bezirksgericht Neubrandenburg zu drei Jahren Haft verurteilt.
Der Bezirk Neubrandenburg war, wie die anderen Bezirke im Norden auch, kein Zentrum des Volksaufstandes. Ein wichtiger Grund hierfür war die agrarisch geprägte Struktur Mecklenburgs. Zudem gelangten die Nachrichten aus dem Süden der DDR nur langsam bis zur Bevölkerung im Norden. Polizei, MfS und SED waren hier ausnahmsweise besser informiert und konnten sich auf Unruhen vorbereiten.
Trotzdem kam es vereinzelt zu Unruhen. Im Bezirk Neubrandenburg kam es in 29 Städten und Gemeinden zu Aktionen, die von Streiks über Demonstrationen bis hin zu Versuchen reichten, politische Gefangene zu befreien. Einzelne Aktionen wie Forderungen nach Auflösung der LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft), die Abnahme von Bildern führender Mitglieder der Staats- und Parteiführung an öffentliche Stellen oder Solidaritätskundgebungen mit den streikenden Arbeitern und Bauern führten zu Verhaftungen und Verurteilungen.
Am Abend des 17. Juni 1953 legten die Arbeiter auf der Großbaustelle des Flugplatzes in Groß Dölln die Arbeit nieder und stellten politische Forderungen auf. Ein Postangestellter, der sich mit den Aufständischen solidarisiert und gegen die Regierung geäußert hatte, wurde wegen "Boykotthetze" angeklagt und durch das Bezirksgericht Neubrandenburg zu drei Jahren Haft verurteilt.
Wohnungswechsels in den Jahren 1944/1945 konnte er die Lehre nicht beenden. Nach Kriegsende arbeitete er zunächst im Getreidespeicher in der Stadt Nannhof bis Oktober 1945. Er kehrte dann nach Frankfurt an der Oder zurück, verrichtete zunächst verschiedene Gelegenheitsarbeiten und begann seine Laufbahn bei der Post weiter. Im September 1946 legte er die Prüfung ab. Bis September 1951 war er bei der Post in Frankfurt/Oder eingestellt, alsdann erfolgte sein Einsatz als Sportfunktionär bei der [anonymisiert] in Frankfurt/Oder. Ende Juli 1952 wurde er entlassen, da er sich selbst Urlaub genommen hatte und darüber hinaus sich der VP - Werbung gegenüber ablehnend verhielt, Als [anonymisiert] hat er erklärt, er hätte sich zum Grundsatz gemacht "niemals ein Gewehr in die Hand zu nehmen, ganz gleich für welchen Zweck bzw. für welches Ziel." Er fand jetzt bei verschiedenen Arbeitgebern Arbeit bis er im Januar 1953 als Angestellter bei der Post in Templin eingestellt wurde. Von dort aus wurde er an den Postschalter im Objekt Gr. Dölln vorübergehend versetzt. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Festnahme aus.
Vor 1945 gehörte der Angeklagte dem DJ an und hatte zuletzt die Funktion eines Jungenschaftsführers inne. 1950 wurde er Kandidat der SED. Des weiteren gehörte er nach dem Zusammenbruch der FDJ an. Aus der SED sowie aus der FDJ wurde er im Juni 1952 wegen seiner feindlichen Einstellung und sein Verhalten gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik ausgeschlossen.
Durch verschiedene Angestellte des Postamtes hatte der Angeklagte von den Provokationen in Berlin gehört und nahm nun auf Grund seiner feindlichen Einstellung den Streik im Objekt Gr. Dölln zum Anlass, die Streikenden gegen die Regierung, gegen unsere Ordnung und gegen die Sowjetunion aufzuhetzen. Er rief die dort tätigen Arbeiter auf, weiter zu streiken und betonte weiter, dass es richtig sei, wenn die Arbeiter endlich aufgestanden sind, um sich von der Unterdrückung zu befreien. Des weiteren brachte er zum Ausdruck, dass auf Grund des verhängten Ausnahmezustandes keine Regierung mehr bestünde und jetzt wäre die Zeit gekommen, gesamtdeutsche Wahlen durchzuführen. Arbeiter, die gewillt waren, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, bezeichnete er als Feinde der streikenden Arbeiter im demo. Sektor, welche nur das Ziel verfolgten, diese in den Rücken zu fallen. Die Besatzungstruppen sollen endlich abziehen und die Rote Armee würde in Berlin Arbeiter niederschiessen, rief er den Arbeitern zu.
Der Angeklagte wurde auf Grund seines gesamten Verhaltens ein Feind der Deutschen Demokratischen Republik und der friedliebenden Welt. Uns ist allen bekannt, dass in den letzten Monaten die Völker des Friedens gewaltige Ziele errungen haben. In Korea steht der Waffenstillstand bevor. In Frankreich und England wächst der Widerstand gegen die Teilnahme an der amerikanischen Kriegspolitik und in Westdeutschland kämpfen die Patrioten für die Wiedervereinigung Deutschlands gegen die Unterdrückung der Adenauerregierung, welche der der Faschistischen gleichzustellen ist, Infolge dieser Umstände sind die amerikanischen und westdeutschen Kriegstreiber in eine schwere Lage geraten. Ihr Ziel bestand jetzt besonders darin, in Deutschland ein zweites Korea herzustellen und die Bevölkerung für einen Krieg reifzumachen. Um ihre Ziele nun durchsetzen zu können, hatten sie den sogenannten Tag X festgelegt, um durch Provokateure und Verbrecher die Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik zu stürzen und eine faschistische Gewaltherrschaft aufzurichten. Dieser Tag X war für den 17.06.1953 geplant. Durch die Kreigsverbrecher Kaiser und Reuter wurden mit Unterstützung amerikanischer Offiziere Banditen zusammengefasst, welche die Aufgabe hatten, mit Waffen Schwefel und Benzinflaschen ausgerüstet einen neuen Brandherd im demokratischen Sektor von Berlin zu entfachen. Systematisch waren ebenfalls von den Kriegstreibern derartige Provokationen in anderen Orten der Deutschen Demo-
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
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Signatur: BStU, MfS, BV Neubrandenburg, AU, Nr. 76/53, Bd. 2, Bl. 62-64
Ein Postangestellter, der sich mit den Aufständischen des 17. Juni 1953 auf einer Baustelle in Groß Dölln solidarisiert und gegen die Regierung geäußert hatte, wurde wegen "Boykotthetze" angeklagt und durch das Bezirksgericht Neubrandenburg zu drei Jahren Haft verurteilt.
Der Bezirk Neubrandenburg war, wie die anderen Bezirke im Norden auch, kein Zentrum des Volksaufstandes. Ein wichtiger Grund hierfür war die agrarisch geprägte Struktur Mecklenburgs. Zudem gelangten die Nachrichten aus dem Süden der DDR nur langsam bis zur Bevölkerung im Norden. Polizei, MfS und SED waren hier ausnahmsweise besser informiert und konnten sich auf Unruhen vorbereiten.
Trotzdem kam es vereinzelt zu Unruhen. Im Bezirk Neubrandenburg kam es in 29 Städten und Gemeinden zu Aktionen, die von Streiks über Demonstrationen bis hin zu Versuchen reichten, politische Gefangene zu befreien. Einzelne Aktionen wie Forderungen nach Auflösung der LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft), die Abnahme von Bildern führender Mitglieder der Staats- und Parteiführung an öffentliche Stellen oder Solidaritätskundgebungen mit den streikenden Arbeitern und Bauern führten zu Verhaftungen und Verurteilungen.
Am Abend des 17. Juni 1953 legten die Arbeiter auf der Großbaustelle des Flugplatzes in Groß Dölln die Arbeit nieder und stellten politische Forderungen auf. Ein Postangestellter, der sich mit den Aufständischen solidarisiert und gegen die Regierung geäußert hatte, wurde wegen "Boykotthetze" angeklagt und durch das Bezirksgericht Neubrandenburg zu drei Jahren Haft verurteilt.
kratischen Republik vorbereitet und wurden auch durch verhetzte Arbeiter durchgeführt. Der Angeklagte gehört mit zu den Rädelsführern die verletzt durch die westliche Propaganda die Arbeiterschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik aufhetzten. Das Ziel war gleichzeitig, die Rote Armee verächtlich zu machen und die Bevölkerung auch gegen diese aufzuputschen.
Der Angeklagte hat Boykotthetze gegen die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik betrieben, indem er die Arbeiterregierung so hinstellt, als wenn sie den Arbeiter selbst unterdrückt, Völkerhass hat er betrieben, indem er die Rote Armee beschuldigt, sie würde im demokratischen Sektor von Berlin Arbeiter niederschiessen. Obgleich allen, wie auch dem Angeklagten bekannt war, dass die Rote Armee eingesetzt wurde, um den Frieden in der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten und um den von den amerikanischen Offizieren aus Westberlin nach dem demokratischen Sektor eingeschleusten Verbrechern die richtige Abfuhr zu erteilen. Gleichzeitig hat der Angeklagte sich eines Vergehens gegen die Kontr. Dir. 38 Abschn. II Art. IIIaIII schuldig gemacht, denn die Handlungen des Angeklagten stellen [unkenntlich] gleichzeitig Propaganda für den Faschismus und Militarismus dar und sind [handschriftliche Ergänzung: ebenfalls] tendenziöse Gerüchte im Sinne der Kontr. Dir. 38
Der Strafsent schloss sich daher dem Antrage der Staatsanwaltschaft an und verurteilte den Angeklagten wegen Verbrechens nach Art. 6 der Verfassung der DDR in Verbindung mit einem Vergehen gegen die Kontr. Dir. 38 Abschn. II Art. IIIaIII zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren.
Der Strafsenat sieht genau so, wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in dem Angeklagten einen verhetzten Feind gegen die Deutsche Demokratischen Republik und die friedliebende Welt.
Feinde, wie der Angeklagte, müssen daher mit aller Härte der demokratischen Gesetzlichkeit zur Verantwortung gezogen werden, damit sie für die nächste Zukunft nicht mehr in der Lage sind, einen sogenannten Tag X zu planen und durchzuführen, um [handschriftliche Ergänzung: so] einen neuen Krieg zu entfachen, Der Strafsenat ist der Ansicht, lieber einige Verbrecher von dieser Sorte auf einige Jahre aus der Gesellschaft herausnehmen, als dass eines Tages wieder Millionen von Menschen, Frauen, Kinder und Greise einem neuen Weltkrieg zum Opfer fallen.
Die Sühnemassnahmen der Kontr. Dir. 38 [unkenntlich] Art. IX der Ziff. 3 - 9 werden dem Angeklagten auferlegt, da das Gesetz dieses zwingend vorschreibt. Die Beschränkung der Ziff. 7 wird auf 5 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungahft wird dem Angeklagten gem. § 219 StPO Abs. 2 in voller Höhe auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 353 StPO.
[Unterschrift: [unleserlich]]
[Unterschrift: [anonymisiert]
[Unterschrift: [anonymisiert]
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
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