Signatur: BStU, MfS, HA VII, Nr. 5803, Bl. 215-217
Das Ministerium des Innern informierte die Stasi über den Erfolg der "Sicherungsmaßnahmen" rund um das Konzert.
Am 17. September 1987, während der 750-Jahr-Feier von Berlin, trat der amerikanische Musiker Bob Dylan im Ost-Berliner Treptower Park vor ca 100.000 Zuschauern auf. Die Stasi überwachte wie bei jedem Großereignis die Geschehnisse genau, achtete auf unliebsame Aktivitäten der eigenen Bevölkerung und leitete "Sicherungsmaßnahmen" ein.
Im Nachgang zum Konzert erhielt das MfS eine Information des Ministerium des Innern. Das hohe Besucheraufkommen beim Konzerte erforderte organisatorische Maßnahmen der Sicherheitskräfte, die eine geordnete An- und Abreise der Besucher "operativ durchsetzte".
Im vorliegenden Dokument werden die "Sicherungsmaßnahmen" vor, während und nach dem Konzert dargestellt. Aus Sicht des MdI kam es zu keinen "provokatorisch-demonstrativen Handlungen" durch die Konzertbesucher. Gegen sechs Personen wurden Ordnungsverfahren wegen "Störung des sozialistischen Zusammenlebens" und ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet, alle sieben Personen wurden der Polizei zugeführt.
Die Sicherheitskräfte der Volkspolizei in Zusammenarbeit mit den Ordnungskräften der Freien Deutschen Jugend (FDJ) konnten die "Staatsgrenze und das Ehrenmahl […] zuverlässig" sichern.
Ministerium des Innern
VD.ODH-192/87 Bl. 4
Information vom 18.09.1987
mi
Berlin
Betreff: Friedenskonzert der FDJ mit Bob Dylan,
Roger McGuinn und Tom Petty and The Heartbreakers
Sachverhalt: Am 17.09.1987 fand in der Zeit von 19.00 Uhr bis 21.45 Uhr im Treptower Park das o.g. Friedenskonzert der FDJ statt.
Das Konzert wurde von ca. 100.000 Personen besucht.
Die öffentliche Ordnung und Sicherheit war vor, während und nach der Veranstaltung gewährleistet. Es kam zu keinen provokatorisch-demonstrativen Handlungen.
Erforderliche verkehrsorganisatorische Maßnahmen während des An- und Abmarsches der Besucher wurden operativ durchgesetzt. Ca. 1.500 PKW wurden geparkt. Ab 15.00 Uhr bis zu Beginn der Veranstaltung war im Veranstaltungsraum dichter Straßenverkehr mit zeitweiliger Staubildung zu verzeichnen.
Eine Stark verdichtete Zugfolge der S-Bahn und der Einsatz von Bussen sowie kurzzeitige Verkehrsumleitungen nach Abschluß der Veranstaltung sicherten einen störungsfreien und zügigen Abtransport.
Die abgestimmten Sicherungsmaßnahmen, das Zusammenwirken mit den anderen Sicherheitsorganen und die Zusammenarbeit mit dem Veranstalter waren insgesamt zweckmäßig.
Der Einsatz der Kräfte der Volkspolizei und die taktischen Handlungen erfolgten entsprechend dem Charakter der Veranstaltung.
Es mußten sieben Personen zugeführt werden.
Gegen sechs Personen wurden Ordnungsstrafverfahren wegen Störung des sozialistischen Zusammenlebens und gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet.
Die Staatsgrenze und das Ehrenmal wurden zuverlässig gesichert.
Gemeinsam mit den Sicherungskräften handelten Angehörige der Ordnungsgruppen der FDJ.
Durch das Deutsche Rote Kreuz waren zahlreiche ambulante Hilfeleistungen
erforderlich.
22 Personen wurden in Krankenhäuser eingeliefert, von denen bereits 17 Personen entlassen werden konnten. Die Einlieferungen waren überwiegend aufgrund von stumpfen Bauchtraumen und Kreislaufstörungen notwendig.
Operativ Diensthabende (ODH)
In den Anfangsjahren gab es in der Zentrale sowie den Länder- bzw. Bezirksverwaltungen der Staatssicherheit einen sogenannten Chefdienst, der nach Arbeitsschluss mit der Führung der Geschäfte verantwortlich beauftragt war. Mitte der 50er Jahre wurden dann Arbeitsgruppen "Offiziere vom Dienst" (OvD) beim Büro der Leitung des MfS Berlin und bei den Bezirksverwaltungen eingerichtet, die mit festen Stellenplänen unterlegt waren. Ständige OvD bestanden bald auch bei den Hauptabteilungen I und PS.
Nach und nach schufen die operativen Diensteinheiten ein System von Operativ Diensthabenden, die häufig im Rahmen der jeweiligen AGL oder Operativen Leitzentren (OLZ) angesiedelt waren. Zu ihren Aufgaben gehörte u. a. auch die tägliche Erstellung von ODH-Informationen. Die Arbeitsgruppe Operativ Diensthabende der HV A hatte außerhalb der normalen Dienstzeiten speziell die Grenzpassagedokumente der Abteilung A VI zu verwalten und bei besonderen Feststellungen im Reiseverkehr zur Absicherung des IM-Netzes eine Sofortberichterstattung einzuleiten.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Signatur: BStU, MfS, HA VII, Nr. 5803, Bl. 215-217
Das Ministerium des Innern informierte die Stasi über den Erfolg der "Sicherungsmaßnahmen" rund um das Konzert.
Am 17. September 1987, während der 750-Jahr-Feier von Berlin, trat der amerikanische Musiker Bob Dylan im Ost-Berliner Treptower Park vor ca 100.000 Zuschauern auf. Die Stasi überwachte wie bei jedem Großereignis die Geschehnisse genau, achtete auf unliebsame Aktivitäten der eigenen Bevölkerung und leitete "Sicherungsmaßnahmen" ein.
Im Nachgang zum Konzert erhielt das MfS eine Information des Ministerium des Innern. Das hohe Besucheraufkommen beim Konzerte erforderte organisatorische Maßnahmen der Sicherheitskräfte, die eine geordnete An- und Abreise der Besucher "operativ durchsetzte".
Im vorliegenden Dokument werden die "Sicherungsmaßnahmen" vor, während und nach dem Konzert dargestellt. Aus Sicht des MdI kam es zu keinen "provokatorisch-demonstrativen Handlungen" durch die Konzertbesucher. Gegen sechs Personen wurden Ordnungsverfahren wegen "Störung des sozialistischen Zusammenlebens" und ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet, alle sieben Personen wurden der Polizei zugeführt.
Die Sicherheitskräfte der Volkspolizei in Zusammenarbeit mit den Ordnungskräften der Freien Deutschen Jugend (FDJ) konnten die "Staatsgrenze und das Ehrenmahl […] zuverlässig" sichern.
Verteiler:
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
"Information" der Hauptabteilung XX über das Konzert von Bob Dylan in Ost-Berlin Dokument, 2 Seiten
Erste "Information" der Stasi über das Friedenskonzert der FDJ mit Bob Dylan in Ost-Berlin Dokument, 2 Seiten
Udo Lindenberg bei seinem Konzert am 25.10.1983 im Palast der Republik 1 Fotografie
Abschlussbericht zum Sicherungseinsatz beim Friedensfestival der FDJ im Palast der Republik Dokument, 4 Seiten