Signatur: BStU, MfS, HA VI, Nr. 17061, Bl. 150-153
Zehntausende Sendungen mit Gegenständen aus dem Westen, die Werbung von den Olympischen Spielen beinhalteten, wurden von der Stasi einbehalten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine Mannschaft mit eigenen Staatssymbolen. Vier Jahre davor in Mexiko gab es zwar auch schon zwei getrennte deutsche Teams, doch traten die noch unter gemeinsamer Flagge und Hymne an. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit, als souveräner Staat aufzutreten und internationale Anerkennung zu verbuchen. Die DDR-Führung betrachtete ihre Athleten gerne als „Diplomaten im Trainingsanzug“. Sie sollten die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, unabhängige Berichterstattung über die Olympiade möglichst zu unterbinden, Werbung aus dem Westen zu unterfangen, Doping zu verheimlichen und zu verhindern, dass ostdeutsche Athleten in der Bundesrepublik bleiben würden
Die DDR-Bürger sollten nicht durch „Propagandamaterial“ aus dem Westen beeinflusst werden. Positive Berichte über München, so die Befürchtung, könnten zur „Republikflucht“ beitragen. Die Stasi kontrollierte deswegen die Post aus dem Westen in dieser Zeit besonders intensiv auf Werbung für Olympia und speicherte die Daten der Adressaten.
- 2 –
- Mini-Knirpse
- Zahnbürsten
- Knöpfe
- große Plasteteller, Durchmesser ca. 40 cm
- Schuhsohlen
- Herren- und Kinderhemden
- Kosmetikgeschenkpackung (Seife und Rassierwasser)
- Zigarren Marke "Handelshof"
- Gasfeuerzeuge
- Radiergummi
- Traubenzuckertabletten
- Bienenhonig Marke "Sonnentau"
- Schokolade der Firma Farüchoc
- Wandkalender aus Stoff
- Wimpel aus Stoff
- Stofftuch mit Zeitplan der Olympischen Spiele
- Verpackung von Bonbons
In einem Firmenprospekt der Fa. Bolle/Westberlin wird darauf hingewiesen, daß unter dem Motto "Olympisch essen aus deutschen Landen" auch mit einer Reihe von Nahrungs- und Genußmittelverpackungen mit Olympiawerbung zu rechnen sein wird.
Um die erfolgreiche Durchsetzung der Maßnahmen auf der Ebene der Deutschen Post zu sichern, wurden Verhandlungen zwischen der Zollverwaltung und der Deutschen Post durchgeführt.
Im Zusammenwirken mit der Deutschen Post wurden bereits erweiterte Kontrollkapazitäten an einigen Postzollämtern geschaffen, wie zusätzliche Schichten für die Inhaltskontrolle, zeitweise Nutzung von Schulungsräumen sowie die Durchführung von Sonderschichten über das Wochenende. Diese Maßnahmen reichen jedoch bei weitem noch nicht aus, um den derzeitigen Bestand kontinuierlich aufzuarbeiten.
Gegenwärtig werden an allen Postzollämtern gemeinsam mit der Deutschen Post und mit Unterstützung der örtlichen Parteiorgane Anstrengungen unternommen, um die erforderlichen Schritte einzuleiten zur Schaffung von zusätzlichen Kontrollkapazitäten außerhalb der Postzollämter und zur Bereitstellung der erforderlichen Anzahl von Arbeitskräften.
Nach den gegenwärtigen Absprachen mit diesen Organen ist vorgesehen, daß an folgenden Postzollämtern entsprechende Maßnahmen realisiert werden:
PZA Schwerin 2 Räume 12 Öffnerplätze = Tageskapazität 600 Sendungen
PZA Magdeburg am PZA 30 Öffnerplätze = Tageskapazität 900 Sendungen
PZA Plauen Einführung
d. 3. Schicht
mit 21 Öffnerplätzen = Tageskapazität 630 Sendungen
PZA Falkenberg 1 Raum 15 Öffnerplätze = Tageskapazität 450 Sendungen
PZA Erfurt Einführung 26 Öffnerplätze = Tageskapazität 780 Sendungen
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Bei der Werbung handelte es sich um die Herbeiführung einer Entscheidung von Personen (IM-Kandidat) zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS (bis 1968 auch gebräuchlicher bezeichnet als Anwerbung).
Im Operationsgebiet gab es selten auch die Werbung unter falscher Flagge, bei der ein Mitarbeiter des MfS als Angehöriger einer anderen Einrichtung getarnt in Erscheinung trat. Die Durchführung der Werbung war sorgfältig vorzubereiten und hatte in einen Werbungsvorschlag zu münden, der von übergeordneten Leitern bestätigt werden musste. Der Vorschlag sollte eine Analyse der Kandidatenpersönlichkeit, das Werbungsziel, die "Werbungsgrundlage" und das methodische Vorgehen, Zeit, Ort und Inhalt des geplanten "Werbegesprächs", Verhaltensvarianten, Art und Weise der Verpflichtung sowie alle Absicherungsmaßnahmen enthalten. Die getroffenen Festlegungen waren in einem Bericht zu dokumentieren.
Häufig gingen dem eigentlichen Werbungsgespräch Kontaktgespräche voraus, bei denen der Kandidat allmählich an die Werbung herangeführt werden sollte. Bei der Werbung sollten auch Interessen des Kandidaten eine Rolle spielen, da das MfS davon ausging, dass dieser für sich "Aufwand, Nutzen und Risiko" gegeneinander abwägen würde.
Das MfS unterschied drei kategorial unterschiedliche "Werbungsgrundlagen":
Letztere spielten häufig bei Werbung unter Druck, zum Beispiel unter Heranziehung kompromitierender Informationen (Kompromat) eine Rolle.
Bei der Werbung war dem Kandidaten möglichst das Gefühl zu geben, seine Entscheidung würde frei und wohlüberlegt fallen. Ihre Ernsthaftigkeit sollte durch die Preisgabe interner beruflicher oder privater Kenntnisse unterstrichen werden. Ziel der Werbung war im Regelfall eine förmliche Verpflichtung. Teil der Werbung war ein erster operativer Auftrag. Die vorab getroffenen Festlegungen waren im Werbungsvorschlag, die durchgeführte Werbung im Werbungsbericht zu dokumentieren.
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Signatur: BStU, MfS, HA VI, Nr. 17061, Bl. 150-153
Zehntausende Sendungen mit Gegenständen aus dem Westen, die Werbung von den Olympischen Spielen beinhalteten, wurden von der Stasi einbehalten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine Mannschaft mit eigenen Staatssymbolen. Vier Jahre davor in Mexiko gab es zwar auch schon zwei getrennte deutsche Teams, doch traten die noch unter gemeinsamer Flagge und Hymne an. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit, als souveräner Staat aufzutreten und internationale Anerkennung zu verbuchen. Die DDR-Führung betrachtete ihre Athleten gerne als „Diplomaten im Trainingsanzug“. Sie sollten die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, unabhängige Berichterstattung über die Olympiade möglichst zu unterbinden, Werbung aus dem Westen zu unterfangen, Doping zu verheimlichen und zu verhindern, dass ostdeutsche Athleten in der Bundesrepublik bleiben würden
Die DDR-Bürger sollten nicht durch „Propagandamaterial“ aus dem Westen beeinflusst werden. Positive Berichte über München, so die Befürchtung, könnten zur „Republikflucht“ beitragen. Die Stasi kontrollierte deswegen die Post aus dem Westen in dieser Zeit besonders intensiv auf Werbung für Olympia und speicherte die Daten der Adressaten.
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Nutzung der Literaturkontrolle = Tageskapazität
Pößneck 250 Sendungen
8 Öffnerplätzen
PZA Halle Einführung der 3. Schicht = Tageskapazität
Inbetriebnahme der Inhaltskontrolle 390 Sendungen
in Dessau und Sangershausen
mit insgesamt 44 Öffnerplätzen = Tageskapazität
1500 Sendungen
Seitens der Angehörigen der Bezirksdirektionen der Deutschen Post gab es zu den durchzuführenden Maßnahmen große Aufgeschlossenheit und teilweise auch gute Initiativen, wobei bei fast allen Gesprächen von diesen Mitarbeitern ständig zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Beschaffung der erforderlichen Kräfte das größte Problem für die Deutsche Post darstellt. So wurde z. B. im Bezirk Karl-Marx-Stadt mit Unterstützung der Bezirksleitung der SED erreicht, daß durch einzelne Betriebe Kräfte zur Verfügung gestellt werden. Das Hauptproblem besteht jedoch darin, daß diese Kräfte eine höhere Vergütung in den Betrieben erhalten, die derzeitig durch die Deutsche Post nicht garantiert werden kann, da andere Lohngruppen gelten. Wie die Entlohnung dieser Kräfte erfolgen soll, ist noch nicht geklärt.
Durch Maßnahmen der SED-Bezirksleitung Leipzig wird die Bereitstellung von Arbeitskräften dahingehend unterstützt, daß die Veteranenkommissionen in diese 'Aufgabe mit einbezogen werden bzw. die Kräfte, die im Rahmen des Dokumentenumtausches tätig waren, für die Arbeit bei der Deutschen Post gewonnen werden sollen.
Zur Erhöhung, der Kontrollkapazität wurden folgende Maßnahmen eingeleitet:
- Durch die BDP Dresden wurde in Riesa eine Baracke eingerichtet, wo zweischichtig jeweils 30 Packkräfte ab 06. 03. 72 arbeiten. Der Leiter des Post- und Fernmeldeamtes wurde beauftragt, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
- Am PZA Plauen wird ein Klassenraum der Betriebsberufsschule zur Durchführung der Inhaltskontrolle vorbereitet, wo mit 20 Öffner-kräften im Normaldienst gearbeitet wird. Desweiteren ist vorgesehen, daß alle Ausfuhrsendungen durch das PZA Karl-Marx-Stadt kontrolliert werden.
- Im Bezirk Halle wurde an der Kontrollstelle Sangerhausen der 3-Schicht-Dienst mit jeweils 10 Öffnerkräften aufgenommen. An der Kontrollstelle Dessau wird zusätzlich einschichtig mit 18 Öffnerkräften gearbeitet.
- Am PZA Leipzig laufen die Einstellungsuntersuchungen zu 27 Rentnern, die Mitglied der Partei sind.
Diese Kräfte werden ab 01. 03. 72 ihre Tätigkeit aufnehmen.
- Am PZA Erfurt wurden bisher von den 53 zur Einstellung genehmigten Kräften 20 eingestellt. Bis zum 01. 03. 72 werden die noch
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Bei der Werbung handelte es sich um die Herbeiführung einer Entscheidung von Personen (IM-Kandidat) zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS (bis 1968 auch gebräuchlicher bezeichnet als Anwerbung).
Im Operationsgebiet gab es selten auch die Werbung unter falscher Flagge, bei der ein Mitarbeiter des MfS als Angehöriger einer anderen Einrichtung getarnt in Erscheinung trat. Die Durchführung der Werbung war sorgfältig vorzubereiten und hatte in einen Werbungsvorschlag zu münden, der von übergeordneten Leitern bestätigt werden musste. Der Vorschlag sollte eine Analyse der Kandidatenpersönlichkeit, das Werbungsziel, die "Werbungsgrundlage" und das methodische Vorgehen, Zeit, Ort und Inhalt des geplanten "Werbegesprächs", Verhaltensvarianten, Art und Weise der Verpflichtung sowie alle Absicherungsmaßnahmen enthalten. Die getroffenen Festlegungen waren in einem Bericht zu dokumentieren.
Häufig gingen dem eigentlichen Werbungsgespräch Kontaktgespräche voraus, bei denen der Kandidat allmählich an die Werbung herangeführt werden sollte. Bei der Werbung sollten auch Interessen des Kandidaten eine Rolle spielen, da das MfS davon ausging, dass dieser für sich "Aufwand, Nutzen und Risiko" gegeneinander abwägen würde.
Das MfS unterschied drei kategorial unterschiedliche "Werbungsgrundlagen":
Letztere spielten häufig bei Werbung unter Druck, zum Beispiel unter Heranziehung kompromitierender Informationen (Kompromat) eine Rolle.
Bei der Werbung war dem Kandidaten möglichst das Gefühl zu geben, seine Entscheidung würde frei und wohlüberlegt fallen. Ihre Ernsthaftigkeit sollte durch die Preisgabe interner beruflicher oder privater Kenntnisse unterstrichen werden. Ziel der Werbung war im Regelfall eine förmliche Verpflichtung. Teil der Werbung war ein erster operativer Auftrag. Die vorab getroffenen Festlegungen waren im Werbungsvorschlag, die durchgeführte Werbung im Werbungsbericht zu dokumentieren.
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Signatur: BStU, MfS, HA VI, Nr. 17061, Bl. 150-153
Zehntausende Sendungen mit Gegenständen aus dem Westen, die Werbung von den Olympischen Spielen beinhalteten, wurden von der Stasi einbehalten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine Mannschaft mit eigenen Staatssymbolen. Vier Jahre davor in Mexiko gab es zwar auch schon zwei getrennte deutsche Teams, doch traten die noch unter gemeinsamer Flagge und Hymne an. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit, als souveräner Staat aufzutreten und internationale Anerkennung zu verbuchen. Die DDR-Führung betrachtete ihre Athleten gerne als „Diplomaten im Trainingsanzug“. Sie sollten die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, unabhängige Berichterstattung über die Olympiade möglichst zu unterbinden, Werbung aus dem Westen zu unterfangen, Doping zu verheimlichen und zu verhindern, dass ostdeutsche Athleten in der Bundesrepublik bleiben würden
Die DDR-Bürger sollten nicht durch „Propagandamaterial“ aus dem Westen beeinflusst werden. Positive Berichte über München, so die Befürchtung, könnten zur „Republikflucht“ beitragen. Die Stasi kontrollierte deswegen die Post aus dem Westen in dieser Zeit besonders intensiv auf Werbung für Olympia und speicherte die Daten der Adressaten.
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fehlenden 33 Kräfte eingestellt.
- In Verbindung mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen wurde vereinbart, daß an der PZSt Eisenhüttenstadt alle Sendungen für den Bezirk Frankfurt/Oder, die in Berlin anfallen, inhaltlich kontrolliert werden. Weiterhin werden zur Auslastung der Kapazität Sendungen vom PZA Leipzig übernommen. Dazu ist es erforderlich, daß alle Räume für die Inhaltskontrolle genutzt werden, das Röntgengerät abgebaut und die Kontrolle in der jetzigen Form eingestellt wird. Damit wird erreicht, daß bei voller Auslastung der Räume im 3-Schicht-System mit 36 Öffnerkräften maximal 1440 Sendungen kontrolliert werden.
Mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen wurde vereinbart, daß mit Wirkung vom 01. 03. 72 durch die Deutsche Post die Arbeit aufgenommen wird. Die Beendigung der derzeitigen Kontrollmaßnahmen .ergibt keine Komplikationen, da eine verstärkte Inhaltskontrolle durchgeführt wird.
- Ab 01. 03. 72 wird in Potsdam in der Baracke der Zollverwaltung die Möglichkeit geschaffen, Sendungen inhaltlich zu kontrollieren. Schwierigkeiten bestehen zur Zeit noch in der Bereitstellung von Arbeitskräften durch die Deutsche Post.
- Die entwickelte Initiative der Bezirksdirektion der Deutschen Post Berlin führte nicht zur Erweiterung der Kapazität der Inhaltskontrolle, Das hat zur Folge, daß die Kontrolle mit verminderter Wirksamkeit durchgeführt wird und die Beanstandungsquote entsprechend der vorhandenen Kapazität der Inhaltskontrolle gehalten wird.
- Die Durchführung von Inhaltskontrollen an der PZSt Eisenhütten-stadt und die Eröffnung der Kontrollstelle Potsdam tragen zur Entlastung des PZA Berlin bei.
Im Personalbestand der Deutschen Post an den Postzollämtern gibt es im wesentlichen keine negativen Diskussionen. Der Leiter des Hauptpostamtes Dresden bat den Leiter des Postzollamtes um Argumente für die Maßnahmen der Zollverwaltung (Entnahme oder Einziehung ohne Benachrichtigung), um sich bei auftretenden Fragen mit den Postkräften auseinanderzusetzen. Diesem Wunsch wurde nicht entsprochen, sondern darauf hingewiesen, daß zu solchen Fragen keine Diskussionen zu führen sind, da diese Verfahrensweise auf zentralen Weisungen basiert.
Im Berichtszeitraum gab es an einigen Postzollämtern Feststellungen über die Arbeit der Deutschen Post, die von den allgemein üblichen Formen in der Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung abweichen. Am PZA Berlin wurde festgestellt, daß durch die Deutsche Post von einzelnen Offnerkräften gesonderte Zählungen und Registrierungen über die von der Zollverwaltung erfolgten Maßnahmen vorgenommen wurden.
Leiter der Abteilung
[Unterschrift]
Beyer
Major
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Bei der Werbung handelte es sich um die Herbeiführung einer Entscheidung von Personen (IM-Kandidat) zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS (bis 1968 auch gebräuchlicher bezeichnet als Anwerbung).
Im Operationsgebiet gab es selten auch die Werbung unter falscher Flagge, bei der ein Mitarbeiter des MfS als Angehöriger einer anderen Einrichtung getarnt in Erscheinung trat. Die Durchführung der Werbung war sorgfältig vorzubereiten und hatte in einen Werbungsvorschlag zu münden, der von übergeordneten Leitern bestätigt werden musste. Der Vorschlag sollte eine Analyse der Kandidatenpersönlichkeit, das Werbungsziel, die "Werbungsgrundlage" und das methodische Vorgehen, Zeit, Ort und Inhalt des geplanten "Werbegesprächs", Verhaltensvarianten, Art und Weise der Verpflichtung sowie alle Absicherungsmaßnahmen enthalten. Die getroffenen Festlegungen waren in einem Bericht zu dokumentieren.
Häufig gingen dem eigentlichen Werbungsgespräch Kontaktgespräche voraus, bei denen der Kandidat allmählich an die Werbung herangeführt werden sollte. Bei der Werbung sollten auch Interessen des Kandidaten eine Rolle spielen, da das MfS davon ausging, dass dieser für sich "Aufwand, Nutzen und Risiko" gegeneinander abwägen würde.
Das MfS unterschied drei kategorial unterschiedliche "Werbungsgrundlagen":
Letztere spielten häufig bei Werbung unter Druck, zum Beispiel unter Heranziehung kompromitierender Informationen (Kompromat) eine Rolle.
Bei der Werbung war dem Kandidaten möglichst das Gefühl zu geben, seine Entscheidung würde frei und wohlüberlegt fallen. Ihre Ernsthaftigkeit sollte durch die Preisgabe interner beruflicher oder privater Kenntnisse unterstrichen werden. Ziel der Werbung war im Regelfall eine förmliche Verpflichtung. Teil der Werbung war ein erster operativer Auftrag. Die vorab getroffenen Festlegungen waren im Werbungsvorschlag, die durchgeführte Werbung im Werbungsbericht zu dokumentieren.
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Information über „Maßnahmen der Zollverwaltung zur Verhinderung der Einfuhr von Gegenständen mit Olympiawerbung“ Dokument, 2 Seiten
Dankschreiben Erich Mielkes an alle Bereiche für die Aktion "Flamme" Dokument, 2 Seiten
Anfrage Bürger der Bundesrepublik - Information Spiele der XX. Olympiade 1972 in München Dokument, 4 Seiten
Berichterstattung über die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu den Olympischen Sommerspielen 1972 Dokument, 3 Seiten